Zusammenfassung des Urteils ZZ.1988.20: Strafkammer
Ein Mann namens A. N.________ hat eine Invalidenversicherungsleistung beantragt, da er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf als Aufzugsmonteur auszuüben. Nach verschiedenen medizinischen Gutachten wurde festgestellt, dass er noch in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit ohne schwere körperliche Anstrengung auszuüben. Trotz anhaltender Kopfschmerzen und anderer gesundheitlicher Probleme wurde ihm die Invalidenrente verweigert. Er legte Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde, da die medizinischen Gutachten die Entscheidung stützten. Die Gerichtskosten in Höhe von 600 CHF wurden ihm auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1988.20 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.05.1988 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung bei Freispruch |
Schlagwörter : | Kanton; Solothurn; Verhältnis; Schweiz; Untersuchungshaft; Urteil; Urteile; Gerichte; Streitigkeiten; Müller/Wildhaber; Praxis; Völkerrechtslehre; Gründen; Bundesgericht; Literatur; Auffassung; Entschädigungsregelung; Bestehens; Italien; Entschädigungsfrage; Entschädigungsforderungen; Obergericht; Kammer |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 26 I 444; |
Kommentar: | - |
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. Mai 1988
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