E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1994.11: Zivilkammer

Der italienische Staatsbürger M.________, der als unabhängiger Lebensmittelhändler arbeitet, beantragte im September 2002 eine IV-Rente aufgrund einer Knieerkrankung. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass er eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 50% in seinem Beruf als Lebensmittelhändler hat. Es wurde auch eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 85% in einer leichten Tätigkeit festgestellt. Trotz einer psychischen Problematik wurde entschieden, dass M.________ Anspruch auf eine halbe IV-Rente ab August 2002 hat. Der Rechtsstreit endete damit, dass M.________ teilweise Recht bekam und eine halbe IV-Rente zugesprochen bekam. Die Gerichtskosten wurden auf 1'000 CHF festgelegt, die von der IV-Stelle zu tragen sind.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1994.11

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1994.11
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1994.11 vom 28.07.1994 (SO)
Datum:28.07.1994
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kreisschreiben, Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege, Gerichtsorganisation
Schlagwörter : Prozesse; Urteil; Rechtspflege; Prozesses; Rechtsbeistand; Bestimmungen; Staat; Ausgang; Einkommen; Fällen; Ehescheidungen; Führung; Rechtsbeistandes; Prozessen; Neufassung; Kompetenzbestimmungen; Rechtsmittelwesen; Verfahren; Obergericht; Zivilkammer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1994.11

Urteil festgehalten werden, dass eine Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat die Kosten zurückerstatten muss, wenn sie durch den Ausgang des Prozesses auf andere Weise nachträglich zu hinreichendem Vermögen Einkommen kommt (§ 114 Abs. 3 ZPO).

d) In einfachen Fällen von Ehescheidungen gemäss § 227 ZPO kann sich vermehrt die Frage stellen, ob es für die gehörige Führung des Prozesses eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf (§ 110 Abs. 1 ZPO).

e) Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand in Strafprozessen gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Neufassung von § 16 Abs. 2 StPO).

2. Die neuen Kompetenzbestimmungen (§§ 10,12,14 und 15 Abs.1 GO; §§ 224, 225, 227 und 291 lit.c ZPO) finden ab 1. August 1994 auf alle hängigen Prozesse Anwendung. Alle übrigen Bestimmungen, insbesondere also auch die Änderungen im Rechtsmittelwesen (ausgenommen § 291 lit.c ZPO), finden auf jene Verfahren Anwendung, die erst nach dem 1. August 1994 hängig werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. Juli 1994



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.