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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1987.6: Zivilkammer

Die Cour de Cassation pénale hat in einer öffentlichen Sitzung über den Einspruch von W.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Bezirks Est Vaudois verhandelt. W.________ wurde unter anderem vom Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs freigesprochen, aber wegen Diebstahls und Betrugs verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, eine Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je 100 CHF und eine Bewährungsfrist von zwei Jahren. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe von 500 CHF und den Gerichtskosten von 11'460 CHF verurteilt. Der Richter war M. Creux und die Gerichtskosten wurden W.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1987.6

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1987.6
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1987.6 vom 01.04.1987 (SO)
Datum:01.04.1987
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Definitive Rechtöffnung
Schlagwörter : Recht; Urteil; Forderung; Rechtsöffnung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Unterhaltsbeiträge; Fischer; Rechtskraft; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubigerin; Rechtsöffnungstitel; Auskunft; Konvention; Forderungsgr; Quot; Schuldner; Urteilssurrogat; Bescheinigung; Instanz; Rechtsöffnungsrichter; Amtes; Rücksicht; Parteierklärungen; Voraussetzungen; Vollstreckbarkeit; SchKG
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:105 III 44;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1987.6

Urteil Urteilssurrogat einzureichen und durch eine Bescheinigung des urteilenden Gerichts der nächsthöheren Instanz nachzuweisen, dass es in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Fischer, a.a.O., S. 124). Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf die Parteierklärungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 80 ff. SchKG aufgrund der eingelegten Urkunden erfüllt sind (BGE 105 III 44, 103 Ia 52, 63 I 294; Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., N 2 zu Art. 81; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Band I, § 18 Rz 16; Fischer, a.a.O., S. 140 f.). Die Gläubigerin hat ausser dem Zahlungsbefehl lediglich ein Doppel der Scheidungskonvention eingereicht. Ein gerichtliches Urteil, das allein einen Rechtsöffnungstitel darstellen würde, hat sie nicht vorgelegt. Der Gerichtsstatthalter hat sich zwar telefonisch beim Richteramt Büren an der Aare erkundigt und die Auskunft erhalten, die Konvention sei mit Urteil vom 29. März 1973 genehmigt worden und das Urteil gleichentags in Rechtskraft erwachsen. Eine derartige telefonische Auskunft vermag jedoch den Mangel, dass kein Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde, nicht zu heilen.

b) Da das Rechtsöffnungsverfahren immer Teil einer bestimmten Betreibung ist, muss die Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, mit derjenigen identisch sein, welche in Betreibung gesetzt wurde (Fischer, a.a.O., S. 116).Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt identifiziert werden kann, muss der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl genau angegeben werden. Die Gläubigerin hat sich damit begnügt, als Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl lediglich "Unterhaltsbeiträge gemäss Konvention vom 29.3.74" anzuführen. Dies genügt für die Identifikation der in Betreibung gesetzten Forderung nicht, weil die für die einzelnen Monate geschuldeten Unterhaltsbeiträge ein eigenes rechtliches Schicksal haben; die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages stellt keine Abschlagszahlung dar. Damit eine allfällige Tilgungs-, Stundungsoder Erlasseinrede des Schuldners überhaupt geprüft werden kann, ist erforderlich, dass die Zeitperiode, für welche Unterhaltsbeiträge gefordert werden, bekannt ist, und zwar muss diese entweder aus dem Zahlungsbefehl aus darin erwähnten, dem Schuldner bekannten Schriftstücken hervorgehen (denkbar wäre etwa die Formulierung: Rückständige Unterhaltsbeiträge gem. Scheidungsurteil vom ... und Mahnschreiben vom ...).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. April 1987

(In der Zwischenzeit wurden u.a. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (§§ 237 ff. ZPO) revidiert, insbesondere auch der oben zitierte § 245. Der Entscheid behält jedoch auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit.)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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