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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.14: Zivilkammer

Ein Minderjähriger namens A.V.________ wurde wegen Diebstahls angeklagt, aber später vom Bundesgericht freigesprochen. Die Eltern von A.V.________ reichten eine Entschädigungsklage ein, die vom Gericht zugelassen wurde. Der Antrag wurde teilweise bewilligt, und A.V.________ sowie seine Eltern erhielten eine Entschädigung von 1'614 CHF für ihre Verteidigungskosten. Die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF wurden vom Staat übernommen. Der Richter war M. J.-F. Meylan, und die Gewinnerperson ist weiblich

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1985.14

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1985.14
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1985.14 vom 12.07.1985 (SO)
Datum:12.07.1985
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Feststellung neuen Vermögens, laufendes Einkommen
Schlagwörter : Schuldner; Einkommen; SchKG; Schuldners; Gläubiger; Einkommens; Vermögen; Konkurs; Wortlaut; Betreibung; Einrede; Vermögens; Praxis; Lebens; Auffassung; Gesetzes; Recht; Ersparnisse; Verlust; Bundesgericht; Rechtsprechung; Entscheid; Sinne; Führung; ässen
Rechtsnorm:Art. 156 OR ;Art. 2 ZGB ;Art. 265 KG ;
Referenz BGE:109 III 94; 53 III 24; 79 I 113; 98 III 20;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1985.14

Urteilen (BGE 53 III 24 und 65 III 22) hat das Bundesgericht jedoch implizit anerkannt, dass unter Umständen auch das laufende Einkommen des Schuldners als neues Vermögen angesprochen werden kann. Auf staatsrechtliche Beschwerden hin hat das Bundesgericht beide in der kantonalen Rechtsprechung vertretenen Auffassungen als nicht willkürlich bezeichnet (BGE 79 I 113 und 99 Ia 19). In einem neuesten Entscheid (BGE 109 III 94 f.) führt das Gericht aus, in der Praxis werde seit langem anerkannt, dass auch der Arbeitsverdienst neues Vermögen darstellen könne. Während früher angenommen worden sei, dieser bilde erst dann neues Vermögen im Sinne des Art. 265 Abs. 2 SchKG, wenn er kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden sei, werde er heute allgemein schon insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als er das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteige und erlaube Ersparnisse zu machen. Auch in diesem Entscheid hat das Bundesgericht sich mit der Frage jedoch nicht eingehend beschäftigt und insbesondere zu den verschiedenen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten nicht Stellung genommen.

2. Die beiden Auffassungen darüber, wann Einkommen als neues Vermögen zu betrachten sei, beruhen auf grundlegend verschiedenen Überlegungen:

a) Nach der einen verlangt der klare und eindeutige Wortlaut von Art. 265 Abs. 2 SchKG, dass das neue Vermögen im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung vorhanden ist. Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens ist aber dem Schuldner zu versagen, der wider Treu und Glauben verhindert, dass sich neues Vermögen bilden kann. Einzelne Autoren, welche diese Ansicht vertreten, ziehen einen Analogieschluss zu Art. 156 OR, wonach eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn ihr Eintritt von einem Teil wider Treu und Glauben verhindert wird (Herrmann, a.a.O., S. 36; Moser, a.a.O., S. 85 f.).So wie in jenem Fall der Eintritt der Bedingung fingiert wird, wird hier im Feststellungsurteil neues Vermögen fingiert (Wüst, a.a.O., S. 111).Die Einrede des Schuldners wird als rechtsmissbräuchlich verworfen, da die Ausnützung eigenen unredlichen Verhaltens unzulässig ist (vgl. Merz, Berner Kommentar, N. 574 ff. zu Art. 2 ZGB).Der Schuldner wird also indirekt verpflichtet, Ersparnisse zu bilden (Wüst, a.a.O., S. 110).

b) Die andere Auffassung greift auf den Art. 265 SchKG zugrundeliegenden Zweck zurück: Art. 265 Abs. 2 SchKG will dem Schuldner ermöglichen, sich von seinem wirtschaftlichen Zusammenbruch zu erholen; der Schuldner hat gegenüber den im Konkurse zu Verlust gekommenen Gläubigern Anspruch auf eine standesgemässe Lebensführung (Amonn, a.a.O., S. 393).Der Schutzzweck von Art. 265 SchKG gebietet jedoch nicht, den Konkursverlustscheingläubiger daran zu hindern, auf denjenigen Teil des Einkommens des Schuldners zu greifen, der das zur Führung eines standesgemässen Lebens Erforderliche übersteigt. Dieser Auffassung liegt eine teleologische Auslegung des Gesetzes zugrunde: Sie beschränkt die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gegenüber dem zu weit geratenen Wortlaut des Gesetzes. Wird Art. 265 Abs. 2 SchKG teleologisch ausgelegt, ist es nicht erforderlich, auf den Rechtsmissbrauchsgedanken zurückzugreifen. Dieser Auffassung gebührt der Vorzug. Auch die Interessen der Parteien sprechen für diese Lösung: Der Gläubiger will den Schuldner so bald als möglich belangen können und nicht warten müssen, ob der Schuldner Ersparnisse bildet sein hohes Einkommen verprasst. In letzterem Fall würde er zudem trotz des richterlich fingierten neuen Vermögens riskieren, in der Betreibung leer auszugehen (vgl. auch Lanter, a.a.O., S. 134).Für den Schuldner andererseits dürfte in der Regel nicht vorhersehbar sein, welchen Teil seines Einkommens der Richter als für eine standesgemässe Lebensführung erforderlich erachten wird. Beim Entscheid, ob neues Vermögen vorliegt, steht dem Richter ein weites Ermessen zu und die Praxis differiert von Kanton zu Kanton beträchtlich (vgl. die Hinweise bei Lanter, a.a.O., S. 128 f.).Wird die ersparbare Quote des Einkommens als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG betrachtet, hat dies für den Schuldner den Vorteil, dass ihm den im Konkurs zu Verlust gekommenen Gläubigern gegenüber das Exekutionsprivileg gewahrt bleibt und er nicht fürchten muss, wegen einer Fehleinschätzung plötzlich wieder aufs Existenzminimum verwiesen zu werden.

