Zusammenfassung des Urteils ZZ.1989.11: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Der Text handelt von einem Fall vor dem Gericht für Sozialversicherungen, in dem es um die Arbeitslosenversicherung geht. Der Kläger war als Hilfsarbeiter und Sicherheitsagent tätig, absolvierte dann eine Tourismusausbildung und begann ein Studium. Er meldete sich arbeitslos und suchte nach einem Teilzeitjob während seines Studiums. Das Amt für Arbeitsvermittlung erklärte ihn jedoch für nicht vermittelbar, da er während seines Studiums nicht genügend verfügbar sei. Der Kläger legte Widerspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Er reichte daraufhin Klage ein, um seine Arbeitsfähigkeit während des Studiums zu beweisen. Das Gericht entschied jedoch, dass er nicht ausreichend verfügbar war, um als arbeitsfähig betrachtet zu werden. Der Kläger verlor den Fall und muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1989.11 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.11.1989 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändungankündigung, Zeitangabe |
Schlagwörter : | Pfändung; Schuldner; Urteil; Pfändungsankündigung; Aufsichtsbehörde; Pfändungsvollzug; Vollzugstermin; Gericht; Leitsatz; Ankündigung; Anspruch; Praxis; Zeiten; Vollzuges; Umtriebe; Betreibungsämter; Koordination; Vollzugsterminen; Entscheid |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 71 III 51; |
Kommentar: | - |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 15. November 1989
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