Zusammenfassung des Urteils ZZ.1986.16: Strafkammer
Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts hat entschieden, dass der Einspruch gegen die Entscheidung zur Aufhebung des Wohnrechts der Mutter der Beschwerdeführerin unzulässig ist, da diese keine rechtliche Grundlage hat. Die Beschwerdeführerin hatte Einwände gegen die Verteilung der Möbel, die aus der Auflösung des Wohnrechts resultierten, jedoch betraf die Entscheidung nur die Aufhebung des Wohnrechts und nicht die Möbel. Da die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Wohnrechts hat, wurde der Einspruch als unzulässig erklärt. Das Gericht wird sich jedoch mit den Einwänden bezüglich der Möbel auseinandersetzen. Das Urteil wurde ohne Kostenentscheidung gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1986.16 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.04.1986 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Legitimation des Verletzten zur Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses |
Schlagwörter : | Verletzte; Staatsanwalt; Verfügung; Verfügungen; Voruntersuchung; Offizialdelikte; Einstellung; Verfahren; Einstellungsverfügung; Verletzten; Anzeige; Offizialdelikten; Kommission; Beschwerderecht; Punkt; Parteirechte; Hauptverhandlung; Recht; Verfolgung; Fällen; Urteil; Anzeige; Anspruch; Wortlaut; Protokoll; Kantonsrat; Richter |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der Geschädigte hat im eingestellten Strafverfahren weder eine Anzeige eingereicht noch einen privatrechtlichen Anspruch geltend gemacht. Nach dem Wortlaut von § 99 StPO ist er nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Es ist jedoch noch zu prüfen, ob entgegen dem Wortlaut von § 99 StPO Verletzte allgemein zur Beschwerde gegen Verfügungen, mit denen eine Voruntersuchung eingestellt wird, zuzulassen sind ...
In der vorberatenden Kommission des Kantonsrates warf Regierungsrat Jeger die Frage auf, ob dem Verletzten das Beschwerderecht gegen Verfügungen, mit denen einer Anzeige nicht Folge gegeben wird, nicht generell eingeräumt werden sollte. Bundesrichter Haefliger antwortete, man habe das Beschwerderecht des Verletzten einschränken wollen. Die Kommission schloss sich dieser Auffassung an (Protokoll, S. 111 f.). Weder in der vorberatenden Kommission noch im Kantonsrat gab die Legitimation zur Beschwerde gegen Verfügungen, mit denen eine Voruntersuchung eingestellt wird, zu Bemerkungen Anlass (Protokoll, S. 132; KRV 1970, S. 202)....
Die Voruntersuchung kann nur durch den Richter eingestellt werden; Verfügungen und Beschlüsse, mit welchen das Verfahren durch den Richter eingestellt werden, stellen Prozessurteile dar. Das solothurnische Strafprozessrecht legt die Wahrung des staatlichen Strafanspruches bei Offizialdelikten in die Hände des Staatsanwaltes. Der Verletzte kann im Strafpunkt nur dann Parteirechte ausüben, wenn der Staatsanwalt die Anklage nicht vor Gericht vertritt (§ 14 StPO).Er kann nicht neben dem Staatsanwalt als Ankläger auftreten (vgl. § 179 StPO).Rechtsmittel gegen ein Sachurteil, mit dem Offizialdelikte beurteilt werden, kann er nur ergreifen, wenn der Beschuldigte freigesprochen wurde und wenn er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung tatsächlich im Strafpunkt Parteirechte ausübte (§ 174 Bst. b Ziff. 2 und § 192 Bst. b. Ziff. 2 StPO).Es ist daher folgerichtig, wenn die StPO das Recht des Verletzten, gegen gerichtliche Einstellungsverfügungen und -beschlüsse, welche Offizialdelikte betreffen, Beschwerde zu erheben, ebenfalls beschränkt. Da der Verletzte ebenso wie der Staatsanwalt in den Stadien vor der Hauptverhandlung am Strafverfahren nicht als Partei mitwirken kann (SOG 1976 Nr. 15) und keine Hauptverhandlung stattfindet, wenn die Voruntersuchung eingestellt wird, kann die Ausübung von Parteirechten im Strafpunkt nicht als Kriterium dienen. Die StPO stellt deshalb darauf ab, ob der Verletzte Anzeige erstattet und damit ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung bekundet hat. Konsequenz dieser Regelung ist allerdings, dass der Verletzte in den Fällen des Beschwerderechtes verlustig geht, in denen die Strafverfolgungsbehörden von sich aus auf Anzeige eines Dritten hin tätig geworden sind. Jedoch ist es nach solothurnischem Strafprozessrecht in erster Linie Sache des Staatsanwaltes, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu wahren. Wenn private Verfügungen des Untersuchungsrichters über das Nichteintreten auf eine Strafanzeige und die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens unter erleichterten Voraussetzungen anfechten können, findet dies seine sachliche Rechtfertigung darin, dass in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwalt nur ausnahmsweise -in Fällen schwerster Kriminalität -zur Beschwerde legitimiert ist (§ 81 Abs. 2 und § 85 Abs. 1 StPO).
Es ergibt sich somit, dass gegen Verfügungen, mit denen eine Voruntersuchung wegen Offizialdelikten eingestellt wird, der Verletzte nur in den in § 99 Abs. 1 StPO genannten Fällen Beschwerde erheben kann. Auf die von H. gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten erhobene Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. April 1986
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.