Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.4: Zivilkammer
Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat über den Einspruch von M.________ aus Jouxtens-Mézery gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne vom 28. Juni 2006 verhandelt. Der Präsident des Zivilgerichts änderte die Unterhaltszahlungen für die Kinder A.M.________ und B.M.________, die M.________ zu leisten hatte. Die Gerichtskosten betrugen 8'142 CHF für den Kläger und 800 CHF für die Beklagte. Der Kläger musste der Beklagten 5'783 CHF an Gerichtskosten zahlen. Das Gerichtsurteil basierte auf den Artikeln 134 Absatz 2, 138 Absatz 1, 286 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches und dem Artikel 7a Absatz 3 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches. Der Kläger war verpflichtet, Unterhaltszahlungen an seine Kinder zu leisten, die vom Gericht geändert wurden. Der Richter, der das Urteil verkündete, war M. Denys, und die Gerichtskosten betrugen 8'142 CHF für den Kläger und 800 CHF für die Beklagte. Die verlorene Partei war M. W.________ aus Vulliens.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1985.4 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.06.1985 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Handelsregistereintrag, einstweilige Verfügung |
Schlagwörter : | Recht; Vollstreckung; Anfechtung; Massnahme; Sicherung; Sinne; Streitgegenstand; Voraussetzung; Obergericht; Hauptprozess; Zustandes; Voraussetzungen; Verfügung; Zivilprozessrecht; Gesuchsteller; Urteil; Vogel; Veränderung; Veräusserung; Entscheid; Obergerichts; Begründung; Rechtsschutz; Schutz; Schaden; ämlich |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 108 II 231; |
Kommentar: | Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, §49 ZPO, 1982 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
3. Die Berechtigung zur Erwirkung einer vorsorglichen Massnahme nach § 255 lit. d ZPO hängt von folgenden kumulativen Anforderungen ab:
a) Voraussetzung ist zunächst, dass sich die Rechtsbegehren im Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen nach summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen, was sich hinsichtlich der erforderlichen tatbeständlichen Gegebenheiten und der rechtlichen Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs nach materiellem Recht beurteilt (Vogel, a.a.O., S. 256 N 211; Isaak Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 145 f.; Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 433 N 26; Walder, Zivilprozessrecht, 1983, S. 398, N 26; zitierter Entscheid des Obergerichts vom 28.1.1980, S. 4).
b) Es muss zudem vom Gesuchsteller ebenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass diesem ohne die anbegehrte vorsorgliche Massnahme entsprechend dem Wortlaut von lit. d "ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht".Ein Schaden im Sinne einer finanziellen Einbusse ist dabei nicht erforderlich; es genügt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch ein sonstiger Nachteil, der dem Gesuchsteller droht; die Gefährdungslage muss aber darin bestehen, dass der Gesuchsteller die Rechtsfolgen, die er im Falle eines positiven Ausgangs des Hauptprozesses erwirkt, wegen der Ablehnung der vorsorglichen Massnahme entweder überhaupt nicht mehr doch nicht rechtzeitig durchsetzen und dadurch eine relevante Benachteiligung erleiden könnte (Vogel, a.a.O., S. 256, N 209 und 210; Huber, Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 24).
(Im folgenden verneinte das Obergericht für den konkreten Fall zum Teil hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage, zum Teil die Gefahr eines Schadens bei Ablehnung der vorsorglichen Massnahme.)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. Juni 1985
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