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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1988.6: Zivilkammer

Der Richter hat entschieden, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Gerichtskosten in Höhe von 400 Franken nicht fristgerecht bezahlt hat und somit sein Rechtsmittel nicht angenommen wird. Es handelt sich um einen Fall im Bereich der Invalidenversicherung. Der Richter hat festgestellt, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen keine Gerichtskosten oder Auslagen erhoben werden. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1988.6

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1988.6
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1988.6 vom 19.11.1988 (SO)
Datum:19.11.1988
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ungerechtfertigte Bereicherung, guter Glaube
Schlagwörter : Bereicherung; Betrag; Zuwendung; Rückforderung; Zeitpunkt; Urteil; Empfänger; Betrage; Gauch/Schluep; Rückerstattung; Vermögensstand; Beklagten; Abmachung; Darlehenssumme; Glaube; Entäusserung; Bereicherungsanspruch; Ausgleichung; Empfängers; Entreicherte; Nichtschuld; Quot;bestimmt
Rechtsnorm:Art. 64 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1988.6

Urteil ein Bereicherungsanspruch zuzuerkennen, so fragt es sich weiter, ob sie berechtigt ist, den ganzen geltend gemachten Betrag von Fr. 23'259.80 zurückzufordern.

a) Eine Zuwendung, um die der Empfänger ursprünglich ungerechtfertigt bereichert wurde, unterliegt zwar grundsätzlich im vollen Betrage bzw. Wert der Ausgleichung. Zugunsten des gutgläubigen Empfängers statuiert indessen Art. 64 OR eine Ausnahme. Dieser muss, falls die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden ist, nur so viel zurückerstatten, als er zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist (Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1137 und 1139; Pra. 1980, Bd. 69, Nr. 226, S. 593).Verlangt der Entreicherte klageweise die Rückerstattung einer bezahlten Nichtschuld, "bestimmt sich die Bereicherung nicht nach den Abmachungen des ungültigen Vertrages, sondern nach dem Vermögensstand des Beklagten im Zeitpunkt der Rückforderung" (Pra. 1980, S. 594).

b) Abgesehen davon, dass der Beklagte nach seinem Willen und gestützt auf die Abmachung mit N. zum vornherein nicht die ganze Darlehenssumme von Fr. 35'000.-für sich entgegennahm, sondern nur Fr. 10'000.-- und den Rest für N., das heisst, sich also von Anfang an wohl nur um Fr. 10'000.-persönlich bereicherte, ist ihm wie vorne erwähnt beim Bezug des angewiesenen Geldes und bei der sofortigen Übergabe von Fr. 25'000.-an N. zuzubilligen, dass er nicht pflichtwidrig unvorsichtig war und mithin sicher gutgläubig handelte. Falls er überhaupt je um die ganze Darlehenssumme bereichert war, hat er den für N. bestimmten Betrag im guten Glauben an dessen Berechtigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entgegennahme weitergegeben. Erstreckte sich sein guter Glaube auch darauf, dass er davon ausgehen konnte, die angewiesene Summe erfolge zulasten des Kontos N.s bei der Bank P., so musste er im massgebenden Zeitpunkt der Entäusserung an N. auch nicht mit der Rückerstattung an die Klägerin rechnen. Dieser weitere gesetzliche Grund gemäss Art. 64 OR, bei dessen Vorliegen keine Begünstigung des Bereicherten hinsichtlich einer bereits vollzogenen Entäusserung der Zuwendung eintritt (Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1145), kann somit entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht als erstellt gelten. Und wenn sich das Ausmass der Bereicherung nicht nach der Zuwendung, wie sie aufgrund des inexistenten Darlehensvertrages von der Klägerin gemacht wurde, richtet, sondern nach dem Vermögensstand des Beklagten im Zeitpunkt der Rückforderung, die nach den Akten frühestens mit Schreiben des Anwaltes der Klägerin vom 18. März 1986 erfolgte, so kann die Bereicherungsklage nur im Betrage von Fr. 10'000.-geschützt werden. Für den geltend gemachten Mehrbetrag ist sie abzuweisen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. November 1988



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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