Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.15: Strafkammer
Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat über die Rechtsmittel von K.R________ aus Gland und A.R.________ aus Gland gegen das Urteil des Zivilgerichts des Bezirks La Côte vom 11. November 2008 betreffend Scheidung verhandelt. Das Zivilgericht hatte die Scheidung ausgesprochen, die Vermögensaufteilung geregelt und eine monatliche Unterhaltsrente sowie die Gerichtskosten festgelegt. Der Richter, M. Denys, hat entschieden, dass A.R.________ der Kläger ist und K.R.________ die Beklagte. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt. Die verlorene Partei, K.R.________, wurde zu einer monatlichen Unterhaltsrente von 200 CHF verurteilt. Die Kosten des Verfahrens betrugen 1'625 CHF für den Kläger und 1'875 CHF für die Beklagte. Das Geschlecht der verlierenden Partei ist weiblich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1996.15 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.11.1996 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Landesverweisung, Berücksichtigung der arbeitsmarktlichen Aussichten |
Schlagwörter : | Schweiz; Entlassung; Landesverweisung; Aufschub; Türkei; Vollzug; Quot; Verhalten; Vollzug; Ausländer; Beziehung; Urteil; Gesuch; Wiedereingliederung; Beziehungen; Prognose; Nebenstrafe; Verbüssung; Betäubungsmittelhandel; Anstalt; Verwaltungsgericht; Verurteilte; Ausland; Resozialisierung |
Rechtsnorm: | Art. 55 StGB ; |
Referenz BGE: | 103 Ib 25; 104 Ib 331; 116 IV 285; 119 IV 195; 119 IV 197; 122 IV 59; |
Kommentar: | - |
1. Wird der Verurteilte bedingt entlassen, ist zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB). Massgebend für den Entscheid ist in erster Linie, auf welche Weise das angestrebte Ziel, nämlich die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, am besten erreicht wird (BGE 104 Ib 331). "Die Resozialisierungschancen sind nach den persönlichen Verhältnissen des Entlassenen, seinen Beziehungen zur Schweiz und zum Ausland, den Familienverhältnissen und den Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen" (BGE 116 IV 285). Massgebend ist, ob in der Schweiz im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen (BGE 122 IV 59, mit Hinweisen; vgl. freilich BGE 119 IV 197 f., wonach die Prognose über das künftige Verhalten des Ausländers in der Schweiz massgebend ist und dabei die Frage, ob die Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz im Heimatstaat erfolgversprechender sind, keine Rolle spielt).
Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben vollzogen werden soll, hängt einzig von der Prognose über das künftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ab (BGE 119 IV 195).
Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bedeutet nicht zwangsläufig auch den Aufschub der Landesverweisung; Tatsachen, die für eine bedingte Entlassung eines verurteilten Ausländers sprechen, können nicht ohne weiteres als Gründe für einen probeweisen Aufschub der Nebenstrafe herangezogen werden; bei Heroinhändlern ist zu beachten, dass ihre Tätigkeit die öffentliche Sicherheit der Schweiz erheblich gefährdet (BVR 1989, S. 237 f.). In solchen Fällen entspricht es verbreiteter Praxis, den Vollzug der Nebenstrafe nur dann aufzuschieben, wenn sich dies aufgrund der gesamten persönlichen Verhältnisse und der Beziehungen zur Schweiz geradezu aufdrängt (BGE 103 Ib 25, unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 16. Februar 1987 und vom 6. September 1988). Das bedeutet, dass diese Umstände auch bei einem wegen Betäubungsmittelhandels verurteilten Ausländer zu prüfen sind, denn auch die Rechtsprechung geht nicht davon aus, dass die richterlich angeordnete Landesverweisung in solchen Fällen ausnahmslos zu vollziehen sei.
Im übrigen bleibt die fremdenpolizeiliche Wegoder Ausweisung vorbehalten.
