Zusammenfassung des Urteils ZZ.1995.19: Strafkammer
Die Cour de Cassation pénale hat am 3. November 2009 über einen Rekurs von A.Q. gegen ein Urteil des Polizeigerichts entschieden. A.Q. wurde für die betrügerische Nutzung eines Computers verurteilt und zu 120 Tagessätzen à 50 CHF sowie 1'220 CHF Gerichtskosten verurteilt. Er hatte Geld von seinem Grossvater gestohlen, wurde jedoch des Diebstahls beschuldigt. Die Cour de Cassation hat den Rekurs abgelehnt, da A.Q.'s Argumente als unbegründet angesehen wurden. Der Richter war M. Creux, die Gerichtskosten betrugen 1'040 CHF, und die unterlegene Partei war männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1995.19 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.03.1995 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sachurteil führt zum Dahinfallen der Strafverfügung, reformatio in peius gilt hier nicht |
Schlagwörter : | Einsprache; Beschuldigte; Quot; Verfügung; Gerichtspräsident; Urteil; Verfahren; Beschuldigten; Gerichtspräsidenten; Verfahrens; Rückzug; Glauben; Möglichkeit; Eingabe; Hauptverhandlung; Tatsache; Prozessrecht; Verfahrensbeteiligten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
7. a) Da der Gerichtspräsident endgültig über die Eintre-tensfrage entscheidet, fällt eine Strafverfügung auch dann dahin, wenn er die gegen sie erhobene Einsprache irrtümlich als gültig betrachtet. Korrigiert er seinen Irrtum während der Hauptverhandlung nicht, weil er auch nicht darauf aufmerksam gemacht wird, so bleibt es bei diesem Rechtszustand. Hat er einmal das Urteil eröffnet, kann die Strafverfügung nicht wieder aufleben, auch wenn die Einsprache ungültig war (a.a.O., S. 211), wie vorliegend ins Feld geführt eine Eingabe irrtümlich als Einsprache angesehen worden war. Wird somit eine Einsprache als gültig entgegengenommen, kann dieser Entscheid vom Beschuldigten nicht angefochten werden (a.a.O., S. 210). Begründet wird diese Regelung durch die folgenden Überlegungen: "Der Einsprecher selbst ist nicht beschwert und dem öffentlichen Interesse ist mit der Tatsache, dass jetzt das ordentliche Verfahren durchgeführt wird, genügend Rechnung getragen" (a.a.O., S. 210). "Demgegenüber kann der Beschuldigte den Umstand, die Einsprache sei zu Unrecht als gültig erachtet worden, selbst dann nicht anfechten, wenn er vom Einzelrichter schärfer bestraft worden ist als in der Strafverfügung vorgesehen (reformatio in peius); denn beschwert ist er ja nicht durch die angenommene Gültigkeit der Einsprache (Vorfrage des Eintretens), sondern durch das Urteil in der Hauptsache selbst. Und hier ist die reformatio in peius eben zulässig" (a.a.O., S. 211). (Die Strafverfügung war somit mit dem Urteil des Gerichtspräsidenten unwiderruflich dahingefallen.)
8. Der Beschuldigte hoffte nach eigener Aussage auf eine Reduktion der Busse durch den Gerichtspräsidenten. Es ist offensichtlich, dass er seine Erklärung, er habe nicht Einsprache erheben wollen, erst abgab, als er sich mit einer erheblich verschärften Strafe konfrontiert sah. Diese Erklärung kam, wie oben dargelegt, zu spät. Der Beschuldigte bemängelt, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass er eine schärfere Strafe durch den Rückzug seiner Einsprache hätte vermeiden können. (...).
9. a) Lämmli äussert sich diesbezüglich zum Fall einer partiell gemeinten Einsprache, beispielsweise gegen die Einziehung eines Gegenstandes. Danach ist dem Beschuldigten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mitzuteilen, dass eine solche Einsprache umfassende Wirkung hat und zum Dahinfallen der ganzen Strafverfügung führt, mit der Folge, dass eine reformatio in peius möglich ist. Unter Hinweis auf diese Tatsache sei dem Beschuldigten Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (a.a.O., S. 187).
b) Nach Niklaus Schmid (Strafprozessrecht, Zürich 1993, S. 68), wird heute dem Richter unter der Bezeichnung "richterliche Fürsorgepflicht" und als Ausfluss des "fair trial" vermehrt zur Aufgabe gemacht, besonders den rechtsungewohnten, nicht anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten über seine Rechte aufzuklären. Robert Hauser (Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, S. 155) bezeichnet die Frage, ob das Gebot von Treu und Glauben eine Belehrung der Verfahrensbeteiligten über die ihnen zustehenden Rechte gebietet, als heikel, doch sei sie theoretisch wohl zu bejahen. Gesetzgebung und Rechtsprechung hätten diesen Schluss freilich bis anhin nicht gezogen.
10. a) Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Überweisungsverfügung entnehmen konnte, dass er nunmehr wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG angeklagt war, womit selbstverständlich auch eine schärfere Strafdrohung verbunden war. Der Umfang der - neuen - Anklage war ihm bekannt bzw. hätte ihm bekannt sein müssen. Damit wurde dem Anklagegrundsatz Genüge getan. Es versteht sich von selbst, dass das Untersuchungsrichteramt nicht gehalten war, der Verfügung eine französische Übersetzung beizulegen. Bereits daraus geht hervor, dass der Beschuldigte die Möglichkeit einer Verurteilung nach einem schwereren Straftatbestand mit einer entsprechend strengeren Strafdrohung hätte erkennen können. Wie aus dem in der obergerichtlichen Hauptverhandlung eingereichten Schreiben an einen juristisch gebildeten Kollegen hervorgeht, hat er diese Möglichkeit offensichtlich auch erkannt, sich aber, wie sein weiteres Verhalten zeigt, trotzdem eine günstigere Beurteilung erhofft. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte wenn auch nicht im gesamten Ausmass - durchaus über die möglichen Folgen einer neuen Beurteilung im Bilde war. Eine richterliche Aufklärung wäre somit ins Leere gelaufen und hätte den Gerichtspräsidenten allenfalls sogar dem Vorwurf der Voreingenommenheit ausgesetzt. Zudem kann der Beschuldigte gerade wegen seiner Anfrage bei einem juristisch gebildeten Kollegen nicht als völlig rechtsungewohnter, nicht anwaltschaftlich vertretener Verfahrensbeteiligter betrachtet werden, was eine richterliche Aufklärung zweifellos viel dringender erscheinen lassen würde.
b) Die Rüge des Beschuldigten, es sei ihm nicht erläutert worden, dass das Verbot der reformatio in peius im Einspracheverfahren nicht gilt, ist demzufolge unbegründet. Gleiches gilt für die Frage, ob ihm die Möglichkeit des Einspracherückzuges hätte eröffnet werden sollen. (...) Die Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten und die Neubeurteilung der Sache hat demnach weder Treu und Glauben verletzt noch gegen das Prinzip eines fairen Verfahrens verstossen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22. März 1995
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