E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.7: Zivilkammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts tagt, um sich mit der Berufung von N.________ aus Caux gegen den Entscheid über vorläufige Massnahmen zu befassen, der am 29. Dezember 2008 vom Gericht des Bezirks Est vaudois in der Angelegenheit zwischen dem Berufungskläger und F.________ aus Carouge ergangen ist. Die Eheleute haben in Frankreich geheiratet und besitzen dort Immobilien, die Mieteinnahmen generieren. Nach verschiedenen vorläufigen Massnahmen wurde entschieden, dass die Ehefrau zwei Drittel der Mieteinnahmen erhalten soll, da sie als Hausmeisterin tätig ist. Der Ehemann muss weiterhin Unterhaltszahlungen leisten. N.________ hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 300 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1992.7

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1992.7
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1992.7 vom 29.09.1992 (SO)
Datum:29.09.1992
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abänderung des Scheidungsurteils, mutwillige Vermögensentäusserung
Schlagwörter : Urteil; Entscheid; Berufung; Bundesgericht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1992.7

Urteil vom 29. September 1992

Die gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung hat das Bundesgericht am 20. Januar 1993 abgewiesen.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.