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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1994.25: Strafkammer

Das Opfer hat das Recht, über seine Rechte informiert zu werden, gemäss der kantonalen Strafprozessordnung und dem Opferhilfegesetz. Ein unbemitteltes Opfer kann eine Befreiung von der Vorschusspflicht beantragen, muss aber darauf hingewiesen werden. Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter dies versäumt, wodurch das Recht des Beschwerdeführers auf Information verletzt wurde. Das Urteil des Obergerichts Strafkammer vom 10. Juni 1994 hebt die Entscheidung auf und fordert den Untersuchungsrichter auf, den Kostenvorschuss erneut festzulegen und das Opfer über seine Rechte zu informieren.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1994.25

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1994.25
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1994.25 vom 10.06.1994 (SO)
Datum:10.06.1994
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Opferhilfegesetz, Prozesskostensicherheit
Schlagwörter : Recht; Opfer; Untersuchungsrichter; Prozessordnung; Gesuch; Befreiung; Vorschusspflicht; Möglichkeit; Kostenvorschuss; Urteil; Urteile; Kantonale; Vorschriften; Bestimmungen; Abschnitts; Verweisung; Botschaft; Entwurf; Solothurn; Verfahrensrecht; Informationsoder; Mitteilungsregelung; Behörden; Verfahrensabschnitt; Rechte; Antragsteller; Antragsteller; Kostenvorschussverfügung; Anspruch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1994.25

Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit. Die kantonale Strafprozessordnung wurde hinsichtlich dieser Bestimmung nicht ergänzt. Kantonale Vorschriften wurden nur zu Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 OHG erlassen. Bezüglich der übrigen Bestimmungen des 3. Abschnitts des OHG wurde eine generelle Verweisung auf das OHG in § 6 Abs. 2 StPO vorgenommen (Botschaft und Entwurf des RR an den KR von Solothurn, RRB Nr. 3861 vom 23.11.1992, S. 25). Da das kantonale Verfahrensrecht somit keine Informationsoder Mitteilungsregelung vorsieht, kann sich das Opfer direkt auf Art. 8 Abs. 2 OHG berufen (BBl 1990 II, S. 987).

Das Opfer ist somit von den Behörden in jedem Verfahrensabschnitt über seine Rechte gemäss kantonaler Strafprozessordnung bzw. OHG zu informieren.

4. Das unbemittelte strafantragstellende Opfer (wie auch ein anderer unbemittelter Strafantragsteller) hat aufgrund von § 82 letzter Satz StPO das Recht, ein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht zu stellen. Der Untersuchungsrichter muss das Opfer (nicht aber die übrigen Antragsteller) jedoch auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, damit es von diesem seinem Recht Kenntnis erhält.

Da dies im vorliegenden Fall der Untersuchungsrichter in seiner Kostenvorschussverfügung unterliess, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Information gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG verletzt worden. Aus dieser Rechtsverweigerung darf ihm kein Nachteil erwachsen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, und der Untersuchungsrichter wird den Kostenvorschuss noch einmal mit der entsprechenden Rechtsbelehrung verfügen müssen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, ein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht zu stellen, wenn er sich als unbemittelt betrachtet. Diesen Umstand hätte er dem Untersuchungsrichter indessen in geeigneter Weise (z.B. mittels URP-Formular) zu belegen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Juni 1994



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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