Zusammenfassung des Urteils ZZ.1984.45: Versicherungsgericht
Es handelt sich um einen Fall, in dem die Rückerstattung der Gerichtskosten für einen Vormund diskutiert wird. Der Vormund hatte die Kosten von seinem Schützling zurückgefordert, was zu einem Rechtsstreit führte. Der Richter entschied, dass die Forderung des Vormunds ungültig war, da sie zu spät eingereicht wurde. Die Entscheidung wurde ohne Kosten getroffen. Der Richter war M. Denys.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1984.45 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.04.1984 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Übertritt in Einzelkrankenversicherung - Voraussetzungen und finanzielle Folgen |
Schlagwörter : | Urteil; Schweizerischen; Grütli; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Oktober |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Eine von der Schweizerischen Grütli gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 1984 ab.
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