Zusammenfassung des Urteils ZZ.1994.29: Strafkammer
Ein Mann namens M.________ forderte die Übernahme von 2'307 Franken 90 für Mutterschaftsleistungen von der CMBB an, erhielt jedoch eine Ablehnung, da es sich um Krankheitskosten handelte. Nachdem die CMBB die Ablehnung bestätigte, reichte M.________ eine Beschwerde bei der Cour des assurances sociales ein. Die CMBB erklärte die Beschwerde für unzulässig und forderte, dass die Entscheidung von 2008 in Kraft treten solle. Letztendlich wurde die Beschwerde als Opposition betrachtet und an die CMBB weitergeleitet. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und keine Partei erhielt eine Entschädigung.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1994.29 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.04.1995 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschränkung Appellation auf bedingten Strafvollzug |
Schlagwörter : | Vollzug; Urteil; Entscheid; Vollzuges; Praxis; Urteils; Appellation; Gewährung; Quot; Beschränkung; Vollzugs; Zumessung; Obergericht; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Praxisänderung; Dauer; Teilrechtskraft; Rechtsprechung; Entscheides; Staatsanwalt; Zusammenhang; Nichtigkeitsbeschwerde; Busse; Verweigerung; Auffassung; Schultz; änken |
Rechtsnorm: | Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | 101 IV 103; 115 Ia 107; 117 IV 97; 118 IV 337; |
Kommentar: | - |
Ging es in BGE 117 IV 97 ff. formell um die Bindung der kantonalen Behörde an die bundesgerichtliche Entscheidung nach Art. 277ter BStP, sind dieselben Überlegungen nach Gunther Arzt innerhalb des kantonalen Verfahrens bei der Rechtskraft anzustellen (Arzt in recht 1994, S. 150). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie läuft darauf hinaus, dass bei einer Anfechtung der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs dessen Dauer nicht in Teilrechtskraft erwächst. Denn der sachliche Zusammenhang zwischen der Strafdauer und der Frage des bedingten Strafvollzuges steht, wie die Gerichtserfahrung bestätigt, einer strikt getrennten Betrachtungsweise der beiden Urteilsbestandteile entgegen. Dieser Sachzusammenhang, der von Schultz seit jeher betont worden ist (Schultz, AT, Bd. II, 4.A. 1982, S. 101; derselbe in ZBJV 1976, S. 446), liegt auch der mit BGE 117 IV 97 ff. erfolgten Praxisänderung zugrunde. Er bestimmt ferner die neuerdings vertretene Auffassung, wonach der Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen sei, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Frage komme (BGE 118 IV 337 ff. = Praxis 1994 Nr. 43 sowie Praxis 1994 Nr. 125).
In Anbetracht dieser Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann an der in SOG 1992 Nr. 28 vollzogenen Neuausrichtung nicht festgehalten werden. Das Obergericht kehrt zu seiner langjährigen Rechtsauffassung zurück, wonach mit der Beschränkung der Appellation auf die Frage des bedingten Strafvollzuges das Strafmass insgesamt der Neubeurteilung durch die Rechtsmittelinstanz unterliegt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. April 1995
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