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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.4: Zivilkammer

Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat über den Einspruch von M.________ aus Jouxtens-Mézery gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne vom 28. Juni 2006 verhandelt. Der Präsident des Zivilgerichts änderte die Unterhaltszahlungen für die Kinder A.M.________ und B.M.________, die M.________ zu leisten hatte. Die Gerichtskosten betrugen 8'142 CHF für den Kläger und 800 CHF für die Beklagte. Der Kläger musste der Beklagten 5'783 CHF an Gerichtskosten zahlen. Das Gerichtsurteil basierte auf den Artikeln 134 Absatz 2, 138 Absatz 1, 286 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches und dem Artikel 7a Absatz 3 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches. Der Kläger war verpflichtet, Unterhaltszahlungen an seine Kinder zu leisten, die vom Gericht geändert wurden. Der Richter, der das Urteil verkündete, war M. Denys, und die Gerichtskosten betrugen 8'142 CHF für den Kläger und 800 CHF für die Beklagte. Die verlorene Partei war M. W.________ aus Vulliens.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1985.4

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1985.4
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1985.4 vom 25.06.1985 (SO)
Datum:25.06.1985
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Handelsregistereintrag, einstweilige Verfügung
Schlagwörter : Recht; Vollstreckung; Anfechtung; Massnahme; Sicherung; Sinne; Streitgegenstand; Voraussetzung; Obergericht; Hauptprozess; Zustandes; Voraussetzungen; Verfügung; Zivilprozessrecht; Gesuchsteller; Urteil; Vogel; Veränderung; Veräusserung; Entscheid; Obergerichts; Begründung; Rechtsschutz; Schutz; Schaden; ämlich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:108 II 231;
Kommentar:
Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, §49 ZPO, 1982
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1985.4

Urteil im Hauptprozess zu erhalten, soll also der vorläufigen Vollstreckung dessen dienen, was mit der Anfechtungsklage angestrebt wird, nämlich die Beibehaltung des Zustandes, wie er ohne die beschlossene und angefochtene Änderung war. Es handelt sich also um eine Sicherungsmassnahme, welche insbesondere auch die künftige Vollstreckung des Urteils gewährleisten soll (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1984, S. 252, N 192).Bei einer derartigen Kombination des angestrebten Schutzes -- Sicherung des bestehenden Zustandes und der Vollstreckung -müssen aber nicht nur die Voraussetzungen für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen Veränderung Veräusserung des Streitgegenstandes im Sinne von § 255 lit. b ZPO, sondern zugleich diejenigen erfüllt sein, die im Sinne von § 255 lit. d ZPO für die Sicherung der Vollstreckung erforderlich sind (BGE 108 II 231; Entscheid des Obergerichts vom 10.1.1984 i.S. H. & Co./P.).Dementsprechend ist denn auch in einem nicht publizierten Entscheid des Obergerichts vom 28.1.1980 festgestellt worden, dass bei Anfechtungen von Generalversammlungsbeschlüssen im Hauptprozess die anbegehrte einstweilige Verfügung zur Sicherung fälliger Anfechtungsansprüche verbunden mit einem Verbot von Eintragungen im Handelsregister eine antizipierte Vollstreckung zum Gegenstand habe und sich ausschliesslich nach den Voraussetzungen gemäss § 255 lit. d ZPO beurteile. Zur Begründung, warum eine Verfügung nach lit. b nicht angängig sei, wurde dabei allerdings angeführt, der persönliche Anfechtungsanspruch sei nur mittelbarer Streitgegenstand, der einstweilige Rechtsschutz gegen wesentliche Veränderung Veräusserung im Sinne von lit. b setze indessen einen unmittelbaren Streitgegenstand voraus. Diese Begründung hält einer Nachprüfung stand. Es ginge zuweit, auch einen persönlichen Anfechtungsanspruch als Streitgegenstand nach Massgabe von § 255 lit. b ZPO zu schützen. Der Schutz vor Veränderung Veräusserung des Streitgegenstandes ist nämlich darauf angelegt, hinsichtlich einer Sache eines Rechts im Sinne eines persönlichen Anspruches die Beweiserschwerung den Erwerb durch einen gutgläubigen Dritten zu verhindern (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 1982, zu § 110 N 9 i.V.m. § 107 N 16 und §49 N 1).Dass bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen zur Erhaltung des bisherigen statutengemässen Zustandes wie im vorliegenden Fall ein solches Schutzbedürfnis bestünde, ist jedoch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers, der den anbegehrten einstweiligen Rechtsschutz gleich auf alle vier Anwendungsfälle von § 255 lit. a bis d ZPO abstützt, kann demnach sowohl mit der letzteren Begründung, als auch mit derjenigen, dass, wenn kombiniert Sicherung des bestehenden Zustandes und der Vollstreckung verlangt ist, die Voraussetzungen für beides erfüllt sein müssen, ausschliesslich eine vorsorgliche Massnahme nach § 255 lit. d ZPO in Frage kommen. Es müssen somit die -erschwerten -- Voraussetzungen dieses Anwendungsfalles erfüllt sein, wobei sie sich gemäss den zitierten Bundesgerichtsentscheiden allein nach kantonalem Zivilprozessrecht beurteilen.

3. Die Berechtigung zur Erwirkung einer vorsorglichen Massnahme nach § 255 lit. d ZPO hängt von folgenden kumulativen Anforderungen ab:

a) Voraussetzung ist zunächst, dass sich die Rechtsbegehren im Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen nach summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen, was sich hinsichtlich der erforderlichen tatbeständlichen Gegebenheiten und der rechtlichen Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs nach materiellem Recht beurteilt (Vogel, a.a.O., S. 256 N 211; Isaak Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 145 f.; Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 433 N 26; Walder, Zivilprozessrecht, 1983, S. 398, N 26; zitierter Entscheid des Obergerichts vom 28.1.1980, S. 4).

b) Es muss zudem vom Gesuchsteller ebenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass diesem ohne die anbegehrte vorsorgliche Massnahme entsprechend dem Wortlaut von lit. d "ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht".Ein Schaden im Sinne einer finanziellen Einbusse ist dabei nicht erforderlich; es genügt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch ein sonstiger Nachteil, der dem Gesuchsteller droht; die Gefährdungslage muss aber darin bestehen, dass der Gesuchsteller die Rechtsfolgen, die er im Falle eines positiven Ausgangs des Hauptprozesses erwirkt, wegen der Ablehnung der vorsorglichen Massnahme entweder überhaupt nicht mehr doch nicht rechtzeitig durchsetzen und dadurch eine relevante Benachteiligung erleiden könnte (Vogel, a.a.O., S. 256, N 209 und 210; Huber, Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 24).

(Im folgenden verneinte das Obergericht für den konkreten Fall zum Teil hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage, zum Teil die Gefahr eines Schadens bei Ablehnung der vorsorglichen Massnahme.)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. Juni 1985



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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