Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.1: Zivilkammer
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und einem Mieter. Der Mieter hat gegen eine Zwangsräumungsanordnung des Friedensrichters des Bezirks Morges Beschwerde eingelegt. Die Vertreterin des Mieters hat jedoch keine ausreichende Vollmacht vorgelegt, weshalb die Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde. Das Gerichtsurteil wurde ohne Kosten und Auslagen gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1985.1 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.11.1985 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung, Kinderunterhaltsbeiträge, Verjährungsunterbrechung, Verzugszins |
Schlagwörter : | Datum; Zahlungsbefehl; Schuldner; Urteil; Obergericht; Obergerichts; Akten; Betreibungsbegehrens; Zustellung; Zahlungsbefehls; Verzugszinse; Zivilkammer; November |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. November 1985
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