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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1990.13: Zivilkammer

Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer, der 1996 einen Unfall hatte und später an einer fortschreitenden Form von Multipler Sklerose erkrankte. Es wurde festgestellt, dass die Symptome des Arbeitnehmers seit 2005 nicht mehr auf den Unfall oder einen Zeckenbiss zurückzuführen sind. Die Versicherung beendete daher die Leistungen ab Januar 2005. Der Arbeitnehmer legte Widerspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Der Gerichtsbeschluss bestätigte die Entscheidung der Versicherung und wies den Rekurs ab. Es wurde festgestellt, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens nicht anfallen und keine Entschädigung gewährt wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1990.13

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1990.13
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1990.13 vom 01.10.1990 (SO)
Datum:01.10.1990
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fiktive Zustellung, Voraussetzungen
Schlagwörter : Adressat; Sendung; Adressaten; Zustellung; Brief; Urteil; Aushändigung; Annahmeverweigerung; Gerichtsurkunde; Gesuchsgegner; Hinweis; Briefkasten; Abholungseinladung; Verfahren; Gerichtsverfahren; Umstände; Gerichtshändel; Gerichtsurkunden; Vorladung; Briefpost; Sinne; Empfangsbescheinigung; Streitfall; Verhandlung; Gerichtspräsidenten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1990.13

Urteil vom 6.8.90 i.S. P. AG c. P.; vgl. auch AGVE 1986 Nr. 10, LGVE 1983 I Nr. 29).

3. ... (Hinweis auf RB 1968 Nr. 10) ...

Die in den Briefkasten des Adressaten eingelegte, von diesem aber nicht befolgte Abholungseinladung genügt also nicht, um die von der ZPO vorgeschriebene förmliche Zustellung durch Aushändigung der Sendung an den Adressaten zu ersetzen, wenn es sich um die Sendung handelt, durch die der Adressat erstmals Kenntnis von einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren erlangen soll. Von einer eigentlichen Annahmeverweigerung kann nicht allein deshalb gesprochen werden, weil der Adressat, der noch keine Kenntnis vom Gerichtsverfahren hatte, eine Gerichtsurkunde auf der Post nicht abholt (ebenso AGVE 1986 Nr. 10 E. 2c und LGVE 1983 I Nr. 29).Weitere Umstände, die ausnahmsweise den Schluss auf eine Annahmeverweigerung rechtfertigen würden (wie etwa, dass der Adressat andauernd in Gerichtshändel verstrickt ist und gewohnheitsmässig Gerichtsurkunden weder entgegennimmt noch auf der Post abholt), sind im vorliegenden Fall nicht dargetan.

4. (Der Gesuchsgegner bestreitet, die als Brief an ihn versandte Vorladung erhalten zu haben. Da die Zustellung mittels Briefpost keine qualifizierte Zustellung im Sinne der §§ 72 ff. ZPO -- Aushändigung der Sendung gegen Empfangsbescheinigung -ist, muss im Streitfall nachgewiesen werden, dass die Sendung dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt wurde. Dieser Nachweis ist nicht erbracht, und es ist somit nicht nachgewiesen, dass der Gesuchsgegner zur Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten gehörig vorgeladen war. Damit ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. Oktober 1990



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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