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Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1994.15: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Die recourante, eine Frau, hat eine Rente der Invalidenversicherung beantragt, da sie an HIV-Infektion, Rückenproblemen und anderen Gesundheitsproblemen leidet. Die medizinischen Gutachten haben ergeben, dass sie eine Arbeitsfähigkeit von 50% hat. Trotz verschiedener Beschwerden wurde festgestellt, dass ihr Gesundheitszustand stabil geblieben ist und keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Basierend auf statistischen Daten wurde ihr ein Invaliditätsgrad von 55% zugesprochen, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führt. Ihr Rekurs wurde abgelehnt und die Entscheidung der Invalidenversicherung bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 250 werden der recourante auferlegt. Es werden keine weiteren Kosten erstattet.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1994.15

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1994.15
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:-
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid ZZ.1994.15 vom 22.08.1994 (SO)
Datum:22.08.1994
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde und Wiedererwägung
Schlagwörter : Verfahren; Urteil; Wiedererwägung; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Bestimmungen; Aufsichtsbehörde; Wiedererwägungsgesuch; Bundesrecht; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Tatsachen; Beweismittel; Titels; Verwaltungsbehörden; Revision; Gesuchsteller; Urteil; Begründung; Anspruch; Gehör; Bundesgericht; Erwägungen; Beschwerdeverfahren; Aufsichtbehörden; Amonn; Grundriss
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1994.15

Urteil vom 12.7.1994 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Zur Begründung führt er an, mit diesem Urteil sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aus demselben Grund erhob X. zudem staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs trat auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf die folgenden Erwägungen nicht ein:

2. Das Bundesrecht enthält nur wenige Regeln über das kantonale Beschwerdeverfahren. Von diesen wenigen bundesrechtlichen Bestimmungen abgesehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtbehörden nach kantonalem Recht (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 1993, N 36 und 42 zu § 6; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, Rz. 31 ff. zu § 8). Da im Bundesrecht keine Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Wiedererwägung zu finden sind, richtet sich diese nach kantonalem Recht. Aber auch dem Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (BGS 123.31) sind keine Bestimmungen über das anzuwendende Verfahren zu entnehmen. In Fällen, in denen sich Verfahrensfragen stellten, hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn nach ihrer bisher geübten Praxis mangels anderer Verfahrensbestimmungen das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11) herangezogen. Es spricht nichts dagegen, im vorliegenden Fall auf dieselbe Weise zu verfahren.

3.a) Unter dem 3. Titel "Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden" des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wird das Wiedererwägungsgesuch in § 28 geregelt. Danach kann eine Verfügung ein Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen Beweismittel vorliegen geltend gemacht werden. Dies trifft hier nicht zu, da ein Fehler in der Rechtsanwendung gerügt wird. Aber auch die Voraussetzungen für eine Abänderung einen Widerruf nach § 22 desselben Titels, wofür verlangt wird, dass sich die Verhältnisse geändert haben wichtige öffentliche Interessen dies erfordern, sind nicht gegeben.

b) Auch nach den Bestimmungen des vierten Titels "Die Verwaltungsgerichtsbarkeit" des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergibt sich im vorliegenden Fall kein Grund, auf das Urteil vom 12.7.1994 zurückzukommen. In § 58 wird für die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden genauso auf die Zivilprozessordnung verwiesen wie unter dem Untertitel "F. Revision" in § 73. Nach § 311 ZPO ist die Revision zulässig, wenn der Gesuchsteller seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen konnte wenn durch Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt worden ist.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungund Konkurs, Urteil vom 22. August 1994



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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