Zusammenfassung des Urteils ZZ.1987.1: Zivilkammer
Die Cour de Cassation pénale hat über die Berufungen von T.________ und C.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Bezirks Est vaudois vom 4. Juni 2009 verhandelt. T.________ wurde wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu 20 Tagessätzen verurteilt, während C.________ eine Zivilentschädigung zugesprochen wurde. Die Gerichtskosten wurden teilweise T.________ auferlegt. Das Gericht stellte fest, dass T.________ als Bauleiter die Sicherheit auf der Baustelle nicht ausreichend gewährleistet hatte, was zu einem schweren Unfall führte, bei dem ein Arbeiter tetraplegisch wurde. T.________ wurde daher der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig befunden. Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Unfallverursacher noch nicht sehr erfahren war, aber dennoch die Risiken hätte erkennen und angemessen reagieren können. Die Richter entschieden, dass der Schaden des Opfers in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Verschulden des Angeklagten stand. Der Richter M. Creux leitete die Sitzung, unterstützt von den Richtern de Montmollin und Battistolo. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 7'326 Franken. Die verlorene Partei in diesem Fall war T.________.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1987.1 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.01.1987 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Trennungsurteil, vorsorgliche Massnahmen, Unterhaltsbeitrag |
Schlagwörter : | Scheidung; Trennung; Trennungsurteil; Abänderung; Unterhaltsbeitrag; Rekurs; Rekursentscheid; Trennungsurteils; Urteil; Unterhaltsbeitrages; Obergericht; Praxis; Massregel; Herabsetzung; Scheidungsprozess; Bühler/Spühler; Massnahmen; Neuregelung; Verhältnisse; Ansicht; Zulässigkeit; Ehemann; Ehefrau; Prozesses; Begründung; Kommentar |
Rechtsnorm: | Art. 145 ZGB ;Art. 157 ZGB ; |
Referenz BGE: | 111 II 316; |
Kommentar: | - |
Das Obergericht hat bereits in einem nicht publizierten Rekursentscheid vom 16. Februar 1983 i.S. F.K. überprüft, ob an seiner Praxis gem. SOG 1975 Nr. 1 festzuhalten sei, wonach der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag im nachfolgenden Scheidungsprozess nicht mit einer vorsorglichen Massregel i.S. von Art. 145 ZGB abgeändert werden kann. Es kam dabei in Würdigung neuerer abweichender Ansichten, wie sie im Kommentar Bühler/Spühler von 1980 (zu Art. 145 ZGB N 39) und von Hinderling, Ehescheidungsrecht, Zusatzband 1981, S. 156 ohne nähere Begründung und mit dem Hinweis auf andere Meinungen vertreten werden, zum Schluss, dass keine Veranlassung bestehe, vom Entscheid in SOG 1975 Nr. 1 abzuweichen. Abgesehen von der Überlegung, dass die Rechtskraftwirkungen des Trennungsurteils bis zur rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung im nachfolgenden Scheidungsprozess fortdauern, also darauf nicht schon vorher durch vorsorgliche Massnahmen Einfluss genommen werden darf (so auch ZR 1974, Bd. 73, Nr. 91, S. 240 ff.), vermag insbesondere folgende Argumentation nach wie vor zu überzeugen: Die während der gerichtlichen Trennung angehobene Scheidungsklage kann, wenn sie gutgeheissen wird, nur Rechtswirkung für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils entfachen, während eine gutgeheissene Klage auf Abänderung des Trennungsurteils regelmässig schon für die Zeit seit ihrer Anhebung eine verbindliche Neuregelung herbeiführt. Demnach besteht in einem solchen Scheidungsverfahren einerseits eine gemäss Trennungsurteil getroffene und weiter geltende Regelung der Verhältnisse, so dass ein Bedürfnis nach vorsorglichen Massnahmen wesentlich vermindert ist, anderseits fehlt