E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1993.16: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren gegen mehrere Personen wegen Betrugs, unehrlicher Verwaltung und Urkundenfälschung. Ein Richter hat entschieden, dass einer der Angeklagten vor Gericht gestellt wird, während ein anderer freigesprochen wurde. Ein Beschuldigter hat gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben, da er eine weitere Verlängerung der Frist für zusätzliche Ermittlungen beantragt hatte. Das Gericht hat den Einspruch abgelehnt und die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Der Verteidiger des Beschuldigten erhält eine Entschädigung von 387 Franken und 35 Rappen. Der Beschuldigte muss auch die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1993.16

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1993.16
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:-
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid ZZ.1993.16 vom 16.12.1993 (SO)
Datum:16.12.1993
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kollokation einer gesetzlich grundpfandversicherten Steuerforderung im Konkurs
Schlagwörter : Konkurs; Konkursamt; Kanton; Steuer; Kollokation; Grundstück; Tessin; Pfandrecht; Kollokationsplan; Entscheid; Recht; Liegenschaft; Forderung; Aufsichtsbehörde; Lastenverzeichnis; Kantons; Bezug; Reinertrag; Urteil; Amtes; Konkursamtes; SchKG; Grundstücks; Legge; Steuern; Liegenschaftssteuer; Kapitalsteuer
Rechtsnorm:Art. 245 KG ;Art. 249 KG ;
Referenz BGE:101 III 39; 117 III 38; 120 III 32; 52 III 121; 85 I 37; 98 III 70; 99 III 69;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1993.16

Urteil. Allein mit Berufung auf ein Versehen darf eine rechtskräftige Kollokation durch das Konkursamt nicht abgeändert werden. Für die Berichtigung von Irrtümern steht vielmehr nur der Weg über eine fristgerecht zu erhebende Kollokationsklage offen (BGE 52 III 121; 87 III 84).

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Neuauflage von Amtes wegen ist in ganz besonderen Fällen bei Vorliegen gewichtiger Rechtfertigungsgründe zulässig (Pr 62, S. 86; BGE 98 III 70).Als wichtiger Grund gilt namentlich eine verschuldete Unterlassung des Konkursamtes (Pr 59, S. 295).Im ersten Kollokationsplan wurde über das Steuerpfandrecht bloss insofern beiläufig befunden, als die entsprechenden Forderungen in die fünfte Klasse gewiesen wurden. Als Entscheid im Sinne von Art. 245 SchKG kann aber nur eine explizite und unmissverständliche Erklärung des Konkursamtes gelten. Weil der Bestand des Pfandrechtes nie formell verneint und mithin auch keine Spezialanzeige (Art. 249 Abs. 3 SchKG, 68 KOV) versandt worden ist, bestand für den Kanton Tessin keine Veranlassung, gegen den Kollokationsplan Beschwerde zu erheben eine Klage anzustrengen. Der Kollokationsplan konnte in diesem Punkt gar nicht in Rechtskraft erwachsen (BGE 99 III 69 f., 55 III 42 f.).

c) Daraus ergibt sich, dass das Konkursamt den Kollokationsplan zu Recht von Amtes wegen korrigiert und neu aufgelegt hat.

2. a) Darüber zu befinden, ob eine Forderung durch ein gesetzliches Grundpfandrecht gesichert sei, ist Sache des Zivilrichters (BGE 101 III 39).Nach Art. 36 Abs. 1 VZG ist durch das Konkursamt -- und im Beschwerdefall durch die Aufsichtsbehörde -aber doch zu entscheiden, ob eine angemeldete Forderung eine Belastung des Grundstücks darstelle und somit in das Lastenverzeichnis aufzunehmen sei -was materiell-rechtliche Fragen berührt. Konkursamt und Aufsichtsbehörde sind aber auf die Prüfung beschränkt, ob ein Anspruch durch das geltend gemachte Pfandrecht gedeckt sei (BGE 117 III 38; BGE vom 2. Nov. 1993 i.S. Kanton Tessin/AB des Kantons Bern, S. 4).

b) Ein gesetzliches Pfandrecht besteht nach Art. 229 des Steuergesetzes (Legge tributaria, LT) bzw. Art. 183 EG ZGB (Legge di applicazione e complemento, LAC) des Kantons Tessin für alle Kantonsund Gemeindesteuern, die eine besondere Beziehung zu dem belasteten Grundstück haben.

Welche Steuern diesen Bezug aufweisen, ist nicht leicht zu entscheiden. Für Grundstückgewinnsteuern ist die grundpfändliche Sicherung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 85 I 37 f., 84 II 100 ff.); bezüglich der Liegenschaftssteuer besteht unter den Parteien kein Streit mehr. Dass die Kapitalsteuer für Aktiengesellschaften nicht pfandversichert ist, steht seit dem Entscheid in Pr 73, S. 699 fest. Für diese Steuerbeträge wird denn vom Kanton Tessin auch kein Pfandrecht beansprucht. Reinertragssteuern einer Kapitalgesellschaft, um die es hier im Wesentlichen geht, weisen jedoch -wie die Kapitalsteuern -- nicht den geforderten engen Bezug zum Grundstück auf. Allenfalls könnten die auf Erträgnissen aus einer ganz bestimmten Liegenschaft geschuldeten Steuern als pfandgesichert gelten. Dann aber wäre bei der Berechnung der pfandgesicherten Steuer eine klare Ausscheidung desjenigen Teilbetrages des steuerbaren Reinertrages vorzunehmen, der auf das Pfandgrundstück entfällt (...).Eine solche Abgrenzung ist unterblieben.

Die erzielten steuerbaren Erträge der O. AG schwankten stark. Der im Jahre 1988 erwirtschaftete Reinertrag von Fr. 1 Mio. kann unmöglich durch die Bewirtschaftung des nun pfandbelasteten Grundstücks erzielt worden sein. Der Zweck des Steuersubjekts (laut Handelsregisterauszug) lässt auf keine reine Immobilienverwaltungsgesellschaft schliessen. Selbst wenn man also die aus der Bewirtschaftung einer bestimmten Liegenschaft resultierenden steuerbaren Erträge als pfandversichert zulassen wollte, kann es nicht angehen, die gesamten nun vom Kanton Tessin angemeldeten Ertragssteuern der O. AG ins Lastenverzeichnis aufzunehmen. Es sind deshalb allein die angemeldeten Liegenschaftssteuern (respektive die Restanzen) als pfandversichert zuzulassen. (...)

c) Die Gemeinde M. beansprucht überdies ein gesetzliches Pfandrecht für Kanalisationsgebühren. Diese Abgaben weisen den erforderlichen Bezug zum Grundstück auf, sind mithin in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, was das Konkursamt -offenbar versehentlich -- unterlassen hat.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 16. Dezember 1993

 

Das Bundesgericht hat einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs am 27. März 1994 abgewiesen; der Entscheid ist publiziert in BGE 120 III 32.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.