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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1984.10: Zivilkammer

Das Obergericht der Zivilkammer fällte am 15. November 1984 ein Urteil. Die Anschlussappellation richtet sich gegen das gesamte Urteil, es sei denn, sie wird auf bestimmte Punkte beschränkt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1984.10

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1984.10
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1984.10 vom 15.11.1984 (SO)
Datum:15.11.1984
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umfang der Anschlussappellation
Schlagwörter : Urteil; Appellation; Zivilprozess; Urteils; Hauptappellation; Guldener; Schweiz; Zivilprozessrecht; Nichtigkeitsbeschwerde; Rekurs; Solothurnischen; Hinweisen; Anschlussappellation; Punkte; Obergericht; Zivilkammer; November
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1984.10

Urteils erstrecken, die mit der Hauptappellation nicht angefochten werden (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 499 N 91; Bont, Appellation, Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs im Solothurnischen Zivilprozess, S. 83 mit weiteren Hinweisen).Für die Anschlussappellation gilt wie für die Appellation, dass sie sich gegen das ganze Urteil richtet, sofern sie nicht auf einzelne Punkte beschränkt wird.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1984



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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