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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1990.25: Zivilkammer

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren wegen des Vorwurfs des Missbrauchs von Vertrauen und unredlichen Verhaltens gegen A.________, der beschuldigt wird, Gelder von gemeinsamen Bankkonten abgehoben und alleine verwendet zu haben. Nach Prüfung des Falls wird entschieden, dass die Anklage des Missbrauchs von Vertrauen nicht zutrifft und A.________ freigesprochen wird. Der Richter entscheidet, dass die Gerichtskosten von 1'275 CHF vom Staat getragen werden. .

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1990.25

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1990.25
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1990.25 vom 13.06.1990 (SO)
Datum:13.06.1990
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkursite Kommanditgesellschaft, Abschreibungsverfügung, Anfechtung
Schlagwörter : Gesellschaft; Urteil; Gesellschafter; Forderung; Abschreibungsverfügung; Rekurrentin; Kollektivoder; Kommanditgesellschaft; Haftung; Vogel; Gesellschaftern; Urteile; Prozessen; Prozessführung; Obmannes; Arbeitsgerichts; Prozessurteil; Sachurteilssurrogat; Tragweite; Konkursverfahren; Masse; Gläubiger; Anerkennung; Verhältnis; Abfassung; Dispositivs; Verfahren; Ermittlung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:101 II 378;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1990.25

Urteil, das eine Forderung gegen eine Kollektivoder Kommanditgesellschaft zuspricht, ist zwar auch für die Gesellschafter verbindlich, soweit deren solidarische Haftung in Frage steht (Vogel, 8. Kap. Rz 85), doch gestattet dies den Gesellschaftern nicht, Urteile, die in Prozessen gegen die Gesellschaft ergangen sind, in eigenem Namen anzufechten, weil die Gesellschafter sich die Prozessführung durch die Gesellschaft entgegenhalten lassen müssen. Davon im vorliegenden Falle abzuweichen, rechtfertigt sich nicht. Letztlich geht es um die Frage, ob die Abschreibungsverfügung des Obmannes des Arbeitsgerichts ein Prozessurteil ein Sachurteilssurrogat darstellt. Diese Frage kann aber ohne weiteres in einem Prozess zwischen der Klägerin und der Rekurrentin geklärt werden. Dort ist zu entscheiden, welche Tragweite der im Konkursverfahren über die Gesellschaft durch Masse und Gläubiger erfolgten Anerkennung der Forderung der Klägerin im Verhältnis zwischen Klägerin und Rekurrentin zukommt. Die Abfassung des Dispositivs der Abschreibungsverfügung präjudiziert dieses Verfahren nicht, denn zur Ermittlung seiner Bedeutung müssen die Urteilsmotive (BGE 101 II 378) im vorliegenden Falle die Prozessgeschichte herangezogen werden. Auf den Rekurs kann somit nicht eingetreten werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Juni 1990



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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