Zusammenfassung des Urteils ZZ.1993.11: Zivilkammer
Die Fondation N.________ hat die Association N.________ gegründet, die ein Altersheim betreibt. Der Beklagte war Sekretär-Schatzmeister der Association N.________ und erhielt seit 1989 regelmässig Gelder für diese Tätigkeit. Es wurde festgestellt, dass er unrechtmässige Beträge erhalten hatte, die als Honorare, Gehälter und überhöhte Reisekosten abgerechnet wurden. Der Beklagte hatte auch Verträge unterzeichnet, um diese Beträge zu legitimieren. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich seiner Gehaltszahlungen, die als zu hoch angesehen wurden. Der Beklagte wurde beschuldigt, Gelder abgezweigt zu haben, die nicht als Honorare oder Gehälter deklariert wurden. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte den Comité und die Generalversammlung nicht ausreichend über die Finanzen informierte. Es gab auch Vorwürfe der Manipulation von Informationen und der undurchsichtigen Buchführung. Die Gerichtskosten betrugen mindestens 182'666 CHF.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1993.11 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.09.1993 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aberkennungsklage, Säumnis, res iudicata |
Schlagwörter : | Klage; Urteil; Kostenvorschuss; Urteilssurrogat; -rechtzeitige; Kostenvorschusses; Rückzug; Abstandswirkung; Willen; Klägers; Fristversäumnis; Ursachen; Zeitpunkt; Klagerückzug; Abschreibung; Prozesses; Verwirkung; Prozessverfahren; Berechtigte; Klagerecht; Anspruch; Rekurrenten; ührten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. September 1993
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