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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1993.11: Zivilkammer

Die Fondation N.________ hat die Association N.________ gegründet, die ein Altersheim betreibt. Der Beklagte war Sekretär-Schatzmeister der Association N.________ und erhielt seit 1989 regelmässig Gelder für diese Tätigkeit. Es wurde festgestellt, dass er unrechtmässige Beträge erhalten hatte, die als Honorare, Gehälter und überhöhte Reisekosten abgerechnet wurden. Der Beklagte hatte auch Verträge unterzeichnet, um diese Beträge zu legitimieren. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich seiner Gehaltszahlungen, die als zu hoch angesehen wurden. Der Beklagte wurde beschuldigt, Gelder abgezweigt zu haben, die nicht als Honorare oder Gehälter deklariert wurden. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte den Comité und die Generalversammlung nicht ausreichend über die Finanzen informierte. Es gab auch Vorwürfe der Manipulation von Informationen und der undurchsichtigen Buchführung. Die Gerichtskosten betrugen mindestens 182'666 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1993.11

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1993.11
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1993.11 vom 13.09.1993 (SO)
Datum:13.09.1993
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aberkennungsklage, Säumnis, res iudicata
Schlagwörter : Klage; Urteil; Kostenvorschuss; Urteilssurrogat; -rechtzeitige; Kostenvorschusses; Rückzug; Abstandswirkung; Willen; Klägers; Fristversäumnis; Ursachen; Zeitpunkt; Klagerückzug; Abschreibung; Prozesses; Verwirkung; Prozessverfahren; Berechtigte; Klagerecht; Anspruch; Rekurrenten; ührten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1993.11

Urteilssurrogat dar, wenn das nicht-rechtzeitige Leisten des Kostenvorschusses durch den Kläger einem Rückzug der Klage mit Abstandswirkung gleichgesetzt würde. Aber auch hier sieht dies das Gesetz nicht vor und kann aus dem nicht fristgemäss geleisteten Kostenvorschuss keinesfalls auf einen Willen des Klägers geschlossen werden, die Klage vorbehaltslos zurückzuziehen. Wie im zitierten Urteil kann die Fristversäumnis verschiedene Ursachen haben (vgl. a.a.O., S. 23).Hindert ein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich erklärter Klagerückzug den Kläger nicht daran, die Klage erneut anzubringen (vgl. § 145 ZPO), muss auch für den vorliegenden Fall geschlossen werden, die Abschreibung des Prozesses gemäss § 94 Abs. 3 ZPO habe nicht zur Folge, dass die Klage als zurückgezogen und rechtskräftig beurteilt gilt. Sieht die erwähnte Bestimmung somit nur eine Verwirkung in bezug auf das begonnene Prozessverfahren selbst vor, ohne dass der Berechtigte damit das Klagerecht und den materiellen Anspruch verliert, ist sie nach einem vom Rekurrenten selbst angeführten Bundesgerichtsentscheid ohne weiteres zulässig (Urteil der I. Zivilabteilung vom 4.12.1992, S. 8), weshalb sich die Rüge, sie sei bundesrechtswidrig, als unbegründet erweist.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. September 1993



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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