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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1990.35: Strafkammer

Das Obergericht hat in einem Rekursverfahren entschieden, dass die Geschädigten Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da der Beschuldigte in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde. Die Kosten und Umtriebe, die den Geschädigten durch das Strafverfahren entstanden sind, müssen vom Beschuldigten erstattet werden. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen, weshalb die damit verbundenen Kosten vom Geschädigten getragen werden müssen. Die Geschädigten haben im Strafverfahren erhebliche Aufwendungen gehabt, die durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt waren. Das Obergericht hat entschieden, dass die Geschädigten eine Parteientschädigung erhalten sollen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1990.35

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1990.35
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1990.35 vom 13.11.1990 (SO)
Datum:13.11.1990
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Strafantrag
Schlagwörter : Beschuldigte; Geschädigten; Prozess; Parteientschädigung; Klage; Verfahren; Punkt; Beschuldigten; Verletzte; Verletzten; Zivilklage; Verurteilung; Zusprechung; Antrag; Entschädigung; Aufwand; Prozessordnung; Schmid; Gutheissung; Umtriebe; Recht; Urteil; Rekurs; Obergericht; Zivilklagen; Zivilpartei; Begehren; Zivilansprüche; Zivilprozess; Anspruch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1990.35

Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigten Rekurs ans Obergericht. Der Beschuldigte verlangte eine Parteientschädigung für seine Bemühungen zur Abwehr der Zivilklagen, die Geschädigten beanspruchten eine Parteientschädigung für den ihnen entstandenen Aufwand im Strafpunkt. Das Obergericht wies den Rekurs des Beschuldigten ab und hiess die Rekurse der Geschädigten gut. Aus den Erwägungen:

1. Die solothurnische Strafprozessordnung enthält keine Bestimmung über die Kostenund Entschädigungspflichten der Zivilparteien. Nach herrschender Lehre sind deshalb die entsprechenden zivilprozessualen Normen analog heranzuziehen (Isch Ulrich, Die Stellung des Geschädigten im solothurnischen Strafprozess, Diss. Bern 1971, S. 107 f., mit Verweisen).Die Parteikostenpflicht der Zivilpartei bestimmt sich demnach nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens im Adhäsionsprozess (§ 101 Abs. 1 ZPO analog).Die Zivilpartei unterliegt im Adhäsionsprozess dann mit ihren Begehren, wenn diese materiell abgewiesen, d.h. zu ihren Ungunsten beurteilt worden sind. Keine Abweisung der Zivilansprüche stellt jedoch die Verweisung auf den Zivilweg dar, wie das nach dem angefochtenen Urteil der Fall ist (Schmid Niklaus, Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 1201; Brühlmeier Beat, Kommentar zur aargauischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., S. 3 15).Mangels Entscheid in der Sache kann daher über die Auferlegung der im Zusammenhang mit den Adhäsionsklagen entstandenen Kosten nicht bereits im Strafverfahren geurteilt werden. Die dem Beschuldigten zur Abwehr der Zivilansprüche entstandenen Parteikosten sind deshalb (zumindest vorläufig) von ihm selber zu tragen. Da keine res iudicata vorliegt, ist es ihm unbenommen, diese Kosten als zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Aufwand in einem nachfolgenden Zivilprozess geltend zu machen.

2. a) Das Begehren der Geschädigten um Zusprechung einer Parteientschädigung stützt sich auf § 37 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung kann dem Verletzten, der nach § 14 StPO im Strafpunkt Antrag gestellt hat, unter der Voraussetzung der Verurteilung des Beschuldigten der ganzen teilweisen Gutheissung der Zivilklage auf Begehren hin eine Parteientschädigung zugesprochen werden, die der Beschuldigte zu bezahlen hat. Bei der Parteientschädigung an den Verletzten handelt es sich um einen Ersatz für Kosten und Umtriebe, die dem Geschädigten durch das Strafverfahren erwachsen sind, und nicht um Schadenersatzansprüche (Zindel Alex, Die Kostenund Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 69).Aus der Kann-Formulierung des § 37 Abs. 2 StPO folgt, dass dem Richter bei der Zusprechung dieser Entschädigung ein gewisser Ermessens Spielraum offensteht. Der Anspruch des Verletzten setzt zunächst in formeller Hinsicht dreierlei voraus, nämlich einen Antrag auf Verurteilung im Strafpunkt gemäss § 14 StPO, d.h. die Teilnahme als Partei im Strafverfahren, dann die Verurteilung im Strafpunkt, d.h. die Gutheissung der Strafklage des Verletzten die ganze teilweise Gutheissung der Zivilklage und schliesslich einen formellen Antrag des Verletzten um Zusprechung einer Parteientschädigung. Neben diesen Erfordernissen wird weiter vorausgesetzt, dass dem Geschädigten durch das Strafverfahren Kosten und Umtriebe entstanden sind, die einen gewissen Umfang erreichen, nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sind (Schmid, a.a.O., N 1201; Zindel, a.a.O., S. 70).

b) Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Die Geschädigten hatten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Anträge zum Strafpunkt gestellt. Ebenso hatten sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt. Damit sind die formellen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung erfüllt. Nicht erforderlich ist, dass gleichzeitig mit der Verurteilung im Strafpunkt auch die Zivilklagen ganz teilweise gutgeheissen worden sind. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 37 Abs. 2 StPO, wonach der Beschuldigte verurteilt die Zivilklage gutgeheissen werden muss. Dabei setzt die Gutheissung der Zivilklage immer die Verurteilung im Strafpunkt voraus (Isch, a.a.O., S. 108).Entscheidend und genügend ist daher, dass der Beschuldigte verurteilt worden ist. In einem solchen Fall entsteht ein Anspruch des Geschädigten auf eine Parteientschädigung durch den Beschuldigten auch dann, wenn die Zivilforderungen ad separatum verwiesen worden sind (Schmid, a.a.O., N. 1201).Der Anspruch des Geschädigten beschränkt sich dann allerdings auf Entschädigung für diejenigen Umtriebe, die ihm durch den eigentlichen Strafprozess erwachsen sind. Was die darüber hinaus durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten anbelangt, beurteilen diese sich nicht nach § 37 Abs. 2 StPO, sondern analog den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Kostenund Entschädigungspflicht (Isch, a.a.O., S. 107/8): Der Beschuldigte wird nur insoweit für diese Kosten ersatzpflichtig, als die Zivilklagen ganz teilweise gutgeheissen worden sind. Werden die Zivilbegehren wie im vorliegenden Fall auf den Zivilweg verwiesen, so sind die damit verbundenen Kosten vom Geschädigten zu tragen und allenfalls in einem nachfolgenden Zivilprozess geltend zu machen (Schmid, a.a.O.; Brühlmeier, a.a.O., S. 315/6; Plädoyer 1989, 3/69).Aus welchen Gründen die Zivilforderungen ad separatum verwiesen werden, ist unerheblich. Auf den vom Beschuldigten erhobenen Einwand, die geltend gemachten Zivilansprüche seien mangels seiner Passivlegitimation gar nicht adhäsionsfähig gewesen, muss deshalb hier nicht näher eingegangen werden. Die Geschädigten können zum vornherein im Strafverfahren nur für denjenigen Aufwand eine Parteientschädigung geltend machen, der ihnen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Strafprozess erwachsen und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt ist, und soweit dieser Aufwand einen gewissen Umfang angenommen hat.

Den beiden Verletzten sind im vorliegenden Strafverfahren erhebliche Umtriebe und Kosten entstanden. Sie haben stellvertretend für den Staatsanwalt, der am Verfahren nicht teilgenommen hat, die Anklage vertreten. Die Ausübung der den Geschädigten zustehenden Kontrollrechte im Strafprozess (Akteneinsichtsrecht, Recht auf Beweisanträge, Recht auf Anwesenheit an der Gerichtsverhandlung, auf Befragung des Beschuldigten und der Zeugen bzw. Auskunftspersonen, Recht auf Antragstellung usw.) korrespondiert mit entsprechenden Aufwendungen in zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Umfang und Komplexität der Strafsache lassen erkennen, dass diese Aufwendungen im vorliegenden Fall beträchtlich gewesen sind. Die recht schwerwiegenden deliktischen Handlungen des Beschuldigten und die Grösse der Deliktssummen, aber auch der Umstand, dass der Staatsanwalt nicht aufgetreten ist, genügen zur Annahme eines schutzwürdigen Interesses beider Geschädigten an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten. Dass es sich vorliegend um Offizialdelikte handelt, machte die Teilnahme der Geschädigten im Strafverfahren und deren Bemühungen nicht unnötig. Als unmittelbar Verletzte waren sie es, die wertvolle Unterlagen zur Sachverhaltsabklärung beitrugen. § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 StPO macht denn auch die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Verletzten richtigerweise nicht vom Vorliegen eines Antragsdelikts abhängig. Der Beschuldigte hat deshalb den Geschädigten die ihnen durch das Strafverfahren entstandenen Aufwendungen grundsätzlich zu entschädigen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. November 1990



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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