Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.12: Zivilkammer
Die Erben von A.G. haben Klage eingereicht, um von L. eine Geldsumme einzufordern. Es wird festgestellt, dass die Erben keine rechtliche Legitimation haben, da eine Erbengemeinschaft keine juristische Person ist. Die Klage wird abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. L. erhält die Kosten in Höhe von 8'550 CHF zugesprochen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1992.12 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.06.1992 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandsvereinbarung, Vertretungsmacht |
Schlagwörter : | Urteil; Entscheid; Bundesgericht; November |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 24. November 1992 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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