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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1994.29: Strafkammer

Ein Mann namens M.________ forderte die Übernahme von 2'307 Franken 90 für Mutterschaftsleistungen von der CMBB an, erhielt jedoch eine Ablehnung, da es sich um Krankheitskosten handelte. Nachdem die CMBB die Ablehnung bestätigte, reichte M.________ eine Beschwerde bei der Cour des assurances sociales ein. Die CMBB erklärte die Beschwerde für unzulässig und forderte, dass die Entscheidung von 2008 in Kraft treten solle. Letztendlich wurde die Beschwerde als Opposition betrachtet und an die CMBB weitergeleitet. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und keine Partei erhielt eine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1994.29

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1994.29
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1994.29 vom 06.04.1995 (SO)
Datum:06.04.1995
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschränkung Appellation auf bedingten Strafvollzug
Schlagwörter : Vollzug; Urteil; Entscheid; Vollzuges; Praxis; Urteils; Appellation; Gewährung; Quot; Beschränkung; Vollzugs; Zumessung; Obergericht; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Praxisänderung; Dauer; Teilrechtskraft; Rechtsprechung; Entscheides; Staatsanwalt; Zusammenhang; Nichtigkeitsbeschwerde; Busse; Verweigerung; Auffassung; Schultz; änken
Rechtsnorm:Art. 63 StGB ;
Referenz BGE:101 IV 103; 115 Ia 107; 117 IV 97; 118 IV 337;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1994.29

Urteils zu beschränken, weitergeführt (SOG 1978 Nr. 22). Eine Praxisänderung erfolgte mit dem in SOG 1992 Nr. 28 publizierten Entscheid. Im dort veröffentlichten Urteil war aufgrund der Beschränkung der Appellation auf die Frage des bedingten Strafvollzugs der Strafdauer Teilrechtskraft in der Meinung zuerkannt worden, die Gewährung dieser Rechtswohltat lasse sich losgelöst von der Strafzumessung nach Art. 63 StGB beurteilen. Die seitherige bundesgerichtliche Rechtsprechung veranlasst das Obergericht, auf jenen Entscheid zurückzukommen und an seine frühere Praxis anzuknüpfen. Jene war durch BGE 101 IV 103 ff. in Frage gestellt worden, als das Bundesgericht den Standpunkt von der Unteilbarkeit der Strafzumessung und des Entscheides über den bedingten Strafvollzug verworfen hatte (a.a.O., S. 106). In BGE 115 Ia 107 ff. stellte das Bundesgericht dann bezugnehmend auf § 173 Abs. 3 der solothurnischen StPO fest, dass die Beschränkung der Appellation zulässig sei, wenn der angefochtene Urteilspunkt unabhängig von einer weiteren Frage überprüft werden könne, zumal ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich beachtlich sei. Es folgerte in casu, dass eine Landesverweisung als selbständiger Bestandteil des Entscheides von der Appellation nicht miterfasst werde, wenn der Staatsanwalt einzig den Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Behandlung angefochten habe. In BGE 117 IV 97 f. wird nun konstatiert, dass sich aus BGE 115 Ia 107 ff. der Umkehrschluss ergebe, "dass eine Teilanfechtung dann abzulehnen ist, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen" (S. 105). Die Konsequenz im Falle eines durch das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin kassierten kantonalen Urteils wird wie folgt dargelegt: "Wenn daher in einem angefochtenen Entscheid bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine längere Freiheitsstrafe, gegebenenfalls verbunden mit einer Busse, ausgesprochen wurde, als dies im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges der Fall gewesen wäre, dann hat die Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges entgegen BGE 101 IV 103 ff. nicht zur Folge, dass die kantonale Instanz auf die Dauer der Freiheitsstrafe und die ausgesprochene Busse nicht mehr zurückkommen kann." Vielmehr habe die Vorinstanz die Strafe neu so zu bemessen, wie sie dies bereits im ersten Urteil getan hätte, wenn sie den bedingten Strafvollzug verweigert hätte (S. 106).

Ging es in BGE 117 IV 97 ff. formell um die Bindung der kantonalen Behörde an die bundesgerichtliche Entscheidung nach Art. 277ter BStP, sind dieselben Überlegungen nach Gunther Arzt innerhalb des kantonalen Verfahrens bei der Rechtskraft anzustellen (Arzt in recht 1994, S. 150). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie läuft darauf hinaus, dass bei einer Anfechtung der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs dessen Dauer nicht in Teilrechtskraft erwächst. Denn der sachliche Zusammenhang zwischen der Strafdauer und der Frage des bedingten Strafvollzuges steht, wie die Gerichtserfahrung bestätigt, einer strikt getrennten Betrachtungsweise der beiden Urteilsbestandteile entgegen. Dieser Sachzusammenhang, der von Schultz seit jeher betont worden ist (Schultz, AT, Bd. II, 4.A. 1982, S. 101; derselbe in ZBJV 1976, S. 446), liegt auch der mit BGE 117 IV 97 ff. erfolgten Praxisänderung zugrunde. Er bestimmt ferner die neuerdings vertretene Auffassung, wonach der Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen sei, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Frage komme (BGE 118 IV 337 ff. = Praxis 1994 Nr. 43 sowie Praxis 1994 Nr. 125).

In Anbetracht dieser Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann an der in SOG 1992 Nr. 28 vollzogenen Neuausrichtung nicht festgehalten werden. Das Obergericht kehrt zu seiner langjährigen Rechtsauffassung zurück, wonach mit der Beschränkung der Appellation auf die Frage des bedingten Strafvollzuges das Strafmass insgesamt der Neubeurteilung durch die Rechtsmittelinstanz unterliegt.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. April 1995



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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