Zusammenfassung des Urteils ZZ.1995.11: Zivilkammer
Der Fall betrifft eine Anpassung der Rente oder Pension eines Herrn an die Inflation ab dem 1. Januar 2009, die von der Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) abgelehnt wurde. Nachdem der Kläger seine Forderung zurückgezogen hat, wird der Fall vom Gericht abgeschlossen, ohne Gerichtskosten oder Entschädigungen zu erheben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1995.11 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.07.1995 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rückzug der Klage, Prozessvoraussetzung, Nachfrist Art. 139 OR |
Schlagwörter : | Urteil; Rückzug; Klage; Frist; Einsicht; Position; Lehre; Doktrin; Gesetzgeber; ühren:; Vielmehr; Effizienz; Frist; Notfrist; Interessensgegensätzen; Gläubiger; Schuldner; Rechnung; Zusammenfassend; Fehlens; Prozessvoraussetzung; Klagerückweisung; Bundesgericht; Berufung; Obergericht; Zivilkammer |
Rechtsnorm: | Art. 139 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Zusammenfassend ist somit festzuhalten: Ein Rückzug wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung löst analog einer Klagerückweisung die Nachfrist von Art. 139 OR aus. (Das Bundesgericht hat am 3. April 1996 eine Berufung und eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 1995
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