es im Gegensatz zum Prozess auf Abänderung des Trennungsurteils an der Möglichkeit, etwas vorsorglich zu regeln, was durch das Scheidungsurteil rückwirkend abgedeckt werden kann. Während bei der Abänderungsklage wegen der Rückwirkung des positiven Urteils auf den Zeitpunkt ihrer Anhebung noch eine genügende Basis für die vorsorgliche Anordnung der im Hauptprozess beanspruchten Neuregelung erblickt werden kann, ist sie bei der Scheidungsklage mangels rückwirkender Gestaltungsmöglichkeit im Urteil jedenfalls viel weniger gegeben (zit. Rekursentscheid vom 16.2.1983, S. 5).Namentlich auch dieser Unterschied bezüglich der Grundlage für die Anordnung vorsorglicher Massregeln führt bei erneuter Prüfung dazu, die mit SOG 1975 Nr. 1 eingeleitete Praxis fortzuführen, zumal da der Hinweis im Kommentar Bühler/Spühler auf diese andere Meinung (zu Art. 145 ZGB N 39) mit keinerlei Kritik versehen ist. Es gilt also, mit der im Rekurs vertretenen Ansicht, die Zulässigkeit der angefochtenen vorsorglichen Massregel, soweit sie ausschliesslich mit dem Scheidungsprozess gemäss Hauptantrag in Verbindung steht, zu verneinen. -Eine andere Frage ist hingegen, ob sich die vorsorgliche Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages im Hinblick darauf rechtfertigen lässt, dass gestützt auf das Eventualbegehren um Abänderung des Trennungsurteils zugleich ein entsprechender Hauptprozess hängig ist, der als Grundlage hierfür gelten kann.
Nach heute herrschender Ansicht gelten vorsorgliche Massregeln auch im Prozess betreffend Abänderung eines Scheidungsoder Trennungsurteils generell als zulässig (Bühler/Spühler, a.a.O., zu Art. 157 ZGB N 48 und dort zitierte Stellen; ferner speziell bezüglich Klagen auf Abänderung von Trennungsurteilen zu Art. 145 N 7 und bundesgerichtliche Rechtsprechung gem. Praxis 1969, Bd. 58, Nr. 136, S. 465).Im erwähnten Rekursentscheid vom 16. Februar 1983 (S. 6) liess das Obergericht die Frage der Zulässigkeit offen, signalisierte aber, dass gegenüber vorsorglichen Massnahmen im Abänderungsprozess jedenfalls Zurückhaltung am Platze sei, wie es schon in RB 1960 Nr. 3, S. 81 ausgeführt hatte. Und in einem neuesten Rekursentscheid vom 12. Januar 1987 i.S. C. hatte es -allerdings in Zusammenhang mit der vorsorglichen Umgestaltung der Elternrechte im diesbezüglichen Abänderungsprozess -die eingeschränkte Zulässigkeit in Anlehnung an BGE 111 II 316 und Praxis 1986, Bd. 75, Nr. 99, S. 314 dahingehend konkretisiert, die anbegehrte vorsorgliche Neuregelung müsse nach den massgeblichen veränderten Verhältnissen zwingend erforderlich erscheinen. Diese strengen Anforderungen können, auch wenn sie im erwähnten Rekursentscheid vom 12.1.87 auf Fälle bezogen sind, in welchen es um die Wahrung von Kindesinteressen geht, sicher nicht minder Geltung haben für vorsorgliche Anpassungen von Unterhaltsbeiträgen an veränderte Einkommensund Vermögensverhältnisse, geht es doch um finanzielle Belange, die in aller Regel weniger dringlich Berücksichtigung erheischen als das Wohl des Kindes.
Ist nach diesen Erwägungen davon auszugehen, dass für eine vorsorgliche Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Interesse des pflichtigen Ehegatten mindestens ein zwingendes Bedürfnis bestehen muss, so könnte dies nur bejaht werden, wenn sich die neuen finanziellen Verhältnisse derart ungünstig darböten, dass der Pflichtige bei Aufrechterhaltung des bisherigen Unterhaltsbeitrages der Gefahr ausgesetzt wäre, bei Zwangsvollstreckung einen massiven Eingriff in sein Existenzminimum zu erleiden. (Dies wird in der Folge verneint.)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. Januar 1987
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