Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.28: Strafkammer
Die Chambre des recours du Tribunal cantonal behandelt die Einsprüche von L.________ aus Montreux, Klägerin, und B.________ SA aus Freiburg, Beklagte, gegen das Urteil des Mietgerichts vom 13. Oktober 2008 in Bezug auf einen Mietvertrag für eine Wohnung in Montreux. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin eine einmalige Verlängerung des Mietvertrags bis zum 28. Februar 2010 erhält. Es wird festgestellt, dass die Beklagte kein äquivalentes Wohnungsangebot gemacht hat. Der Klägerin wird teilweise Recht gegeben, und die Streitwert beträgt 15'840 CHF. Das Gericht weist den Einspruch der Beklagten ab und legt die Gerichtskosten auf 458 CHF pro Partei fest.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1992.28 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.01.1992 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschränkung der Appellation |
Schlagwörter : | Urteils; Uuml;ft; Beschrauml;nkung; Appellation; Auml;ssig; Praxisauml;nderung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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