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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1995.11: Zivilkammer

Der Fall betrifft eine Anpassung der Rente oder Pension eines Herrn an die Inflation ab dem 1. Januar 2009, die von der Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) abgelehnt wurde. Nachdem der Kläger seine Forderung zurückgezogen hat, wird der Fall vom Gericht abgeschlossen, ohne Gerichtskosten oder Entschädigungen zu erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1995.11

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1995.11
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1995.11 vom 18.07.1995 (SO)
Datum:18.07.1995
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rückzug der Klage, Prozessvoraussetzung, Nachfrist Art. 139 OR
Schlagwörter : Urteil; Rückzug; Klage; Frist; Einsicht; Position; Lehre; Doktrin; Gesetzgeber; ühren:; Vielmehr; Effizienz; Frist; Notfrist; Interessensgegensätzen; Gläubiger; Schuldner; Rechnung; Zusammenfassend; Fehlens; Prozessvoraussetzung; Klagerückweisung; Bundesgericht; Berufung; Obergericht; Zivilkammer
Rechtsnorm:Art. 139 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1995.11

Urteil zurückgewiesen wird, nicht jedoch dann, wenn bessere Einsicht den Kläger vorher zum Rückzug bewegt. Einzig die vermittelnde Position der herrschenden Lehre und Doktrin ist sachadäquat und entspricht der ratio legis, die den Gesetzgeber bewogen hat, überhaupt einen Art. 139 OR einzuführen: Weder soll eine mangelhafte Klage voll unterbrechend wirken noch umgekehrt überhaupt nicht. Vielmehr ist deren Effizienz limitiert: Nicht die volle ursprüngliche Frist beginnt wieder zu laufen, es wird (nur, aber immerhin) eine Notfrist von 60 Tagen gewährt. Damit wird den Interessensgegensätzen zwischen Gläubiger und Schuldner vermittelnd Rechnung getragen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten: Ein Rückzug wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung löst analog einer Klagerückweisung die Nachfrist von Art. 139 OR aus. (Das Bundesgericht hat am 3. April 1996 eine Berufung und eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 1995



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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