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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1984.23: Strafkammer

Das Obergericht trat nicht auf die erhobene Appellation ein, da gemäss Artikel 174 lit. b StPO das Appellationsrecht bei Freispruch dem Verletzten zusteht, der Parteirechte in der Hauptverhandlung ausgeübt hat. Der Begriff des Verletzten ist gesetzlich klar definiert und bezieht sich auf Personen, die unmittelbar durch die strafbare Handlung geschädigt wurden. Im vorliegenden Fall konnte die Appellantin, die nicht als unmittelbar Geschädigte betrachtet werden konnte, da der Beschuldigte nicht speziell sie treffen wollte und sie nicht mehr minderjährig ist, kein Appellationsrecht geltend machen. Daher wurde das Rechtsmittel der Appellantin nicht berücksichtigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1984.23

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1984.23
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1984.23 vom 14.08.1984 (SO)
Datum:14.08.1984
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Appellationsrecht des Verletzten
Schlagwörter : ädigt; Verletzte; Geschädigt; Person; Appellation; Geschädigte; Appellationsrecht; Verletzten; Sinne; Personen; Schutz; Urteil; Obergericht; Hauptverhandlung; Punkt; Parteirechte; Delikt; Verletzter; Geschädigten; Prozess; Schutzobjekt; Jugendliche; Gerber; Gefährdung; Täter; Appellantin; Richters; Gründen; Freispruch
Rechtsnorm:Art. 204 StGB ;Art. 212 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1984.23

Urteil des Richters erhobene Appellation trat das Obergericht aus folgenden Gründen nicht ein:

1. Nach § 174 lit. b StPO steht das Appellationsrecht bei Freispruch dem Verletzten zu, wenn er bei einem von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen Vergehen in der Hauptverhandlung vor erster Instanz im Strafpunkt Parteirechte ausgeübt hat. Geschädigt verletzt ist nach schweizerischer Rechtsauffassung diejenige Person, welcher durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstehende Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt wurde -bei einem Gefährdungsdelikt -zu erwachsen drohte (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, S. 82 mit Zitaten). Unmittelbar geschädigt ist der Träger des durch das konkrete Delikt direkt angegriffenen Rechts Rechtsgutes (Verletzter im engeren Sinne), während mittelbar betroffen jeder ist, dessen Rechtssphäre durch das Delikt beeinträchtigt wurde, sei es auch nur durch Reflexwirkungen (Verletzter im weiteren Sinne) (Isch, Die Stellung des Geschädigten im solothurnischen Strafprozess, Biberist 1971, S. 4). Welcher Begriff des Verletzten in § 174 StPO gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetz klar. Das Appellationsrecht steht nur dem Verletzten zu, der in der Hauptverhandlung im Strafpunkt Parteirechte ausgeübt hat. Dazu befugt ist gemäss § 14 StPO nur, wer durch die Straftat unmittelbar geschädigt wurde.

2. Schutzobjekt von Art. 212 StGB sind Jugendliche, also minderjährige Personen unter 18 Jahren. Nur sie kommen als potentielle Opfer bzw. unmittelbar Geschädigte eines Verstosses gegen Art. 212 StGB in Frage (vgl. Gerber, Unzüchtige Veröffentlichung und Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Schriften und Bilder, in Kriminalistik 1967, S. 659). Schutzobjekt von Art. 204 StGB ist das allgemeine Sittlichkeitsgefühl. Obschon dieser Tatbestand in erster Linie allgemeine Interessen wahren will und nicht zum Schutz der Privatsphäre einzelner Personen geschaffen wurde, kann es Fälle geben, die jemanden als unmittelbar Geschädigten erscheinen lassen (vgl. Gerber, a.a.O. S. 542/3 und dort aufgeführte Beispiele).Das kann aber nur zutreffen für Personen, gegen die sich der Täter ganz speziell richtete, z.B. die Person, deren Bild Karikatur der Täter veröffentlichte.

Im vorliegenden Fall wird auch von der Appellantin nicht behauptet, der Beschuldigte habe mit den Kinoreklamen speziell sie treffen wollen. Die Appellantin, die auch längst nicht mehr minderjährig ist, kann daher nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinne von § 14 StPO bzw. als Verletzte nach § 174 lit. b StPO betrachtet werden. Sie ist bloss Anzeigerin. Als solcher steht ihr kein Appellationsrecht zu, weshalb auf das von ihr eingelegte Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. August 1984



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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