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Urteil Anklagekammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.16: Anklagekammer

Das Obergericht hat entschieden, dass die Beschreibung der Täter im Fall der EKO-Bank nicht präzise genug ist, um den Kreis der Verdächtigen einzugrenzen. Es könnten verschiedene Personen, wie Revisoren, Handlungsbevollmächtigte oder Geschäftsführer gemeint sein. Die Identität der Täter bleibt unklar, da die Beschreibung nicht ausreichend spezifisch ist. Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwalts gegen das Urteil des Obergerichts am 21. Oktober 1996 abgelehnt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1996.16

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1996.16
Instanz:Anklagekammer
Abteilung:-
Anklagekammer Entscheid ZZ.1996.16 vom 19.07.1996 (SO)
Datum:19.07.1996
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Eröffnungsverfügung
Schlagwörter : Person; Täter; Personen; Urteil; Beschreibung; Urteilen; Täters; Tathandlung; Untersuchungsrichter; Ermittlungsverfahren; Quot;gegen; Revisionsstelle; Revisionsverband; Regionalbankenquot; Umschreibung; Täterkreis; Amtsgericht; Vernehmlassung; Vielzahl; Revisoren; Gehilfen; Handlungsbevollmächtigten; Prokuristen; Geschäftsführer; Verwaltungsräte; Daniel
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1996.16

Urteilen waren die Person des Täters und die Tathandlung völlig klar.

c) Im vorliegenden Fall eröffnete der Untersuchungsrichter am 21. September 1994 ein Ermittlungsverfahren "gegen die verantwortlichen Personen der bankengesetzlichen Revisionsstelle der EKO, Revisionsverband schweizerischer Regionalbanken". Diese Umschreibung ist nicht sehr präzis. Der Täterkreis ist dadurch kaum eingegrenzt. Wie das Amtsgericht in seiner Vernehmlassung richtig bemerkt, können mit dieser Beschreibung eine Vielzahl von Personen gemeint sein. In Frage kommen die Revisoren, deren Gehilfen, die Handlungsbevollmächtigten, die Prokuristen, die Geschäftsführer und die Verwaltungsräte (vgl. Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz: Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1996, N 32, 135 zu Art. 18 - 22). Nach bekannten Merkmalen individualisiert sind die Täter durch die erwähnte Beschreibung folglich nicht; es bleiben Zweifel, wer genau mit der Bezeichnung gemeint ist, weil mehrere Personen in Frage kommen. Aus der untersuchungsrichterlichen Verfügung kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, es handle sich bei den mutmasslichen Tätern um X. und Y.

Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 19. Juli 1996

Die vom Staatsanwalt erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil hat das Bundesgericht am 21. Oktober 1996 abgewiesen.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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