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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1988.20: Strafkammer

Ein Mann namens A. N.________ hat eine Invalidenversicherungsleistung beantragt, da er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf als Aufzugsmonteur auszuüben. Nach verschiedenen medizinischen Gutachten wurde festgestellt, dass er noch in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit ohne schwere körperliche Anstrengung auszuüben. Trotz anhaltender Kopfschmerzen und anderer gesundheitlicher Probleme wurde ihm die Invalidenrente verweigert. Er legte Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde, da die medizinischen Gutachten die Entscheidung stützten. Die Gerichtskosten in Höhe von 600 CHF wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1988.20

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1988.20
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1988.20 vom 30.05.1988 (SO)
Datum:30.05.1988
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung bei Freispruch
Schlagwörter : Kanton; Solothurn; Verhältnis; Schweiz; Untersuchungshaft; Urteil; Urteile; Gerichte; Streitigkeiten; Müller/Wildhaber; Praxis; Völkerrechtslehre; Gründen; Bundesgericht; Literatur; Auffassung; Entschädigungsregelung; Bestehens; Italien; Entschädigungsfrage; Entschädigungsforderungen; Obergericht; Kammer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:26 I 444;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1988.20

Urteile amerikanischer Gerichte in gliedstaatlichen Streitigkeiten abgestützt und unter anderem auch den Fall Kanton Solothurn c. Kanton Aargau (= BGE 26 I 444) zitiert (vgl. Müller/Wildhaber, Praxis der Völkerrechtslehre, 1982, S. 440). Aus diesen Gründen darf folglich abgeleitet werden, dass die vom Bundesgericht und in der Literatur einhellig vertretene Auffassung bezüglich der Entschädigungsregelung im interkantonalen Verhältnis im vorliegenden Fall mangels Bestehens einer gesetzlichen Bestimmung auch im internationalen Verhältnis zwischen der Schweiz und Italien analog angewendet werden darf. Demnach ist die Schweiz für die Entschädigungsfrage wegen allfällig erlittener Nachteile infolge ungerechtfertigter Untersuchungshaft zuständig. Die Untersuchungshaft wurde durch den Kanton Solothurn angeordnet und durchgeführt; dadurch entstandene Entschädigungsforderungen richten sich demnach gegen ihn.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. Mai 1988



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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