E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1990.32: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Die Entscheidung betrifft die Festsetzung der AVS-Beiträge für das Jahr 2006 für O.________. Nachdem der Rekurs abgelehnt wurde, wurde O.________ von den Beiträgen befreit. Der Richter entschied, dass der Fall aus dem Register gestrichen wird und keine Gerichtskosten anfallen. O.________ wird eine Entschädigung von 300 CHF zugesprochen. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1990.32

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1990.32
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:-
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid ZZ.1990.32 vom 25.10.1990 (SO)
Datum:25.10.1990
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkursandrohung
Schlagwörter : Konkurs; Konkursandrohung; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Urteile; Instanzen; BlSchK; Parteientschädigung; Gläubigerin; Zivilprozess; Rechtsvorschlag; Betreibungskosten; Forderung; Zahlungsbefehl; Betrag; Entscheide; Schuldbetreibung; Oktober
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1990.32

Urteile kantonaler Instanzen in BlSchK 1965, S. 175, 1964, S. 76 und 1955, S. 140).

Die Parteientschädigung von Fr. 2'500.--, welche auf der Konkursandrohung aufgeführt ist, wurde der Gläubigerin in einem ordentlichen Zivilprozess, den sie auf den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin hin eingeleitet hatte, zugesprochen. Sie kann in der laufenden Betreibung nicht geltend gemacht werden, weil es sich nicht um Betreibungskosten handelt. Da für die Forderung von Fr. 2 500.-kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, darf dieser Betrag nicht in die Konkursandrohung aufgenommen werden. Die Konkursandrohung ist somit nichtig (vgl. die unveröffentlichten Entscheide der Aufsichtsbehörde vom 30.6.1989 i.S.D., vom 18.3.1988 i.S.D. und vom 3.3.1986 i.S. Gebr. A.).

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 25. Oktober 1990



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.