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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.13: Zivilkammer

Der Text beschreibt ein Gerichtsurteil vom 7. Dezember 2009, in dem ein Angeklagter vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wird, die zivilrechtlichen Forderungen abgelehnt werden und die Gerichtskosten vom Staat getragen werden. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, jedoch keine begründete Berufung innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. Daher wird die Berufung als offensichtlich unzulässig abgewiesen und die Kosten für die zweite Instanz werden dem Berufungsführer auferlegt. Der Richter, Präsident Creux, verkündet das Urteil, das exekutabel ist. .

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1992.13

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1992.13
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1992.13 vom 05.03.1992 (SO)
Datum:05.03.1992
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstweilige Verfügung, Voraussetzungen nach Literae b + d
Schlagwörter : Massnahme; Recht; Urteil; Massnahmen; Gesuchsteller; Rechtsschutz; Sinne; Streitgegenstand; Voraussetzung; Hauptprozess; Rechtsfolgen; Wahrscheinlichkeit; Schaden; Entscheiden; Veränderung; Veräusserung; Klage; Auslegung; Begriffs; Streitgegenstandes; Vollstreckung; Abwehr; Meier; Grundlagen; Rechtsschutzes; Berechtigung; Erwirkung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1992.13

Urteil vom 5. März 1973 in zwei weiteren Entscheiden (unveröffentlichtes Urteil vom 28. Januar 1980 i.S. R./H.; Urteil vom 25. Juni 1985 i.S. S./U. publiziert in SOG 1985 Nr. 4) festgehalten, dass der einstweilige Rechtsschutz gegen wesentliche Veränderung Veräusserung im Sinne von § 255 lit. b ZPO einen unmittelbaren Streitgegenstand, das heisst eine Sache als Gegenstand einer dinglichen Klage, voraussetze. Diese enge Auslegung des Begriffs des Streitgegenstandes ist gerechtfertigt, zumal neben den zustandssichernden Massnahmen nach lit. b auch Massnahmen zur vorläufigen Vollstreckung bzw. Massnahmen zur Abwehr eines erheblichen Nachteils laut lit. d von § 255 ZPO bestehen (I. Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 137).

4. Die Berechtigung zur Erwirkung einer vorsorglichen Massnahme nach § 255 lit. d ZPO hängt von folgenden kumulativen Voraussetzungen ab: Voraussetzung ist zunächst, dass sich die Rechtsbegehren im Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen nach summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen, was sich hinsichtlich der erforderlichen tatbeständlichen Gegebenheiten und der rechtlichen Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs nach materiellem Recht beurteilt (SOG 1985 Nr. 4). Zudem muss vom Gesuchsteller ebenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass ihm ohne die anbegehrte vorsorgliche Massnahme entsprechend dem Wortlaut von lit. d "ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht".Ein Schaden im Sinne einer finanziellen Einbusse ist dabei nicht erforderlich; es genügt über den Gesetzeswortlaut hinaus ein sonstiger Nachteil, der dem Gesuchsteller droht. Die Gefährdungslage muss aber darin bestehen, dass der Gesuchsteller die Rechtsfolgen, die er im Falle eines positiven Ausgangs des Hauptprozesses erwirkt, wegen der Ablehnung der vorsorglichen Massnahme entweder überhaupt nicht mehr doch nicht rechtzeitig durchsetzen und dadurch eine relevante Benachteiligung erleiden könnte (SOG 1985 Nr. 4).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. März 1992



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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