E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1987.21: Strafkammer

Das Gerichtsurteil vom 10. November 2009 bestätigt die Verurteilung von L.________ wegen Sachbeschädigung und Beleidigung. Er wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, wobei der Tagessatz 15 CHF beträgt. Die Gerichtskosten in Höhe von 2'125 CHF wurden ihm auferlegt. L.________ hat sein Rechtsmittel verspätet eingereicht, weshalb das Gerichtsurteil als unzulässig abgewiesen wurde. Der Richter, M. Creux, entschied, dass das Urteil ohne Kosten vollstreckbar ist.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1987.21

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1987.21
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1987.21 vom 07.01.1987 (SO)
Datum:07.01.1987
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Keine Beurteilung einen überwiesener Straftat, Freispruch
Schlagwörter : Urteil; Appellation; Obergericht; Abändern; Ausweises; Appellationsverfahrens; Amtsmissbrauch; Schlussverfügung; Amtsgericht; Urteils; Entscheid; Staatsanwalt; Amtsgerichtes; Punkte; Urteilsdispositives; Bezeichnung; Bestimmungen; Untersuchungsrichters; Entscheidung; Dispositiv; Erwägungen; Rechtsprechung; Obergerichts; Freispruch; äusseren
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1987.21

Urteil indessen nicht. Der Staatsanwalt appellierte gegen das Urteil des Amtsgerichtes, beschränkte seine Appellation jedoch auf einzelne Punkte des Urteilsdispositives. Das Obergericht prüfte die Frage, ob das eigenmächtige Abändern des Ausweises Gegenstand des Appellationsverfahrens bildete:

Das Abändern des Ausweises, die gesetzliche Bezeichnung der Straftat (als Amtsmissbrauch) und die als anwendbar erachteten Strafbestimmungen waren in der Schlussverfügung des Untersuchungsrichters enthalten und bildeten folglich Gegenstand der Entscheidung (RB 1973 Nr. 21). Das Amtsgericht ging jedoch weder im Dispositiv noch in den Erwägungen seines Urteils darauf ein, so dass darüber formell kein Entscheid getroffen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Obergerichts (RB 1963 Nr. 23) kommt dies einem Freispruch gleich. Das Abändern des Ausweises ist indessen nicht Gegenstand des Appellationsverfahrens, weil es einen selbständigen und aus dem äusseren Zusammenhang isolierbaren Lebensvorgang darstellt, der, in der Schlussverfügung als Amtsmissbrauch qualifiziert, durch die Beschränkung der Appellation auf andere Vorhalte der Überprüfung durch das Obergericht entzogen ist.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 1987



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.