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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1990.17: Zivilkammer

Der Text behandelt die Regelungen zur unentgeltlichen Rechtspflege in Solothurn. Es wird betont, dass die bedürftige Partei über die Prozesskosten informiert sein muss und vor zusätzlichen Honorarforderungen des Anwalts geschützt werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege in Solothurn grosszügig ausgestaltet ist im Vergleich zu anderen Kantonen und dem Bund. Es wird betont, dass Sparsamkeit bei der Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege eingehalten werden muss. Zudem wird erwähnt, dass die Bewilligung für die künftige Prozessführung entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1990.17

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1990.17
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1990.17 vom 24.04.1990 (SO)
Datum:24.04.1990
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kreisschreiben, Zeugnis unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter : Anwalt; Rechtspflege; Honorar; Rechtsprechung; Betrag; Staat; Anspruch; Anwaltes; Kanton; Rechte; Handhabung; Urteil; Urteilsdispositiv; Bezahlung; Gerichtskosten; Anwaltskosten; Einforderung; Beiträgen; Prozesses; Gerichtskasse; Fällen; Begrenzung; Parteikosten; Obergerichtes; ässig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:101 Ia 34; 104 Ia 72;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1990.17

Urteilsdispositiv festzulegen, ebenso der überschüssige Betrag, den die Partei nach Bezahlung der Gerichtskosten an die Anwaltskosten geleistet hat noch leisten muss. Die Einforderung von Beiträgen, die am Schluss des Prozesses noch nicht bezahlt sind, ist ebenfalls Sache der Gerichtskasse. Der Anwalt hat dem Staat gegenüber in allen Fällen Anspruch auf das ganze armenrechtliche Honorar.

Eine Begrenzung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Weise, dass sie für die Parteikosten nur bis zu einem bestimmten Betrag bewilligt wird, ist nach der Rechtsprechung des Obergerichtes hingegen nicht zulässig. Die bedürftige Partei muss im voraus wissen, in welchem Mass ihr zugemutet wird, Prozesskosten zu übernehmen und ist vor zusätzlichen Honorarforderungen des Anwaltes zu schützen (§ 110 Abs. 3 ZPO).Der Anwalt, der zur Übernahme eines Mandates verpflichtet ist (§ 110 Abs. 2 ZPO), muss sich auf der andern Seite darauf verlassen können, dass er das zugesprochene Honorar erhält (OGE i.S.G.E vom 21.11.1986; M.R. und E. vom 1.2.1990). Im übrigen ist es Aufgabe des Instruktionsrichters, die Parteien während des Verfahrens auf seiner Ansicht nach unnütze, unnötig weitschweifende von vorneherein aussichtslose Vorkehren aufmerksam zu machen und sie darauf hinzuweisen, dass solche Bemühungen möglicherweise nicht entschädigt werden (SOG 1986 Nr. 7; OGE i.S.M.R. und E. vom 1.2.1990).

E. Weitere Bemerkungen

Der Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege ist in unserem Kanton grosszügig ausgestaltet. Andere Kantone und der Bund räumen der bedürftigen Partei weniger weitgehende Rechte ein. Der Rechtsschutz, den die solothurnische Lösung gewährleistet, gehört zu den beachtlichen Errungenschaften unserer Justizgesetzgebung und ist ohne Inkaufnahme gewisser Kosten nicht aufrechtzuerhalten. Wie auf allen Gebieten der Staatsund Justiztätigkeit ist selbstverständlich aber auch bei der Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege das Gebot zur Sparsamkeit einzuhalten. Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass die unentgeltliche Rechtspflege neben den gesetzlichen Ausschlussfällen (§ 106 Abs. 2, 3 und 4 ZPO) nach der Rechtsprechung auch im Rechtsöffnungsverfahren und in einfachen Prozessen, wo die Partei zur Wahrung ihrer Rechte keines Anwaltes bedarf, in der Regel nicht zu bewilligen ist (RB 1969 Nr. 10; SOG 1976 Nr. 7; SOG 1979 Nr. 9; BGE 104 Ia 72; 114 III 67).Zur korrekten Handhabung des Institutes gehört auch der Entzug der Bewilligung für die künftige Prozessführung (ex nunc), wenn die Voraussetzungen dahinfallen (§ 107 Abs. 3 ZPO; BGE 101 Ia 34; SOG 1983 Nr. 4). Wir hoffen gerne, dass das neue Zeugnisformular Ihre Entscheide erleichtern wird und danken Ihnen bei dieser Gelegenheit für Ihre gute Arbeit im Dienste der solothurnischen Rechtsprechung. Die nötige Anzahl Formulare können Sie bei der Kantonalen Drucksachenverwaltung beziehen.

 

Gesamtgericht, Urteil vom 24. April 1990



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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