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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.12: Zivilkammer

Die Erben von A.G. haben Klage eingereicht, um von L. eine Geldsumme einzufordern. Es wird festgestellt, dass die Erben keine rechtliche Legitimation haben, da eine Erbengemeinschaft keine juristische Person ist. Die Klage wird abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. L. erhält die Kosten in Höhe von 8'550 CHF zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1992.12

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1992.12
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1992.12 vom 02.06.1992 (SO)
Datum:02.06.1992
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gerichtsstandsvereinbarung, Vertretungsmacht
Schlagwörter : Urteil; Entscheid; Bundesgericht; November
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1992.12

Urteil vom 2. Juni 1992

Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 24. November 1992 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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