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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.28: Strafkammer

Die Chambre des recours du Tribunal cantonal behandelt die Einsprüche von L.________ aus Montreux, Klägerin, und B.________ SA aus Freiburg, Beklagte, gegen das Urteil des Mietgerichts vom 13. Oktober 2008 in Bezug auf einen Mietvertrag für eine Wohnung in Montreux. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin eine einmalige Verlängerung des Mietvertrags bis zum 28. Februar 2010 erhält. Es wird festgestellt, dass die Beklagte kein äquivalentes Wohnungsangebot gemacht hat. Der Klägerin wird teilweise Recht gegeben, und die Streitwert beträgt 15'840 CHF. Das Gericht weist den Einspruch der Beklagten ab und legt die Gerichtskosten auf 458 CHF pro Partei fest.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1992.28

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1992.28
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1992.28 vom 08.01.1992 (SO)
Datum:08.01.1992
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschränkung der Appellation
Schlagwörter : Urteils; Uuml;ft; Beschrauml;nkung; Appellation; Auml;ssig; Praxisauml;nderung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1992.28

Urteils geprüft und beurteilt werden kann. Eine Beschränkung der Appellation auf diese Frage ist somit zulässig (Praxisänderung).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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