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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1995.10: Zivilkammer

Die Assurée, eine Verkäuferin, hat aufgrund von Rückenbeschwerden und Bandscheibenvorfällen eine Invaliditätsrente beantragt. Trotz ärztlicher Diagnosen, die auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinweisen, hat das Amt für Invalidenversicherung den Antrag abgelehnt. Nach mehreren Gutachten und medizinischen Berichten wurde festgestellt, dass die Assurée in einer angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Aufgrund eines Vergleichs der Einkommen mit und ohne Invalidität wurde entschieden, dass kein wirtschaftlicher Schaden vorliegt und somit kein Anspruch auf Rente besteht. Das Gericht hat den Rekurs abgewiesen und die Entscheidung der Versicherung bestätigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1995.10

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1995.10
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1995.10 vom 07.02.1995 (SO)
Datum:07.02.1995
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Begründungspflicht bei Entscheiden
Schlagwörter : Quot; Begründung; Entscheid; Urteil; Parteien; Recht; Obergericht; Verfügung; Gerichtspräsident; Amtes; Anspruch; Erwägungen; Gerichtes; Verfahren; Urteilen; Motive; Quot;auf; Verlangenquot; Grundlage; Marginalie:; Quot;Behandlungquot; Rekurses; Rechtslage; Fälle; Quot;Das; Bericht
Rechtsnorm:Art. 145 ZGB ;Art. 4 BV ;
Referenz BGE:111 Ia 4; 119 V 381;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1995.10

Urteil mit den Erwägungen des Gerichtes ist den Parteien auf Verlangen schriftlich zuzustellen". Diese Bestimmung ist gemäss § 223 ZPO auch auf einzelrichterliche Verfahren anwendbar (a maiori ad minus: Wenn schon bei amtsgerichtlichen Urteilen die Motive nur "auf Verlangen" schriftlich mitgeteilt werden müssen, dann erst recht bei präsidiellen). Damit liegt eine gesetzliche Grundlage vor, die verfassungskonform ist.

d) § 302 Abs.2 ZPO schliesslich (Marginalie: "Behandlung" [scil. des Rekurses]) bestätigt diese Rechtslage gerade auch für Fälle wie den vorliegenden: "Das Obergericht holt einen Bericht des Gerichtspräsidenten ein, wenn sich aus den Akten keine Begründung der angefochtenen Verfügung des angefochtenen Entscheides ergibt (...)" Diese Norm wäre sinnund zwecklos, wenn der Gerichtspräsident jeden Entscheid von Amtes wegen schriftlich begründen müsste (vgl. BGE 111 Ia 4: gestützt auf Art. 4 BV besteht kein "Anspruch der Parteien (...) auf eine Begründung im gleichen Dokument, das den Entscheid die Verfügung enthält"; gleicher Ansicht: Villiger Mark, Handbuch der EMRK, Zürich 1993, Rz 484). Selbstverständlich ist auch dieser Paragraph verfassungskonform auszulegen. Jede Partei kann eine schriftliche Begründung verlangen. Es verhält sich somit ähnlich wie beispielsweise beim Anspruch auf Öffentlichkeit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten: Nicht jede Beschwerde muss öffentlich verhandelt werden, die Parteien haben lediglich ein Recht darauf, weshalb ein entsprechender Antrag erforderlich ist (BGE 119 V 381).

e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Entscheid nach Art. 145 ZGB nicht in jedem Fall von Amtes wegen schriftlich zu begründen ist. Jede Partei kann aber eine solche Begründung verlangen und zwar unabhängig davon, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen will nicht. Ein derartiges Begehren kann bereits zum voraus etwa an der Aussöhnungsverhandlung erst im Nachhinein gestellt werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Februar 1995



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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