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Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1987.7: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts tagt, um über die Beschwerde von K.________ aus Lausanne, dem Beklagten, gegen das Urteil des Friedensrichters des Bezirks Lausanne vom 19. Mai 2009 in der Streitsache zwischen dem Beschwerdeführer und O.________ aus Moudon, dem Kläger, zu entscheiden. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, dem Kläger den Betrag von 5'850 CHF plus Zinsen zu zahlen und die Gerichtskosten zu tragen. Die Chambre des recours bestätigt die Entscheidung des ersten Richters, da der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Reparaturkosten niedriger waren. Der Beklagte legte erfolglos gegen das Urteil Berufung ein.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1987.7

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1987.7
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Abteilung:-
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Entscheid ZZ.1987.7 vom 17.08.1987 (SO)
Datum:17.08.1987
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Befreiung von der Unterhaltspflicht im Pfändungsverfahren
Schlagwörter : Sinne; Rechtsöffnungsrichter; Scheidungsurteil; Urteil; Obergericht; Rechnung; Prüfung; Scheidungsurteils; Einwände; Unterhalt; Rekursinstanz; Rechtsöffnungsverfahren; Grundsatzfrage; Einwänden; Zivilrichter; Abänderungsverfahrens; Befreiung; Unterhaltspflicht; Gesetzes; Dispositiv; Vollstreckungsrichter; SchKG; Verfahrens; Verhältnisse; Erlass; Abwägung
Rechtsnorm:Art. 276 ZGB ;Art. 81 KG ;
Referenz BGE:104 II 295;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1987.7

Urteil, welches das Obergericht als Rekursinstanz im Rechtsöffnungsverfahren gefällt hat:

Es stellt sich die Grundsatzfrage, ob Einwänden im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB vom Rechtsöffnungsrichter Rechnung zu tragen ist ob ihre Prüfung dem Zivilrichter im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorbehalten bleibt. Einerseits ist es so, dass diese Befreiung von der Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen besteht und unabhängig davon gilt, ob sie im Dispositiv eines Scheidungsurteils erwähnt wird nicht (BGE 104 II 295f).Anderseits gilt es im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter als Vollstreckungsrichter im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG eine rasche und formelle Prüfung vorzunehmen hat, und es nicht seine Sache ist, im Rahmen eines aufwendigen Verfahrens abzuklären, ob und allenfalls inwiefern sich die Verhältnisse seit Erlass des Scheidungsurteils geändert haben. Die Abwägung dieser Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis: Der Rechtsöffnungsrichter darf und soll (nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen), Einwände im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB Rechnung tragen, wenn Urkunden die vorbehaltlose Anerkennung es als offensichtlich erscheinen lassen, dass eine wesentliche Grundlage der im Scheidungsurteil statuierten Alimentenzahlungspflicht insofern weggefallen ist, als der Alimentenberechtigte vollständig allein in der Lage ist, den Unterhalt durch seinen Arbeitserwerb andere Mittel zu bestreiten (vgl. SJZ, 1982, S. 236 f und dortige Hinweise).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. August 1987



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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