2. Herr O. ist in der Türkei geboren und dort aufgewachsen; er kam im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Seine in der Türkei geschlossene Ehe wurde 1982 geschieden, ebenso seine zweite, in der Schweiz eingegangene Ehe. Seine dritte Frau heiratete er 1990; der Beziehung entsprossen zwei Kinder. Ein Bruder und eine Schwester leben ebenfalls in der Schweiz, doch hat er zu diesen keinen Kontakt. Er ist mit einer Türkin verheiratet und pflegt zu Einheimischen sehr wenig Kontakt; von einer festen Verwurzelung kann keine Rede sein; umso mehr, als er auch häufig umgezogen ist. Seine Eltern und weitere Verwandte leben in der Türkei. Zu seinem Heimatland hat er immer noch Beziehungen, obwohl er behauptet, mit den türkischen Behörden Schwierigkeiten gehabt zu haben.
Ausschlaggebend ist, wie bereits dargelegt, das zu erwartende künftige Verhalten in der Schweiz. Um dies beurteilen zu können, sind die Aussichten auf eine Arbeitstätigkeit ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Der Beschwerdeführer hat seinerzeit die in der Türkei begonnene Mechanikerlehre abgebrochen. Bei seinem erstmaligen Stellenantritt in der Schweiz betätigte er sich während rund zweieinhalb Jahren als Küchenbursche; später wechselte er häufig die Stelle und die Tätigkeit. 1987 bis 1990 arbeitete er bei der Firma Z., musste aber entlassen werden, worauf er noch kurze Zeit in einem Gastwirtschaftsbetrieb wirkte und schliesslich arbeitslos wurde. Nach einem Unfall im Herbst 1993 war er arbeitsunfähig. Herrn O. scheint es nicht möglich zu sein, sich für längere Zeit in einen Arbeitsbetrieb einzugliedern. Im Verlauf der Strafverbüssung haben sich die Aussichten des Beschwerdeführers bei Stellenbewerbungen zweifellos nicht verbessert. Angesichts seiner schlechten Ausbildung und der nach seinem Unfall möglicherweise auch heute noch eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ist bei der heutigen wirtschaftlichen Lage mit einem Überangebot an Hilfskräften zu befürchten, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug arbeitslos wäre. Hinzu kommt ein beachtlicher Schuldenberg, womit sich der Beschwerdeführer erneut in der gleichen Situation befände, in der er sich seinerzeit auf strafbare Weise - unter anderem mit Betäubungsmittelhandel - Geld beschaffte. Die aufgrund der Akten des Strafverfahrens erwiesene erhebliche kriminelle Energie und die Rücksichtslosigkeit lassen in Verbindung mit dem Umstand, dass eine eigentliche gesellschaftliche Integration bis heute nicht stattgefunden hat, ernsthaft befürchten, dass Herr O. wieder straffällig würde.
Diese Vermutung steht nur scheinbar im Widerspruch zur Gewährung der bedingten Entlassung selbst. Wohl ist die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB eines der im Rahmen einer Gesamtwürdigung massgeblichen Kriterien. Das dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugute zu haltende Wohlverhalten während der Strafverbüssung fällt indes bei der Frage der bedingten Entlassung bedeutend stärker ins Gewicht als bei der Frage des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung. Hinzu kommt, dass wenn auch unausgesprochen - die Entlassungspraxis der Strafvollzugsbehörden bei bevorstehender Ausschaffung dazu neigt, auch Kostenüberlegungen miteinzubeziehen und den Vollzug zumal in ausserkantonalen, geschlossenen Strafanstalten - nicht "unnötig" andauern zu lassen.
3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Wiedereingliederungsaussichten für den Beschwerdeführer in der Schweiz sehr schlecht sind, dieser auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz schon vor der Strafverbüssung noch nicht gesellschaftlich integriert war, seine im Rahmen seiner deliktischen Tätigkeit festgestellte Rücksichtsund Hemmungslosigkeit erneute Delinquenz befürchten lassen, sich O. bis zum 25. Lebensjahr in der Türkei aufgehalten hat und dort seine Eltern und weitere Verwandte leben und er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Unter Berücksichtigung der strengen Praxis bei den wegen Betäubungsmittelhandels verurteilten Ausländern und in Anbetracht des der Strafvollzugsbehörde zustehenden weiten Ermessens ist es nicht zu beanstanden, dass das Gesuch um probeweisen Aufschub der Nebenstrafe der Landesverweisung abgewiesen wurde.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1996
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