Zusammenfassung des Urteils ZZ.1987.3: Zivilkammer
Die Cour de cassation pénale hat in einer öffentlichen Sitzung über die Rechtsmittel von A.J.________ und der STAATSANWALTSCHAFT gegen das Urteil des Bezirksstrafgerichts La Côte vom 2. Juli 2009 verhandelt. A.J.________ wurde von den Anklagepunkten Körperverletzung, Nötigung und Ungehorsam gegenüber einer behördlichen Entscheidung freigesprochen und stattdessen wegen Körperverletzung, Verleumdung, missbräuchlicher Nutzung einer Telefonanlage, qualifizierter Drohungen, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung und schwerwiegendem Verstoss gegen die Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, davon sechs Monate unbedingt und neun Monate auf Bewährung für fünf Jahre, sowie zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 10'070 Franken. Die Richter waren MM. de Montmollin und Battistolo unter dem Vorsitz von M. Creux. Der Gerichtsschreiber war M. Ritter. Das Urteil wurde von Richter M. Creux gefällt. Die verurteilte Person ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1987.3 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.04.1987 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstweilige Verfügung, vorläufige Vollstreckung |
Schlagwörter : | Urteil; Handelsgerichts; Buchaktionäre; Dupertuis/Schweizerische; Bankgesellschaft; Stimmrecht; Mitwirkungsrecht; Greyerz; Aktionäre; Gerichtsurteil; Rechtslage; Gründen; Rechtssicherheit; Gerichtspraxis; Forstmoster; Gesuchsteller; Begehren; Untersagung; Stimmberechtigten; Wahrscheinlichkeit; Verfügung; Schutz; Obergericht; Zivilkammer; April |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hans Vest, Zürich, Basel, Genf, Art. 32 BV, 2002 |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. April 1987
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.