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Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1989.11: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Der Text handelt von einem Fall vor dem Gericht für Sozialversicherungen, in dem es um die Arbeitslosenversicherung geht. Der Kläger war als Hilfsarbeiter und Sicherheitsagent tätig, absolvierte dann eine Tourismusausbildung und begann ein Studium. Er meldete sich arbeitslos und suchte nach einem Teilzeitjob während seines Studiums. Das Amt für Arbeitsvermittlung erklärte ihn jedoch für nicht vermittelbar, da er während seines Studiums nicht genügend verfügbar sei. Der Kläger legte Widerspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Er reichte daraufhin Klage ein, um seine Arbeitsfähigkeit während des Studiums zu beweisen. Das Gericht entschied jedoch, dass er nicht ausreichend verfügbar war, um als arbeitsfähig betrachtet zu werden. Der Kläger verlor den Fall und muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1989.11

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1989.11
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:-
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid ZZ.1989.11 vom 15.11.1989 (SO)
Datum:15.11.1989
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändungankündigung, Zeitangabe
Schlagwörter : Pfändung; Schuldner; Urteil; Pfändungsankündigung; Aufsichtsbehörde; Pfändungsvollzug; Vollzugstermin; Gericht; Leitsatz; Ankündigung; Anspruch; Praxis; Zeiten; Vollzuges; Umtriebe; Betreibungsämter; Koordination; Vollzugsterminen; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:71 III 51;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1989.11

Urteil hat das Gericht den Leitsatz vorangestellt, die Pfändung sei zeitlich so anzusetzen, dass der Schuldner nicht unnötig Zeit verliere, und darin ausgeführt, wenn dem Schuldner die Ankündigung der Pfändung lediglich auf vormittags nicht präzis genug gewesen wäre, hätte er gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde führen können (BGE 71 III 51).Auch die solothurnische Aufsichtsbehörde hat vor beinahe dreissig Jahren entschieden, der Schuldner, der sich auf die in der Pfändungsankündigung bezeichnete Stunde einzufinden habe, habe Anspruch darauf, dass die Pfändung auch zu dieser Stunde vollzogen werde. Es möge in der Praxis schwierig sein, die Zeiten des Vollzuges genau im voraus zu bestimmen, da ja auch darauf geachtet werden müsse, dass dem Schuldner selbst aus dem Pfändungsvollzug möglichst wenig Umtriebe erwüchsen. Dennoch müssten die Betreibungsämter auf eine bessere Koordination zwischen den von ihnen festgesetzten und angekündigten Vollzugsterminen und dem wirklichen Vollzugstermin dringen (Entscheid vom 17. November 1960 in BlSchK 26/1962, S. 52).Diese Ausführungen sind auch heute noch gültig. Es dürfte allerdings, jedenfalls wenn es um Randstunden geht, ausreichen, wenn der Pfändungsvollzug auf einen Zeitraum von etwa zwei Stunden (z. B. zwischen 17 und 19 Uhr) festgelegt wird. Damit wird den praktischen Schwierigkeiten, den Zeitpunkt im voraus genau zu bestimmen, in genügendem Masse Rechnung getragen.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 15. November 1989



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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