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Urteil Anklagekammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1995.15: Anklagekammer

Die Versicherungsanstalt für den Kanton Waadt hat eine Entscheidung abgelehnt, die einer Krankenschwester eine Rente gewähren würde, da ihr Grad der Invalidität nach Einkommensvergleich nicht ausreichte. Nach einem Gerichtsurteil wurde der Fall an die Versicherungsanstalt zurückverwiesen, da die medizinischen Gutachten der behandelnden Ärzte widersprüchlich waren. Nach einer multidisziplinären Expertise wurde der Klägerin schliesslich eine Viertelsrente zugesprochen, was sie jedoch anfocht und eine Halbrrente ab dem 1. April 2006 forderte. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und sprach ihr ab dem genannten Datum eine Halbrrente zu. Die Gerichtskosten betragen 2.000 CHF und sind von der unterlegenen Partei zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1995.15

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1995.15
Instanz:Anklagekammer
Abteilung:-
Anklagekammer Entscheid ZZ.1995.15 vom 25.08.1995 (SO)
Datum:25.08.1995
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unzucht mit Kindern, Schändung, lex mitior
Schlagwörter : Zuchthaus; Gefängnis; Beurteilung; Obergericht; Kammer; Obergerichts; Recht; Urteil; Urteilsunfähigkeit; Schändung; Normen; Idealkonkurrenz; Beschuldigte; Zuchthaus; Spruchkompetenz; Amtsgerichts; Fassung; Betrachtung; Asperationsprinzips; Zuständigkeit; Anklagekammer; August
Rechtsnorm:Art. 191 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1995.15

Urteilsunfähigkeit i.S. von Art. 191 nStGB nicht ohne weiteres zu verneinen (...). Art. 191 nStGB (Schändung) sieht als Strafe Zuchthaus bis zu 10 Jahren Gefängnis vor. Da zwischen den beiden Normen echte Idealkonkurrenz vorliegt, wäre in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB die Strafe der schwersten Tat angemessen zu erhöhen, wobei das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf. Unter Anwendung des neuen Rechts hätte der Beschuldigte im günstigsten Fall mit einer Strafe von vier Tagen Gefängnis, im schlimmsten Fall Zuchthaus von 15 Jahren zu rechnen; zur Beurteilung wäre die Strafkammer des Obergerichts zuständig (§ 31 lit. c GO). Bei einer Beurteilung nach altem Recht würde X. im günstigsten Fall Gefängnis von drei Monaten erwarten, schlimmstenfalls 20 Jahre Zuchthaus; die Beurteilung würde in die Spruchkompetenz des Amtsgerichts fallen (§ 15 lit. b GO in der Fassung vor dem 12. Juni 1994). Diese abstrakte Betrachtung zeigt, dass das neue Recht trotz Anwendung des Asperationsprinzips - das mildere ist. Daran ändert auch nichts, dass bei Anwendung des neuen Rechts die Zuständigkeit des Obergerichts gegeben ist.

Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 25. August 1995



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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