Zusammenfassung des Urteils ZZ.1983.32: Versicherungsgericht
Der portugiesische Versicherte A. F.________ erhielt ab dem 1. Januar 1999 eine volle IV-Rente, die ab dem 1. Juli 2000 aufgrund einer 50%igen Invalidität auf eine halbe Rente reduziert wurde. Nachdem die IV-Leistungen gewährt wurden, erhielt er ab dem 1. Januar 1999 rückwirkend Ergänzungsleistungen von der kantonalen Ausgleichskasse AVS. Trotz eines Rekurses gegen die IV-Entscheidung wurde ihm ab dem 1. Dezember 2006 ein hypothetisches Einkommen von 17'640 Franken angerechnet. Der Versicherte legte Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde, da er nicht nachweisen konnte, dass er alle Anstrengungen unternommen hatte, um eine Teilzeitarbeit zu finden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Ausgleichskasse. Der Richter war weiblich, die Gerichtskosten betrugen CHF 0, und die unterlegene Partei war männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1983.32 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.09.1983 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Leistungspflicht der Arbeitslosenkasse bei Vermittlungsunfähigkeit infolge Besuch Sprachkurs |
Schlagwörter : | Arbeit; Arbeitsamt; Deutschkurs; Weiterbildung; Arbeitslosen; Urteil; Versicherungsgericht; Teilnahme; Beruf; Sozialarbeiter; Arbeitslosigkeit; Bestimmungen; Vermittlungsfähigkeit; Arbeitsamtes; Unterricht; Ausland; Freiburg; Schweiz; Eidgenössische; Deutschsprachkurses; Sozialarbeiterin; Rüstzeug; Schriftsprache; Requisiten; Behörden; Privatpersonen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
b) Die Versicherte wollte durch die Teilnahme am Deutschkurs das für ihren Beruf als Sozialarbeiterin nötige Rüstzeug verbessern. Auch die deutsche Schriftsprache gehört zu den unentbehrlichen Requisiten ihrer Arbeit. Es ist gerichtsnotorisch, dass Sozialarbeiter oft mit Behörden und Privatpersonen in schriftlichen Kontakt treten müssen; nicht selten werden von ihnen gerichtliche Gutachten einverlangt. Mittels des belegten Intensivsprachkurses sind somit die berufliche Mobilität der Versicherten und damit verbunden auch ihre Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erhöht worden, was das Arbeitsamt in seiner Vernehmlassung denn auch ausdrücklich anerkennt. Die strittige Vorkehr der Beschwerdeführerin steht infolgedessen voll und ganz im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesund Verordnungsbestimmungen, die darauf abzielen, die eintretende Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu überwinden und so den Schaden in engen Grenzen zu halten.
Ein weiteres Indiz, dass der von der Versicherten besuchte Deutschunterricht eine Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne darstellt, liegt darin, dass sie diese Massnahme speziell im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Eignung für ihren erlernten Beruf ergriffen hat. Eine Bereicherung ihrer Allgemeinbildung war damit wohl nur sekundär beabsichtigt.
In Würdigung der dargelegten objektiven Sachlage und unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente ergibt sich, dass der fragliche Schulbesuch als berufliche Weiterbildung zu qualifizieren ist und demgemäss unter die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG und Art. 26 AlVV fällt.
3. Die in Art. 26 Abs. 2 AlVV aufgezählten ausschlaggebenden Kriterien für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung während eines Kursbesuches sind im zu erörternden Fall unbestrittenermassen gegeben. Was die Förderung der Vermittlungsfähigkeit anbelangt, kann auf die obigen Ausführungen (E. 2.b) verwiesen werden.
4. a) Nach der Meinung des Kantonalen Arbeitsamtes ist jedoch dem während der Teilnahme an einem Kurs anfallenden Verdienstausfall die Anrechenbarkeit in jedem Falle zu verweigern, wenn der Unterricht im Ausland bezogen wird. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass weder in Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG noch in Art. 26 AlVV von einer derartigen Einschränkung auf Kurse im Inland die Rede ist. Ratio legis der erwähnten Artikel ist die Steigerung der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, nicht der Schutz der Schweizer Wirtschaft gegenüber ausländischer Konkurrenz. Die vom Kantonalen Arbeitsamt gehandhabte restriktive Praxis widerspricht somit dem Sinngehalt der genannten Normen und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
b) Eine Nichtberücksichtigung des in Freiburg im Breisgau absolvierten Deutschkurses wäre nur dann statthaft, wenn seitens der Versicherten Rechtsmissbrauch vorläge, so z.B., wenn sie sich durch die Wahl eines Sprachinstitutes im Ausland der Kontrolle des Arbeitsamtes hätte entziehen wollen. Solche Umstände liegen aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte im Gegenteil gute Gründe, sich für den Deutschkursus am Goethe-Institut in Freiburg einzuschreiben. So harmonierte der Unterricht zeitlich mit ihren Plänen (zweimonatige Dauer, Beginn kurz nach Eintritt der Arbeitslosigkeit).Ferner kam dem Erreichen des Ausbildungszieles zustatten, dass sie sich auch während der Freizeit der zu erlernenden hochdeutschen Sprache zu bedienen hatte. Und schliesslich erwies sich der in Deutschland absolvierte Kurs im Vergleich zu Angeboten gleicher Qualität in der Schweiz als kostengünstiger.
Versicherungsgericht, Urteil vom 13. September 1983
Dieser Entscheid wurde noch unter der Herrschaft der bis Ende 1983 geltenden Bestimmungen des AlVG und des AlVV gefällt. Seine rechtlichen Erwägungen behalten jedoch auch für das seit dem 1. Januar 1984 in Kraft stehende AVlG, dessen Art. 59 und 60 die Erfordernisse für eine Kostengutsprache der Arbeitslosenversicherung bei Umschulung und Weiterbildung in gleicher Weise regeln, ihre Aussagekraft.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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