Zusammenfassung des Urteils ZZ.1989.3: Zivilkammer
Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat über einen Rechtsstreit bezüglich einer Erbschaftsangelegenheit entschieden. A.J.________ hat gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne in Bezug auf das Erbe von B.J.________ Berufung eingelegt. Es geht um die Klärung von Schulden und Forderungen, die von verschiedenen Gläubigern gegen die Verstorbenen und deren Erben geltend gemacht werden. Der Gerichtsbeschluss bestätigt die Rechtmässigkeit der aufgeführten Forderungen und weist den Rekurs von A.J.________ ab. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt 1'200 CHF.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1989.3 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.11.1989 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arrest, freies Kindesvermögen |
Schlagwörter : | Urteil; Urteilsfähigen; Handlung; Rechtslage; Bucher; Berner; Kommentar; Obergericht; Zivilkammer; November |
Rechtsnorm: | Art. 19 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bucher, Berner Band I, 2, 1, Art. 19 ZGB, 1976 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. November 1989
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