Zusammenfassung des Urteils ZZ.1995.15: Anklagekammer
Die Versicherungsanstalt für den Kanton Waadt hat eine Entscheidung abgelehnt, die einer Krankenschwester eine Rente gewähren würde, da ihr Grad der Invalidität nach Einkommensvergleich nicht ausreichte. Nach einem Gerichtsurteil wurde der Fall an die Versicherungsanstalt zurückverwiesen, da die medizinischen Gutachten der behandelnden Ärzte widersprüchlich waren. Nach einer multidisziplinären Expertise wurde der Klägerin schliesslich eine Viertelsrente zugesprochen, was sie jedoch anfocht und eine Halbrrente ab dem 1. April 2006 forderte. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und sprach ihr ab dem genannten Datum eine Halbrrente zu. Die Gerichtskosten betragen 2.000 CHF und sind von der unterlegenen Partei zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1995.15 |
Instanz: | Anklagekammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.08.1995 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unzucht mit Kindern, Schändung, lex mitior |
Schlagwörter : | Zuchthaus; Gefängnis; Beurteilung; Obergericht; Kammer; Obergerichts; Recht; Urteil; Urteilsunfähigkeit; Schändung; Normen; Idealkonkurrenz; Beschuldigte; Zuchthaus; Spruchkompetenz; Amtsgerichts; Fassung; Betrachtung; Asperationsprinzips; Zuständigkeit; Anklagekammer; August |
Rechtsnorm: | Art. 191 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 25. August 1995
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