Zusammenfassung des Urteils ZZ.1987.6: Zivilkammer
Die Cour de Cassation pénale hat in einer öffentlichen Sitzung über den Einspruch von W.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Bezirks Est Vaudois verhandelt. W.________ wurde unter anderem vom Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs freigesprochen, aber wegen Diebstahls und Betrugs verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, eine Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je 100 CHF und eine Bewährungsfrist von zwei Jahren. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe von 500 CHF und den Gerichtskosten von 11'460 CHF verurteilt. Der Richter war M. Creux und die Gerichtskosten wurden W.________ auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1987.6 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.04.1987 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Definitive Rechtöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Urteil; Forderung; Rechtsöffnung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Unterhaltsbeiträge; Fischer; Rechtskraft; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubigerin; Rechtsöffnungstitel; Auskunft; Konvention; Forderungsgr; Quot; Schuldner; Urteilssurrogat; Bescheinigung; Instanz; Rechtsöffnungsrichter; Amtes; Rücksicht; Parteierklärungen; Voraussetzungen; Vollstreckbarkeit; SchKG |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 105 III 44; |
Kommentar: | - |
b) Da das Rechtsöffnungsverfahren immer Teil einer bestimmten Betreibung ist, muss die Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, mit derjenigen identisch sein, welche in Betreibung gesetzt wurde (Fischer, a.a.O., S. 116).Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt identifiziert werden kann, muss der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl genau angegeben werden. Die Gläubigerin hat sich damit begnügt, als Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl lediglich "Unterhaltsbeiträge gemäss Konvention vom 29.3.74" anzuführen. Dies genügt für die Identifikation der in Betreibung gesetzten Forderung nicht, weil die für die einzelnen Monate geschuldeten Unterhaltsbeiträge ein eigenes rechtliches Schicksal haben; die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages stellt keine Abschlagszahlung dar. Damit eine allfällige Tilgungs-, Stundungsoder Erlasseinrede des Schuldners überhaupt geprüft werden kann, ist erforderlich, dass die Zeitperiode, für welche Unterhaltsbeiträge gefordert werden, bekannt ist, und zwar muss diese entweder aus dem Zahlungsbefehl aus darin erwähnten, dem Schuldner bekannten Schriftstücken hervorgehen (denkbar wäre etwa die Formulierung: Rückständige Unterhaltsbeiträge gem. Scheidungsurteil vom ... und Mahnschreiben vom ...).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. April 1987
(In der Zwischenzeit wurden u.a. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (§§ 237 ff. ZPO) revidiert, insbesondere auch der oben zitierte § 245. Der Entscheid behält jedoch auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit.)
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