E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1987.3: Zivilkammer

Die Cour de cassation pénale hat in einer öffentlichen Sitzung über die Rechtsmittel von A.J.________ und der STAATSANWALTSCHAFT gegen das Urteil des Bezirksstrafgerichts La Côte vom 2. Juli 2009 verhandelt. A.J.________ wurde von den Anklagepunkten Körperverletzung, Nötigung und Ungehorsam gegenüber einer behördlichen Entscheidung freigesprochen und stattdessen wegen Körperverletzung, Verleumdung, missbräuchlicher Nutzung einer Telefonanlage, qualifizierter Drohungen, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung und schwerwiegendem Verstoss gegen die Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, davon sechs Monate unbedingt und neun Monate auf Bewährung für fünf Jahre, sowie zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 10'070 Franken. Die Richter waren MM. de Montmollin und Battistolo unter dem Vorsitz von M. Creux. Der Gerichtsschreiber war M. Ritter. Das Urteil wurde von Richter M. Creux gefällt. Die verurteilte Person ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1987.3

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1987.3
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1987.3 vom 22.04.1987 (SO)
Datum:22.04.1987
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstweilige Verfügung, vorläufige Vollstreckung
Schlagwörter : Urteil; Handelsgerichts; Buchaktionäre; Dupertuis/Schweizerische; Bankgesellschaft; Stimmrecht; Mitwirkungsrecht; Greyerz; Aktionäre; Gerichtsurteil; Rechtslage; Gründen; Rechtssicherheit; Gerichtspraxis; Forstmoster; Gesuchsteller; Begehren; Untersagung; Stimmberechtigten; Wahrscheinlichkeit; Verfügung; Schutz; Obergericht; Zivilkammer; April
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hans Vest, Zürich, Basel, Genf, Art. 32 BV, 2002

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1987.3

Urteil des Handelsgerichts Zürich i.S. Dupertuis/Schweizerische Bankgesellschaft vom 28.11.1986, S. 10). Gerade das Stimmrecht als wichtigstes Mitwirkungsrecht (von Greyerz, a.a.O., S. 146) kann demnach nicht als erloschen erachtet werden, solange die UTH die betreffenden Aktionäre noch als Buchaktionäre beibehalten will und ohne gegenteiliges Gerichtsurteil beibehalten kann. jedenfalls lässt es sich nach der derzeitigen Rechtslage, die aus Gründen der Rechtssicherheit durch die Gerichtspraxis kaum eine Änderung erfahren dürfte (Forstmoster, a.a.O., S. 269; so auch obgenanntes Urteil des Handelsgerichts Zürich, S. 10), nicht rechtfertigen anzunehmen, dass die Gesuchsteller ihre Begehren auf Untersagung, die Buchaktionäre zu den Stimmberechtigten zu zählen, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durchzusetzen vermögen und deshalb bereits über eine einstweilige Verfügung Schutz verdienen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. April 1987



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.