Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.8: Zivilkammer
In dem vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass V.________ verpflichtet ist, bestimmte Geldbeträge an O.________ SA zu zahlen und bestimmte Handlungen in Bezug auf die Produktion von Bewässerungsrohren zu unterlassen. Es wurden auch Anordnungen bezüglich der Sicherheiten getroffen. Eine weitere Partei, G.________ SA, wurde in den Prozess einbezogen und durfte ebenfalls Anträge stellen. Die Gerichtskosten wurden auf 900 CHF festgesetzt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1992.8 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.03.1992 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Revisionsverfahren, vorsorgliche Massnahmen |
Schlagwörter : | Urteil; Massnahmen; Erlass; Klage; Obergericht; Zivilkammer; März |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. März 1992
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