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Urteil Obergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1995.40: Obergericht

A. Ein Mann namens S.________ hat eine Rente wegen Invalidität beantragt, nachdem er aufgrund von Rückenbeschwerden nicht mehr arbeiten konnte. Trotz ärztlicher Diagnosen, die auf eine Arbeitsunfähigkeit hinwiesen, wurde sein Antrag abgelehnt. Er legte Widerspruch ein, der jedoch erneut abgelehnt wurde. Er klagte vor Gericht, um eine volle Rente zu erhalten. Die Gerichte stützten sich auf eine psychiatrische Expertise, die besagte, dass er keine psychische Arbeitsunfähigkeit habe. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 250 wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1995.40

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1995.40
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid ZZ.1995.40 vom 06.12.1995 (SO)
Datum:06.12.1995
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Weisung des Obergerichts betreffend die Schriftgutverwaltung
Schlagwörter : Staatsarchiv; Akten; Gericht; Weisung; Urteil; Vereinbarung; Ablieferung; Zeitpunkt; Gerichtsarchivalien; Weisungen; Urteile; Entscheide; Reihenfolge; Urteilsbände; Person; Ablieferungsverzeichnis; Zugangsprotokoll; Erledigung; Falles; Entfernung; Ballastes; Vorladungen; Mitteilungen; Empfangsbestätigungen; Doppel; Verhältnisse
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1995.40

Urteile und sonstigen prozesserledigenden Entscheide sind in chronologischer Reihenfolge einzubinden. Die Urteilsbände dürfen nicht vernichtet werden.

7. Jedes Gericht schliesst mit dem Staatsarchiv eine schriftliche Vereinbarung über die Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv ab. Darin ist insbesondere zu regeln, welche Akten in welchem Zeitpunkt und in welcher Form dem Staatsarchiv abzuliefern sind. Die verantwortliche Person erstellt ein Ablieferungsverzeichnis, das Staatsarchiv ein Zugangsprotokoll.

Die Akten sind in jedem Fall spätestens 20 Jahre nach der Erledigung des Falles dem Staatsarchiv nach vorheriger Entfernung des Ballastes (Vorladungen, Mitteilungen, Empfangsbestätigungen, Doppel usw.) abzuliefern. Soweit es die räumlichen Verhältnisse erfordern, können die Akten in einem früheren Zeitpunkt abgeliefert werden.

8. Akten aus folgenden Verfahren sind nach 5 Jahren so zu vernichten, dass Unberufene keinen Einblick erhalten: Strafverfügungssachen, Schuldbetreibungsund Konkurssachen, Aussöhnungssachen, Rechtshilfeverfahren.

Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und das Untersuchungsrichteramt Solothurn regeln in ihrer Vereinbarung mit dem Staatsarchiv zusätzlich, welcher Teil dieser üblicherweise zu vernichtenden Akten dem Staatsarchiv abzuliefern ist.

9. Die dem Staatsarchiv übergebenen Gerichtsarchivalien sind während einer Sperrfrist von 50 Jahren seit der letzten Aufzeichnung für die private Benutzung nicht zugänglich. Ausnahmebewilligungen erteilt das aktenbildende Gericht.

Im übrigen gelten die Weisungen für das Staatsarchiv vom 11. August 1992 (BGS 122.581) sinngemäss auch für die Gerichtsarchivalien.

10. Alle früheren Weisungen betreffend Archivierung und Ausscheidung von Gerichtsakten und die Räumung der älteren Archivbestände sind aufgehoben.

11. Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie gilt auch für alle bisher bei den Gerichten und im Staatsarchiv aufbewahrten Akten.

Obergericht, Urteil vom 6. Dezember 1995



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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