Auch werden sich neue Gläubiger eher bereit finden, ihm Kredit zu gewähren, wenn sie wissen, dass die früheren Konkursgläubiger auf einen Teil seines Einkommens nicht greifen können. Kritiker dieser Lösung berufen sich in erster Linie auf den klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 265 Abs. 2 SchKG, wonach das neue Vermögen im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung vorhanden sein muss. Allgemein anerkannter Auflassung zufolge stellt der Wortlaut einer Bestimmung jedoch nicht die Grenze zulässiger Auslegung dar. Im übrigen setzen sich auch die Vertreter der Gegenmeinung über den Wortlaut des Gesetzes hinweg: Das von ihnen als neues Vermögen behandelte Einkommen ist nicht mehr vorhanden, sondern wird bloss fingiert. Gepfändet wird somit letztlich so anders das künftige Einkommen des Schuldners.

Die Kritiker wenden weiter ein, Art. 265 Abs. 2 SchKG wollte die allgemeine Zulassung einer neuen, in die Zukunft reichenden Lohnpfändung grundsätzlich ausschliessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Gesetzestext des SchKG die Pfändung künftigen Lohnes nicht vorgesehen ist. Diese Möglichkeit ist vielmehr zur Befriedigung der Bedürfnisse der Praxis von der Rechtsprechung eingeführt worden (vgl. BGE 98 III 20).Wenn die Praxis das zukünftige Einkommen bei der Anwendung anderer Artikel des SchKG unter den Begriff Vermögen subsumiert, kann man bei der Anwendung von Art. 265 Abs. 2 SchKG nicht sagen, die Behandlung von Einkommensteilen als Vermögen verstosse gegen Sinn und Wortlaut des Gesetzes (vgl. Lanter, a.a.O., S. 130).Wie bereits ausgeführt, verlangt der Sinn von Art. 265 Abs. 2 SchKG lediglich, dass der Schuldner unbehelligt von alten Gläubigern nach dem Konkurs ein standesgemässes Leben führen kann.

Gegen die Ansicht, nur jener Teil des früheren Einkommens, den der Schuldner hätte zurücklegen können, könne neues Vermögen darstellen, ist einzuwenden, dass das schweizerische Recht keine Pflicht des -- Schuldners kennt, die Interessen des Gläubigers zu wahren und Ersparnisse zu bilden. Wohl ist es Pflicht des Schuldners, fällige Forderungen zu begleichen. Konsequenz der Nichterfüllung dieser Pflicht ist die Zwangsvollstreckung im Betreibungsverfahren, die jedoch einzig die vorhandenen Mittel (und das künftige Einkommen) des Schuldners beschlägt. Hat der Schuldner sich in doloser Weise seiner Mittel entledigt, ist der Gläubiger auf die Anfechtungsklagen gemäss Art. 285 ff. SchKG verwiesen. Es ist Sache des Gläubigers, gegen den säumigen Schuldner vorzugehen und eine Betreibung einzuleiten. Der Gläubiger trägt das Risiko, einen Verlust zu erleiden, wenn er dies nicht rechtzeitig tut. Dazu kommt, dass für Konkursverlustscheinforderungen keine durchsetzbare Zahlungspflicht des Schuldners besteht, solange dieser nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens verzichtet hat die Einrede durch Urteil beseitigt worden ist (vgl. Wüst, a.a.O., S. 63).Solange die Einrede des mangelnden neuen Vermögens nicht beseitigt ist, handelt der Schuldner daher nicht ohne weiteres wider Treu und Glauben, wenn er die Verlustscheinforderung nicht bezahlt und seine Mittel anderweitig verwendet.

Schliesslich ist auch nicht ohne weiteres einsichtig, warum für die Frage, ob der Schuldner die ihm zumutbare Vermögensbildung unterlassen hat, einzig die Einkommensverhältnisse im letzten Jahr vor Anhebung der Betreibung massgebend sein sollen. Konsequent wäre, die Einkommensverhältnisse seit Eröffnung des Konkurses zu berücksichtigen. Die Praxis sieht davon offenbar angesichts der praktischen Schwierigkeiten und der für den Schuldner unter Umständen gravierenden Folgen ab.

4. Als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG gilt demnach auch das laufende Einkommen des Schuldners, soweit es das zur Führung eines standesgemässen Lebens Erforderliche übersteigt.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Juli 1985



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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