E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1990.3: Zivilkammer

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen J.________ und D.________ bezüglich der Zahlung von Rentenbeiträgen für eine Nebenbeschäftigung im Juli 2000. Nach Verhandlungen einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 200 CHF durch D.________ an J.________ zur Regelung des Streits. Das Gericht stellte fest, dass die Transaktion angemessen war und entschied, die Klage fallen zu lassen, ohne Kosten zu erheben. Der Richter, Herr Neu, bestätigte die Transaktion als Urteil und beendete den Fall.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1990.3

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1990.3
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1990.3 vom 15.10.1990 (SO)
Datum:15.10.1990
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unvollständiges Scheidungsurteil, Nachverfahren
Schlagwörter : Quot; Urteil; Unterhalt; Scheidung; Altersjahr; Unterhaltspflicht; Unterhaltsbeiträge; Scheidungsurteil; Altersjahres; Kinder; Verfahren; Ergänzung; Urteils; Beklagten; Bühler/Spühler; Abänderung; Altersjahresquot; Klage; Verhältnisse; Richter; Wortlaut; Erreichung; Beiträge; Mündigkeit; Eltern
Rechtsnorm:Art. 156 ZGB ;Art. 157 ZGB ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;
Referenz BGE:104 II 291;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1990.3

Urteil sei dahingehend zu ergänzen, dass der Ehemann verpflichtet werde, die Unterhaltsbeiträge bis zur "Vollendung des 20. Altersjahres" der Kinder zu zahlen. Das Amtsgericht wies diese Klage ab. Im Appellationsverfahren, das von der Ehefrau dagegen geführt wurde, stellte das Obergericht fest:

1. Das Nachverfahren zur Ergänzung einer Lücke kommt von Bundesrechts wegen zur Anwendung, wenn in einem Scheidungsurteil aus Versehen, aus Rechtsirrtum wegen Unkenntnis einer Tatsache eine Frage nicht geregelt wurde, die bei einer Scheidung notwendigerweise geregelt werden muss. Der abgeschlossene Prozess wird nach den für das Scheidungsverfahren massgebenden Vorschriften fortgeführt. Im Unterschied zur Abänderungsklage nach Art. 157 ZGB geht es nicht um eine Neuregelung getroffener Anordnungen zufolge nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Unvollständigkeit des Urteils ist die einzige Voraussetzung. Die Unterscheidung ist für die Zuständigkeit bedeutsam. Für die Abänderungsklage ist der Richter am Wohnsitz des Beklagten zuständig, wenn die Parteien in der Schweiz wohnen; für das Ergänzungsbegehren der Richter, der die Scheidung ausgesprochen hat (BGE 104 II 291; Bühler/Spühler Vorb. zu Art. 149-157 ZGB N 86 ff.; Kehl, Die Abänderung und Ergänzung von Scheidungsurteilen, Nr. 1 ff.). Auf die Klage ist demnach einzutreten, wenn ohne Ergänzung des Urteils vom 27. Mai 1982 eine entscheidende Frage offenbleibt, die hätte geregelt werden müssen und können; nicht aber, wenn die Anpassung des Urteils an veränderte Verhältnisse verlangt wird.

2. Die Klägerin macht geltend, der Wortlaut "bis zur Erreichung des 20. Altersjahres" entspreche weder dem damaligen Konventionswillen, noch dem Sinn des Urteils, noch der gesetzlichen Ordnung. Nach Auffassung des Beklagten wurde bewusst zwischen "vollendetem" (12. Altersjahr) und "erreichtem" (20. Altersjahr) unterschieden. Die Unterhaltsbeiträge seien mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Klägerin hoch festgesetzt und deshalb nur bis zur Erreichung des 20. Altersjahres der Kinder geregelt worden.

