Zusammenfassung des Urteils ZZ.1994.11: Zivilkammer
Der italienische Staatsbürger M.________, der als unabhängiger Lebensmittelhändler arbeitet, beantragte im September 2002 eine IV-Rente aufgrund einer Knieerkrankung. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass er eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 50% in seinem Beruf als Lebensmittelhändler hat. Es wurde auch eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 85% in einer leichten Tätigkeit festgestellt. Trotz einer psychischen Problematik wurde entschieden, dass M.________ Anspruch auf eine halbe IV-Rente ab August 2002 hat. Der Rechtsstreit endete damit, dass M.________ teilweise Recht bekam und eine halbe IV-Rente zugesprochen bekam. Die Gerichtskosten wurden auf 1'000 CHF festgelegt, die von der IV-Stelle zu tragen sind.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1994.11 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.07.1994 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kreisschreiben, Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege, Gerichtsorganisation |
Schlagwörter : | Prozesse; Urteil; Rechtspflege; Prozesses; Rechtsbeistand; Bestimmungen; Staat; Ausgang; Einkommen; Fällen; Ehescheidungen; Führung; Rechtsbeistandes; Prozessen; Neufassung; Kompetenzbestimmungen; Rechtsmittelwesen; Verfahren; Obergericht; Zivilkammer |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
d) In einfachen Fällen von Ehescheidungen gemäss § 227 ZPO kann sich vermehrt die Frage stellen, ob es für die gehörige Führung des Prozesses eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf (§ 110 Abs. 1 ZPO).
e) Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand in Strafprozessen gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Neufassung von § 16 Abs. 2 StPO).
2. Die neuen Kompetenzbestimmungen (§§ 10,12,14 und 15 Abs.1 GO; §§ 224, 225, 227 und 291 lit.c ZPO) finden ab 1. August 1994 auf alle hängigen Prozesse Anwendung. Alle übrigen Bestimmungen, insbesondere also auch die Änderungen im Rechtsmittelwesen (ausgenommen § 291 lit.c ZPO), finden auf jene Verfahren Anwendung, die erst nach dem 1. August 1994 hängig werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. Juli 1994
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