Zusammenfassung des Urteils ZZ.1990.27: Zivilkammer
Die Richterin Thalmann hat am 5. November 2009 eine Entscheidung getroffen, bei der die Klage von Z.________ gegen die Entscheidung des OAI behandelt wurde. Da die Entscheidung des OAI durch eine spätere Entscheidung ersetzt wurde, hatte der Rekurs von Z.________ keine Gültigkeit mehr und der Fall wurde aus dem Register gestrichen. Es entstanden keine Gerichtskosten. Die Entscheidung wurde an die Schweizerische Föderation für die Integration von Behinderten (für Z.________) und das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1990.27 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.10.1990 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung, Steuerforderungen, Pfändungsverlustschein |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Steuer; Verzugszins; Gläubiger; Urteil; Forderung; Gläubigerin; Obergericht; Verzugszinsen; SchKG; Steuerverordnung; Pfändungsverlustschein; Forderungen; Verlustschein; Schuldner; Verzugszinsforderung; Steuern; Fälligkeit; Verzugszinsrechnung; Gerichtspräsident; Schuldanerkennung; Aberkennung; Steuerforderung; Obergerichts; Voraussetzungen; Höhe |
Rechtsnorm: | Art. 149 KG ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
6. Es bleibt noch zu prüfen, ob der Gläubigerin für die Verzugszinsen von insgesamt Fr. 2'076. 15 aufgrund der eingereichten Pfändungsverlustscheine die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Der Gerichtspräsident hat erwogen, ein Pfändungsverlustschein gelte nach Art. 115 i.V.m. Art. 149 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Da die Verlustscheine indessen für öffentlichrechtliche Forderungen ausgestellt worden seien, könne die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden; für öffentlichrechtliche Forderungen komme nur die definitive Rechtsöffnung in Betracht. Die Gläubigerin erachtet diese Auffassung des Gerichtspräsidenten als unrichtig. Nach dem klaren Gesetzestext gelte der Verlustschein als Schuldanerkennung und es sei belanglos, auf welche Forderung sich der Verlustschein abstütze.
Der Pfändungsverlustschein gilt nach Art. 115 i.V.m. Art. 149 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Wird dem Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner innert 10 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs, 2 SchKG).Handelt es sich um eine Forderung aus öffentlichem Recht, steht dem Schuldner diese Möglichkeit jedoch nicht offen: Der Zivilrichter ist zur Beurteilung öffentlichrechtlicher Streitigkeiten nicht zuständig und könnte auf eine vom Schuldner erhobene Aberkennungsklage nicht eintreten, und die Normen über die Verwaltungsrechtspflege sehen keine Aberkennungsklage vor. Die provisorische Rechtsöffnung würde also automatisch zu einer definitiven. Im Ergebnis würde dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt, obwohl nur ein Titel, der zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, vorliegt. Die provisorische Rechtsöffnung für öffentlichrechtliche Forderungen wie Steuern würde auch zu erheblichen Schwierigkeiten führen, müsste der Rechtsöffnungsrichter doch nicht bloss die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung prüfen, sondern auch beurteilen, ob vom Schuldner erhobene steuerrechtliche Einwendungen glaubhaft sind. Hiezu ist er aber funktionell nicht zuständig.
Der Gläubiger einer Steuerforderung hat im übrigen kein praktisches Interesse an einer provisorischen Rechtsöffnung, weil dem Verlustschein für eine Steuerforderung eine rechtskräftige Steuerveranlagung vorangegangen sein muss, er also über einen stärkeren, definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Den Pfändungsverlustschein benötigt er allenfalls, um die Unverjährbarkeit der Forderung zu beweisen. Für öffentlichrechtliche Forderungen, die nicht Gegenstand eines ordentlichen Zivilprozesses bilden können, kann dem Gemeinwesen deshalb nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (ebenso: Urteil der Zivilkammer vom 16.8.1988 i s.S. FG H. c.Z.; Urteil des Zürcher Obergerichtes vom 30.11.1964 in BlSchK 30/1966, S. 81, und SJZ 61/1965, S. 375; Urteil des basellandschaftlichen Obergerichts vom 21.2.1958 im BJM 1958, S. 287; Urteil des Luzerner Obergerichts vom 16.1.1969 in SJZ 67/1971, S. 231; Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 7.12.1977 in AGVE 1977, Nr. 15, S. 57).Der Gläubigerin kann für die Verzugszinsforderungen folglich nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.
7. Beim Entscheid über die Kostentragung ist zu berücksichtigen, dass das Rekursverfahren erforderlich war, weil die Gläubigerin es unterlassen hatte, dem Gerichtspräsidenten einen Rechtsöffnungstitel einzureichen. Die Gläubigerin hat die durch ihre Säumnis entstandenen zusätzlichen Kosten zu tragen (vgl. § 143 Abs. 2 ZPO); sie hat also die Kosten des Rekursverfahrens zu übernehmen und kann für dieses Verfahren keine Parteientschädigung beanspruchen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 31. Oktober 1990
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