a) Die Wortwendung "Diese Beiträge sind ... längstens bis zur Erreichung des 20. Altersjahres geschuldet" kann tatsächlich so verstanden werden, dass die Unterhaltspflicht enden soll, wenn das Kind in das 20. Altersjahr eintritt. Es ist auch richtig, dass die Unterscheidung zwischen "vollendetem 12. Altersjahr" und "Erreichen des 20. Altersjahres" zusätzlich für den Wortsinn spricht, wie ihn der Beklagte auffasst. So verstanden steht der Wortlaut aber im klaren Widerspruch zur gesetzlichen Regelung der Unterhaltspflicht, die grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes dauert (Art. 277 Abs. 1 ZGB) und vorher nur aufhört ruht, wenn und soweit dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selber zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB; Bühler/Spühler N 224 zu Art. 156 ZGB).

b) Der häufigste Fall der vorzeitigen Beendigung der Unterhaltspflicht, der Eintritt des Kindes in das Erwerbsleben, ist im Urteil vom 27. Mai 1982 praxisgemäss ausdrücklich erwähnt. Hingegen finden sich keine Hinweise dafür, dass die Unterhaltspflicht entgegen ständigem Gerichtsgebrauch etwa deswegen nicht bis zur Mündigkeit geregelt worden wäre, weil die Beiträge höher festgesetzt wurden, als es der Leistungsfähigkeit des Beklagten entsprochen hätte. Eine solche Lösung wäre auch nicht zulässig. Der Scheidungsrichter muss die Elternrechte und die Beziehungen der Eltern zu den Kindern umfassend ordnen (Bühler/Spühler N 18 zu Art. 156 ZBG).Das Amtsgericht hätte die Konvention nicht genehmigt und nicht genehmigen dürfen, wenn die Parteien tatsächlich vereinbart hätten, die Unterhaltsbeiträge seien nur bis zum erfüllten 19. Altersjahr zu leisten. Die fragliche Formulierung muss aus Versehen so ausgefallen sein, wie sie heute im Urteil steht. c) Die Klägerin will, dass das Urteil in diesem Sinne klargestellt wird. Sie beruft sich auf das Urteil selber und die gesetzliche Ordnung, macht aber nicht geltend, es seien neue Tatsachen eingetreten die damaligen Verhältnisse hätten sich geändert. Ihre Klage ist deshalb kein Abänderungsbegehren, und es ist zu prüfen, ob das Urteil lückenhaft und zu ergänzen ist, weil Wortlaut und Sinn nicht im Einklang stehen.

3. Vollstreckbar ist nur die urteilsmässig festgestellte Unterhaltspflicht. Die gesetzliche Regelung allein hilft nicht, wenn die Beiträge nicht bezahlt werden. Das Ehescheidungsurteil ist in diesem Sinne unvollständig. Es lässt die Auslegung zu, dass es die Unterhaltspflicht nicht abschliessend regelt und bietet für die Vollstreckung soweit nicht genügend Gewähr und Grundlage. Ein Urteil, das nicht vollstreckt werden kann, leidet aber an einem wesentlichen Mangel. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass sie ihre Rechte aus dem Scheidungsurteil durchsetzen kann. Der Hinweis der Vorinstanz, die Klägerin müsse die fehlenden Unterhaltsbeiträge am Wohnsitz des Beklagten in einem ordentlichen Prozess geltend machen, verstösst in der Konsequenz gegen den Grundsatz der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils. Die Gestaltung der Elternrechte würde in einem wesentlichen Punkt unzulässigerweise in ein besonderes Verfahren verwiesen (Bühler/Spühler, Vorbemerkungen zu Art. 149-157 ZGB N 58, zu Art. 156 ZGB N 17 f.). Es entspricht gerade dem Sinn des Nachverfahrens, dass die (ungewollte) Lücke von jenem Richter geschlossen wird, der die Scheidung ausgesprochen hat. Das Scheidungsurteil ist deshalb, wie es die Klägerin verlangt, dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte verurteilt wird, die Unterhaltsbeiträge unter dem Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB bis zur Mündigkeit der Kinder zu zahlen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. Oktober 1990



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.