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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.1: Zivilkammer

Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und einem Mieter. Der Mieter hat gegen eine Zwangsräumungsanordnung des Friedensrichters des Bezirks Morges Beschwerde eingelegt. Die Vertreterin des Mieters hat jedoch keine ausreichende Vollmacht vorgelegt, weshalb die Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde. Das Gerichtsurteil wurde ohne Kosten und Auslagen gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1985.1

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1985.1
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1985.1 vom 20.11.1985 (SO)
Datum:20.11.1985
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung, Kinderunterhaltsbeiträge, Verjährungsunterbrechung, Verzugszins
Schlagwörter : Datum; Zahlungsbefehl; Schuldner; Urteil; Obergericht; Obergerichts; Akten; Betreibungsbegehrens; Zustellung; Zahlungsbefehls; Verzugszinse; Zivilkammer; November
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1985.1

Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 1984 i.S. K.c.K.).Da aus den Akten weder das Datum des Betreibungsbegehrens noch das Datum, an welchem der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, ersichtlich ist, muss auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner abgestellt werden. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 22. Juni 1984 zugestellt. Von diesem Datum an hat der Schuldner somit Verzugszinse zu bezahlen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. November 1985



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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