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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.23: Strafkammer

Die Cour de Cassation pénale hat am 4. November 2009 über den Einspruch von P.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Bezirks Est Vaudois verhandelt. P.________ wurde unter anderem wegen Bandendiebstahls, Sachbeschädigung, betrügerischer Verwendung eines Computers und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Monaten verurteilt. Der Einspruch wurde abgewiesen, da die Beweislage aus Sicht des Gerichts ausreichend war und die Strafe nicht als willkürlich hart angesehen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von 1'370 CHF wurden P.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1992.23

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1992.23
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1992.23 vom 13.11.1992 (SO)
Datum:13.11.1992
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Art. 2 BG betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht, Firmengebrauchsrecht
Schlagwörter : Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Bundesgericht; März
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1992.23

Urteil vom 13. November 1992

Die von A. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil hat das Bundesgericht am 19. März 1993 abgewiesen.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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