Zusammenfassung des Urteils ZZ.1988.14: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
A. G. hat 2003 eine Invaliditätsleistungsanfrage gestellt, die vom Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt abgelehnt wurde. Er hat gegen diese Entscheidung beim Versicherungsgericht Beschwerde eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde. Der Bundesgerichtshof hat teilweise zugestimmt, die Kosten des Verfahrens in Höhe von 500 CHF dem Gegner auferlegt und A. G. eine Entschädigung von 2.800 CHF zugesprochen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1988.14 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.11.1988 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Lohnpfändung, Erwerbsunkosten |
Schlagwörter : | Ehegatte; Schuldner; Existenzminimum; Ehegatten; Berufsauslagen; Einkommen; Berechnung; Strom; Berufsunkosten; Betrag; Schuldners; Meier; Familie; Unterhalt; Urteil; Auslagen; Eherecht; Ausgaben; Unterhaltsverpflichtungen; Höhe; Sozialversicherungsbeiträge; Gatte; Gläubiger; Berechnungsmethode; Gewinnungskosten; Richtlinien |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 114 III 12; |
Kommentar: | - |
4. Der Berechnung des Existenzminimums der Familie des Schuldners sind der Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'075.--) und die Zuschläge für die beiden achtrespektive vierjährigen Kinder (Fr. 375.--) zugrunde zu legen (Ziff. I/2 und I/3 der Richtlinien).Durch diesen Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleider und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie für Beleuchtung, Kochstrom und Gas abgegolten. Soweit der Schuldner behauptet, der ihm gewährte Grundbetrag reiche zur Deckung dieser Kosten nicht aus, ist dies unbeachtlich, da für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von durchschnittlichen Bedürfnissen auszugehen ist. Eine Ausnahme gilt einzig für die vom Schuldner geltend gemachten zusätzlichen Stromkosten: Durch das vom Schuldner eingereichte Schreiben der X. vom 14. Oktober 1988 ist belegt, dass diese Gesellschaft im Hinblick auf ausstehende Stromrechnungen in der Wohnung des Schuldners eine Kassierstation montiert hat, in die der Schuldner täglich Fr. 5.-einwerfen muss, um Strom beziehen zu können. Die X. geht davon aus, dass ein Drittel dieses Betrages die Kosten des laufenden Strombezuges deckt und zwei Drittel zur Tilgung des Ausstandes verbleiben. Es erscheint zwar fraglich, ob dieses Vorgehen der X. rechtlich zulässig ist, doch haben die Betreibungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Sie müssen deshalb berücksichtigen, dass der Schuldner, um weiterhin Strom beziehen zu können, genötigt ist, monatlich Fr. 100.-an seine Schulden gegenüber der X. abzuzahlen. Dieser Betrag ist somit zum Existenzminimum hinzuzurechnen.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 21. November 1988
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.