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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.8: Zivilkammer

In dem vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass V.________ verpflichtet ist, bestimmte Geldbeträge an O.________ SA zu zahlen und bestimmte Handlungen in Bezug auf die Produktion von Bewässerungsrohren zu unterlassen. Es wurden auch Anordnungen bezüglich der Sicherheiten getroffen. Eine weitere Partei, G.________ SA, wurde in den Prozess einbezogen und durfte ebenfalls Anträge stellen. Die Gerichtskosten wurden auf 900 CHF festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1992.8

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1992.8
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1992.8 vom 06.03.1992 (SO)
Datum:06.03.1992
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Revisionsverfahren, vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Urteil; Massnahmen; Erlass; Klage; Obergericht; Zivilkammer; März
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1992.8

Urteil gegeben (§ 315 ZPO).Ob dann auch noch vorsorgliche Massnahmen in Frage kommen, kann hier offengelassen werden. Zur Zeit jedenfalls fehlt es für den Erlass solcher Massnahmen an einer Klage.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. März 1992



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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