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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1986.7: Zivilkammer

Die Cour de Cassation pénale hat über die Berufungen von A.X.________ und verschiedenen Klägerinnen und Zivilparteien gegen ein Urteil des Strafgerichts des Bezirks La Côte vom 7. November 2008 entschieden. Das Strafgericht hatte B.X.________ und A.X.________ wegen verschiedener Delikte verurteilt. Die Cour de Cassation pénale gab den Klägerinnen und Zivilparteien Recht und hob die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verteilung der Gelder in einem zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden sollte. Es wurde festgestellt, dass A.X.________ sich des Vertrauensmissbrauchs schuldig gemacht hatte, während B.X.________ für verschiedene Delikte verurteilt wurde. Das Gericht entschied, dass die Vermögenswerte, die zuvor beschlagnahmt worden waren, den Klägerinnen und Zivilparteien zurückgegeben werden sollten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1986.7

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1986.7
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1986.7 vom 28.10.1986 (SO)
Datum:28.10.1986
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Bemessung, Anfechtung
Schlagwörter : Recht; Rechtsbeistand; Kostennote; Honorar; Entscheid; Aufwand; Zeitaufwand; Rekurrent; Stunden; Urteil; Obergericht; Kostenrekurs; Höhe; Honorars; Bemühungen; Besprechungen; Klientin; Klage; Akten; Entschädigung; Rekurs; Rechtspflege; Natur; Rechtsbeistandes; Armenanwalt; Richter; Anwalt; Begründung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE 111 Ia I = Pr;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1986.7

Urteil eine Entschädigung fest, die Fürsprech M. als zu gering ansah. Er erhob beim Obergericht Kostenrekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen:

1. Wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, entsteht zwischen dem Staat und dem Armenrechtsanwalt ein besonderes Verhältnis öffentlichrechtlicher Natur. Gemäss § 112 ZPO entscheidet das (Zivil-)Gericht über den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Weder die Zivilprozessordnung noch der als ergänzendes Recht anwendbare Gebürentarif (§ 115 ZPO) räumen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausdrücklich ein Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsentscheid ein. Dagegen sind die Prozessparteien befugt, diesen Entscheid -soweit er sie beschwert -mit Kostenrekurs gemäss § 105 ZPO anzufechten. Der Entscheid über die Höhe des ihm zustehenden Honorars greift aber auch unmittelbar in die Rechtsstellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Der Armenanwalt muss deshalb ebenfalls legitimiert sein, den Entscheid über die Höhe des ihm zustehenden Honorars in eigenem Namen mit Kostenrekurs anzufechten. Auf den fristund formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

2. Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nur der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen; unnütze und überflüssige Schritte des Armenanwalts sind nicht zu entschädigen. Es ist daher darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden. Praxisgemäss ist dabei der auf Besprechungen und Telefongespräche entfallende Zeitaufwand nicht voll zu berücksichtigen. Der Entscheid über die Höhe der armenrechtlichen Kostennote muss im Prinzip nicht begründet werden. Der Richter ist nämlich in der Lage, sich über Natur und Umfang der Arbeitsverrichtungen, die der Prozess nötig machte, Rechenschaft zu geben, und der Anwalt weiss, dass das Honorar auf der Basis diese Wissens festgelegt wird. In diesen Fällen bestünde die Begründung bloss aus stereotypen und nichtssagenden Formulierungen (vgl. BGE 111 Ia I = Pr 74, 1985, Nr. 144).Reicht der Anwalt -wie im vorliegenden Fall -eine Kostennote ein und will der Richter nur einen geringen Teil des geltend gemachten Aufwandes vergüten, so muss er allerdings seine Gründe dafür darlegen; eine Formulierung wie diejenige im Urteil des Amtsgerichts "die Kostennote werde in Anbetracht des ungefähren Arbeitsaufwandes festgesetzt" genügt hiefür nicht.

3. Die vom Rekurrenten eingereichte Kostennote ist nun aber zuwenig detailliert, um als Grundlage für die Bemessung des Honorars dienen zu können. Sie zählt zwar die einzelnen Verrichtungen in chronologischer Reihenfolge auf, gibt aber nicht an, was sie beinhalteten und welchen Zeitaufwand sie beanspruchten. Der Rekurrent beziffert darin seinen Zeitaufwand bloss global auf 11 1/2 Stunden.

Der Rekurrent übte das Mandat vom 16. März 1984 bis zum 8. August 1984 aus. Er reichte für seine Klientin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, nahm mit ihr an der Aussöhnungsverhandlung teil (für welche eine Parteigebühr von Fr. 180.-festgesetzt wurde) und stellte, nachdem ihm die schriftliche Klage zugestellt worden war, zwei Gesuche um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Klageantwort. Für diese Bemühungen, das Aktenstudium und die erforderlichen Besprechungen mit seiner Klientin erscheint ein Zeitaufwand von 11 1/2 Stunden als wesentlich übersetzt. Erforderlich wären hiefür bloss etwa sieben Stunden gewesen, auch wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den Parteien um schwierige Persönlichkeiten handelt. Weder stellten sich schwierige Rechtsfragen, noch waren umfangreiche Akten zu studieren. Dass die Akten teilweise in französischer Sprache abgefasst sind, rechtfertigt keinen höheren Stundenaufwand.

Zur Begründung des auch seiner Ansicht nach ausserordentlich hohen Aufwandes führt der Rekurrent an, seine Klientin sei durch die Klage tief getroffen und in jeder Hinsicht völlig verunsichert gewesen. Sie habe bei ihm Halt gesucht, was lange Besprechungen und Telefonate mit sich gebracht habe. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird einer Partei jedoch einzig zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen beigegeben. Die allgemeine soziale und psychologische Betreuung der Partei gehört nicht zu seinen Aufgaben; er ist in aller Regel dafür auch gar nicht ausgebildet.

Im Übrigen liesse es sich deshalb auch nicht rechtfertigen, für derartige Bemühungen den gleichen Honoraransatz, wie er für die qualifizierten, juristischen Dienstleistungen angebracht ist, zu verrechnen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. Oktober 1986



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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