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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.5: Zivilkammer

Die Präsidentin des Kantonsgerichts nimmt an einer Sitzung teil, um über die Beschwerde von D.________ gegen die Entscheidung des Zivilgerichtspräsidenten des Bezirks Lausanne zu entscheiden, der ihr eine AJ-Entschädigung von 8'963 Fr. 10 für ihre Pflichtverteidigertätigkeit zugunsten von U.________ zugesprochen hat. D.________ hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, um eine Neubewertung der AJ-Entschädigung basierend auf den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu erreichen. Das Gericht prüft die gesetzlichen Bestimmungen zur Entschädigung von Pflichtverteidigern und entscheidet, dass die Entschädigung des ersten Richters im Rahmen der Vorschriften angemessen ist. Der erste Richter wird kritisiert, weil er die Arbeitsstunden der Anwältin nicht vollständig berücksichtigt hat, und das Gericht entscheidet, die Entschädigung auf 10'555 Fr. 55 zu erhöhen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1985.5

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1985.5
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1985.5 vom 02.04.1985 (SO)
Datum:02.04.1985
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollmachtloser Vertreter, Prozesskosten
Schlagwörter : Urteil; Entscheid; Bundesgericht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1985.5

Urteil vom 2. April 1985

Eine von Dr. S. gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juni 1985 abgewiesen.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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