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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.10: Zivilkammer

Das Gerichtsurteil besagt, dass der Richter die endgültige Rechtsöffnung gewähren muss, wenn der Schuldner nicht nachweisen kann, dass die Schuld beglichen oder gestundet wurde oder die Verjährung geltend macht. Der Rechtsöffnungsrichter muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt sind. Eine Verfügung muss klar und unmissverständlich sein, um als Rechtsöffnungstitel zu dienen. In einem konkreten Fall wurde eine Verfügung der Fürsorgekommission einer Gemeinde als unklar und nicht rechtsverbindlich angesehen, da sie eher wie eine Zahlungsaufforderung als ein bindender Beschluss wirkte. Das Obergericht Zivilkammer entschied am 4. März 1985, dass der Rekurs gutgeheissen und das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abgewiesen wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1985.10

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1985.10
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1985.10 vom 04.03.1985 (SO)
Datum:04.03.1985
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Definitive Rechtsöffnung, Verwaltungsverfügung
Schlagwörter : Verfügung; Rechtsöffnung; Adressat; Zahlung; Quot; Fürsorgekommission; Solothurn; Schuld; Erlass; Entscheides; Vollstreckbarkeit; Voraussetzung; Rechtsöffnungstitel; Adressaten; Geldsumme; Kantonale; Fürsorgeamt; Betreibung; Eindruck; Urteil; Urteilen; Richter; Betriebene; Urkunden; Verjährung; SchKG; Rechtsöffnungsrichter; Amtes; üfen
Rechtsnorm:Art. 80 KG ;
Referenz BGE:105 III 44;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1985.10

Urteilen gleichgestellt hat, so hat der Richter die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt gestundet wurde die Verjährung anruft (Art. 80 und 81 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind (BGE 105 III 44). Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist, dass eine Verfügung vorliegt, die ordnungsgemäss eröffnet und unanfechtbar wurde.

2. Als Rechtsöffnungstitel ist eine Verfügung nur geeignet, wenn sie einen bestimmten Adressaten zur unbedingten Zahlung (oder Sicherstellung) einer bestimmten Geldsumme rechtsverbindlich verpflichtet. Die Verfügung muss so formuliert sein, dass der Adressat aus Dispositiv und Begründung unmissverständlich und eindeutig ersehen kann, dass die Behörde rechtsverbindlich und -- unter Vorbehalt der Beschwerde -endgültig über seine Zahlungspflicht entschieden hat. Diese Anforderungen an die Aufmachung der Verfügung sind insbesondere dann streng zu beachten, wenn dem Erlass der Verfügung kein Verfahren vorausging, in dem der Adressat Kenntnis von Inhalt und Tragweite der zu erlassenden Verfügung erhielt.

Die Verfügung der Fürsorgekommission der Einwohnergemeinde H. ist in Briefform gehalten. Sie ist sowohl an die Schuldnerin wie auch an deren Vertreter im Rechtsöffnungsverfahren gerichtet. Es geht aus ihr nicht hervor, ob beide Personen zur Zahlung verpflichtet sind und sie solidarisch anteilmässig haften, ob nur ein Adressat und gegebenenfalls welcher bezahlen soll.

Das Schreiben der Fürsorgekommission enthält auf Seite 2 einen klar als Verfügung bezeichneten Abschnitt, der lautet: "Die von der Ausgleichskasse Solothurn ausbezahlten rückwirkenden IV-Renten im Betrage von Fr. 22726.-werden zurückgefordert und sind an das Kantonale Fürsorgeamt Solothurn zu überweisen." Unmittelbar anschliessend heisst es:

"Sollten diese zu unrecht bezogenen Gelder von Ihnen nicht bis spätestens 31. Mai 1984 an das Kantonale Fürsorgeamt Solothurn überwiesen sein, so werden wir gegen Sie die Betreibung einleiten und allenfalls auch auf Rechtsöffnung klagen."

Die Formulierung der Verfügung erweckt eher den Eindruck einer Zahlungsaufforderung als den eines hoheitlichen, verbindlichen Entscheides über die Rückerstattungspflicht. Dieser Eindruck wird durch den unmittelbar an die Entscheidformel anschliessenden Satz verstärkt, mit dem für den Fall der Nichtbezahlung innert der angesetzten Frist Betreibung und allenfalls Rechtsöffnungsklage angedroht wird und der den unerfahrenen Adressaten zur Auffassung verleitet, es handle sich bloss um einen behördeinternen Beschluss, die Rückerstattungsforderung geltend zu machen, und über die Berechtigung der Rückforderung werde später in dem angedrohten Klageverfahren entschieden. Dem Schreiben der Fürsorgekommission kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass ein bestimmter Adressat rechtsverbindlich zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet wird; es stellt daher keinen Rechtsöffnungstitel dar. Der Rekurs ist demzufolge gutzuheissen und das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. März 1985



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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