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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.8: Zivilkammer

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts verhandelt öffentlich über den Einspruch der Firma O.________ Sàrl aus Préverenges gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Morges in einem Vollstreckungsverfahren. Die Firma wurde aufgefordert, 159'000 Franken plus Zinsen zu zahlen, was sie jedoch vollständig ablehnte. Der Friedensrichter hob den Einspruch auf und entschied zugunsten der Gläubiger. Die Firma legte Rekurs ein, da sie sich nicht ausreichend angehört fühlte. Das Gericht entschied, dass der Rekurs berechtigt war und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen werden sollte.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1985.8

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1985.8
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1985.8 vom 04.06.1985 (SO)
Datum:04.06.1985
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsgericht, Widerklage, Zuständigkeit
Schlagwörter : Streit; Forderung; Arbeitsgericht; Streitigkeit; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Widerklage; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Zuständigkeit; Streitigkeiten; Arbeitsvertrag; Arbeitsgerichte; Bereicherung; Verrechnung; Widerklageforderung; Beklagten; Parteien; Forderungen; Widerkläger; Leistung; Vertragsansprüche; Arbeitsvertragsrecht; Urteil; Urteils
Rechtsnorm:Art. 343 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1985.8

Urteils bis zum Entscheid über die Gegenforderung aufgeschoben wird (SOG 1976 Nr. 5).Das Arbeitsgericht ist also nicht, unabhängig von der Art des streitigen Anspruchs, allein wegen der geltend gemachten Verrechnung (vorfrageweise) zum Entscheid über die Widerklageforderung zuständig.

Sachlich zuständig zum Entscheid über eine Gegenforderung ist das Arbeitsgericht nur, wenn sich die Widerklage ebenfalls auf das betreffende Arbeitsverhältnis stützt (§ 20 AGG).Es ist also zu prüfen, ob die Widerklageforderung des Beklagten sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien stützt bzw. ob es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit aus Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 1 AGG) handelt. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob §§ 1 und 20 AGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur für Vertragsforderungen begründen wollen ob auch Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung darunter subsumiert werden können, beruft sich doch der Arbeitgeber und Widerkläger für seine Verrechnung und Gegenforderung auf Bereicherung (irrtümliche Leistung, condictio indebiti).

Aus dem Wortlaut der §§ 1 und 20 AGG bzw. des im wesentlichen gleichlautenden Art. 343 Abs. 1 und 2 OR ergibt sich keine Beschränkung auf eigentliche Vertragsansprüche. Weder den kantonalen noch den eidgenössischen Materialien lässt sich zur hier interessierenden Frage etwas entnehmen. Sinn und Zweck sowohl der eidgenössischen wie der kantonalen Normen verlangen hingegen eher eine grosszügige Auslegung, soll doch vor allem im Interesse der Arbeitnehmer der in der Regel aufwendige ordentliche Zivilprozess für oft relativ geringe Forderungen, die sich wegen der finanziellen Folgen (Anwaltskosten etc.) im ordentlichen Verfahren praktisch nicht durchsetzen lassen, vermieden werden können. Zu weit geht wohl die Meinung, dass "generell (...) alle Ansprüche von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber und umgekehrt der besonderen Gerichtsbarkeit unterliegen, soweit der Streitwert nicht Fr. 5'000.-- übersteigt" (Streiff: Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1972, N 4 zu Art. 343 OR).Hingegen ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte neben den eigentlichen Vertragsansprüchen auch für Streitigkeiten aus einem faktischen Arbeitsverhältnis, für Streitigkeiten über die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses und für Streitigkeiten über alle (andern) Rechtsnormen, die ein konkretes Einzelarbeitsverhältnis bestimmen (vgl. Guido Cotter: Das Luzerner Arbeitsgericht und die Bestimmung des Art. 343 OR, Zürich 1979, S. 32 ff.), zu bejahen.

Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts muss auch im hier zu beurteilenden Fall bejaht und eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis angenommen werden. Beim Entscheid über die Widerklage des Arbeitgebers ist nämlich, da die Klägerin und Widerbeklage behauptet, nicht mehr als die ihr vertraglich zustehenden Lohnersatzleistungen erhalten zu haben, primär zu prüfen, ob der Widerkläger nicht aufgrund des (Gesamt-) Arbeitsvertrages zu den ausgerichteten Leistungen verpflichtet war und daher zum vorneherein gar keine Bereicherung der Arbeitnehmerin eintreten konnte. Zu entscheiden ist also zunächst, was im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart war bzw. wie der anwendbare GAV das Arbeitsvertragsrecht auszulegen sind.

Im Kern geht es damit um einen Streit über die Höhe Dauer der (gesamt)arbeitsvertraglich vorgesehenen Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, also um eine typisch arbeitsrechtliche Streitigkeit (im Unterschied zum Fall in ZR 41 Nr. 1 i; vgl. auch Leuch, 3. Aufl., Art. 5 N 2c, S. 23 letzter Absatz, allerdings bezüglich handelsrechtlicher Streitigkeiten).

Da die Prozessvorausset zung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte also auch hinsichtlich der geltend gemachten Gegenforderung zu bejahen ist, ist auf die Streitsache einzutreten und die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten materiell zu beurteilen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Juni 1985



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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