Zusammenfassung des Urteils ZZ.1990.9: Zivilkammer
Das Gericht hat entschieden, dass H.________ Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung für die Folgen eines Unfalls bis Ende Dezember 2008 hat. Die Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents muss nun die Höhe der Leistungen festlegen. Die Gerichtskosten betragen 1'500 CHF, die H.________ als Entschädigung zugesprochen werden. .
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1990.9 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.10.1990 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitszeugnis, Lehrling |
Schlagwörter : | Quot; Obmann; Zeugnis; Prüfung; Leistungen; Lehrabschlussprüfung; Arbeitsgerichtes; Zufriedenheitquot; Formulierung; Lehrling; Lehrzeugnis; Quot;zu; Recht; Verhalten; Hinweis; Fähigkeitsausweis; Lehre; Worte; Zusatz; Beklagten; Kenntnisse; Halbsatz; Nichtigkeitsbeschwerde; Fortkommen; Ergebnis |
Rechtsnorm: | Art. 330a OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
4. Der Beklagte hatte in seiner Zeugnisversion geschrieben, die Klägerin könne, obwohl sie die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe, als Fachkraft betrachtet und entsprechend eingesetzt werden. Die Klägerin beantragte, diesen Absatz ganz zu streichen. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hielt dafür, der Hinweis auf die nichtbestandene Lehrabschlussprüfung schade dem beruflichen Fortkommen der Klägerin, und entsprach ihrem Begehren. Der Beklagte besteht jedoch darauf, dass der ganze Abschnitt so belassen wird, wie er von ihm formuliert wurde.
Die Lehrabschlussprüfung ist eine staatliche Prüfung. Dem Lehrling, der sie besteht, wird ein staatlicher Fähigkeitsausweis ausgehändigt. Fällt er durch unterzieht er sich der Prüfung gar nicht, muss er auf diesen Ausweis verzichten. Über das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung gibt somit in erster Linie der staatliche Fähigkeitsausweis respektive dessen Fehlen Auskunft. Deshalb und weil das Bestehen der Lehrabschlussprüfung zwar Ziel aber nicht eigentlich Gegenstand des Lehrvertrages ist (dieser endet durch Zeitablauf unabhängig vom Ergebnis der Prüfung), ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Prüfungsergebnis im Lehrzeugnis ebenfalls festgehalten wird. Es versteht sich von selbst, dass der Hinweis auf eine nichtbestandene Prüfung das berufliche Fortkommen des Lehrlings jedenfalls nicht fördert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Lehrling die Prüfung später wiederholt und sie besteht. Er vermag dann zwar den Fähigkeitsausweis vorzulegen; aus dem Lehrzeugnis ist aber ersichtlich, dass er die Prüfung nicht im ersten Anlauf bestanden hat. Mit Recht hat daher der Obmann des Arbeitsgerichtes den Hinweis auf die Nichtbestandene Abschlussprüfung aus dem Zeugnis gestrichen. Das Lehrzeugnis darf indessen nicht den wahrheitswidrigen Eindruck erwecken, die Klägerin habe die Lehrabschlussprüfung bestanden. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat deshalb das Wort "Lehre" im ersten Satz des Zeugnisses durch "Lehrzeit" ersetzt. Die Formulierung, "sie absolvierte die Lehre", wird im täglichen Sprachgebrauch im Sinne eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung verstanden. Das Wort "Lehrzeit" meint die Zeit, in der jemand Lehrling ist. Im täglichen Sprachgebrauch wird dieser Bedeutungsunterschied jedoch kaum auffallen, weil dem verwendeten Tätigkeitswort "absolvieren" das "Odium" des Erfolges anhaftet. Um den Eindruck, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Ausstellung des Lehrzeugnisses die Abschlussprüfung bestanden gehabt, zu vermeiden, muss deshalb das Wort "absolvieren" durch ein neutraleres ersetzt werden. Am unverfänglichsten ist es, wenn der erste Satz des Zeugnisses wie folgt formuliert wird: "Fräulein C. war in der Zeit vom 13. April 1987 bis am 12. April 1990 auf meiner Generalagentur in der Lehre als kaufmännische Angestellte." Auch insoweit ist also die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. Oktober 1990
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.