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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1993.22: Strafkammer

Der Fall betrifft einen Mann namens A. J.________, der aufgrund gesundheitlicher Probleme eine Invalidenrente beantragt hat. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass er eine Restarbeitsfähigkeit von 50% in einem angepassten Beruf hat. Trotzdem forderte er eine volle Rente. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Versicherungsbehörde und wies den Rekurs ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 450 CHF wurden dem Mann auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1993.22

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1993.22
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1993.22 vom 24.11.1993 (SO)
Datum:24.11.1993
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anschlussappellation des Beschuldigten
Schlagwörter : Appellation; Anschlussappellation; Beschuldigte; Verletzten; Urteil; Obergericht; Staatsanwalt; Recht; Rechtsmittel; Zulässigkeit; Begründung:; Wortlaut; Beschuldigter; Appellationsrecht; Gebrauch; Stellung; Anklage; Prozessordnung; Beschuldigten; Staatsanwalts; Fällen; Punkte; Rechtsmittelfrist; Hauser; Kurzlehrbuch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1993.22

Urteil, soweit dieses den A. freisprach, worauf A. Anschlussappellation erhob. Das Obergericht bejahte die Zulässigkeit der Anschlussappellation mit folgender Begründung:

Nach dem Wortlaut von § 175 Abs. 2 StPO kann ein Beschuldigter die Anschlussappellation nur erklären, wenn der Staatsanwalt appelliert hat; eine Bestimmung, wonach sich der Beschuldigte der Appellation des Verletzten anschliessen kann, fehlt. Da jedoch dem Verletzten, der von seinem Appellationsrecht Gebrauch gemacht hat, dieselbe Stellung zukommt, wie dem Staatsanwalt, sofern dieser nicht die Anklage vor Obergericht vertritt (§ 179 StPO e contrario), ist nicht einzusehen, weshalb die Strafprozessordnung dem Beschuldigten gegenüber der Appellation des Verletzten nicht gleichermassen das Recht auf Anschlussappellation einräumt wie gegenüber der Appellation des Staatsanwalts. In beiden Fällen kann nämlich der Beschuldigte daran interessiert sein, das gegen ihn ergangene Urteil umfassend überprüfen zu lassen, d.h. auch Punkte, die von der Appellation nicht umfasst sind, zumal es auch bei einer Appellation durch den Verletzten vorkommt, dass der Beschuldigte erst davon erfährt, wenn seine Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (vgl. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts 1984, S. 279; Kühnis, Das Rechtsmittel der Berufung in der st.-gallischen Strafrechtspflege, Diss. FR 1975, S. 69).Auf die Anschlussappellation des A. ist deshalb einzutreten.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. November 1993



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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