E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1989.3: Zivilkammer

Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat über einen Rechtsstreit bezüglich einer Erbschaftsangelegenheit entschieden. A.J.________ hat gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne in Bezug auf das Erbe von B.J.________ Berufung eingelegt. Es geht um die Klärung von Schulden und Forderungen, die von verschiedenen Gläubigern gegen die Verstorbenen und deren Erben geltend gemacht werden. Der Gerichtsbeschluss bestätigt die Rechtmässigkeit der aufgeführten Forderungen und weist den Rekurs von A.J.________ ab. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt 1'200 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1989.3

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1989.3
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1989.3 vom 23.11.1989 (SO)
Datum:23.11.1989
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arrest, freies Kindesvermögen
Schlagwörter : Urteil; Urteilsfähigen; Handlung; Rechtslage; Bucher; Berner; Kommentar; Obergericht; Zivilkammer; November
Rechtsnorm:Art. 19 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bucher, Berner Band I, 2, 1, Art. 19 ZGB, 1976
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1989.3

Urteilsfähigen bedeutet nämlich nicht, dass dieser auch selbständig die durch die haftpflichtbegründende Handlung geschaffene Rechtslage wahren kann (Bucher, Berner Kommentar, Band I/2/1, 1976, N 375 zu Art. 19 ZGB).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. November 1989



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.